Discussion:
Wie oft darf die GIS anfragen? - bzw. Anfrage an undefinierte Person
(zu alt für eine Antwort)
Michael Uray
2019-08-05 10:53:12 UTC
Permalink
Im November 2016 wurde der GIS, auf deren Anfrage hin an einen der Bewohner, mitgeteilt, dass an dem
Standort keine Rundfunkempfangseinrichtungen betrieben oder zum Betrieb bereit gehalten werden.

Vor knapp zwei Wochen kam dann in Abwesenheit der Bewohner ein GIS Kontrolleur vorbei, welcher einen
Umschlag mit einem handschriftlichem Vermerk "nicht angetroffen", Datum/Uhrzeit und Wohnungsnummer,
aber ohne eine genaue Adressangabe hinterlegte.

Das Schreiben aus diesem Umschlag ist allgemein nur an "WohnungsinhaberIn/-nutzerIn" gerichtet, also
nicht an eine der dort gemeldeten Personen und es ist auch keine Wohnadresse angeführt.


Jetzt stellen sich mir folgende Fragen.

1. Wie oft darf die GIS eigentlich eine Anfrage stellen?
Es gab ja bereits eine Anfrage aus dem Jahr 2016 welche ordnungsgemäß beantwortet wurde.
Eine solche Anfrage ist schließlich jedes mal mit einem Aufwand für die Bewohner verbunden.

2. Stellt dies bereits eine gültige Anfrage der GIS dar, da sich diese ja nicht direkt an eine
Person wendet und kann danach schon direkt eine Mahnung kommen, welche dann ja bei
nicht-Beantwortung zu weiteren rechtlichen Konsequenzen führt?

3. Kann der GIS Mitarbeiter aufgefordert werden in Zukunft nicht mehr zu kommen, da ja bereits eine
ordnungsgemäße Meldung vorliegt, da auch der Besuch eines solchen Mitarbeiters einen Aufwand bzw.
eine Belästigung für die Bewohner darstellt?
Werner Tann
2019-08-05 11:38:34 UTC
Permalink
Post by Michael Uray
Vor knapp zwei Wochen kam dann in Abwesenheit der Bewohner ein GIS Kontrolleur vorbei, welcher einen
Umschlag mit einem handschriftlichem Vermerk "nicht angetroffen", Datum/Uhrzeit und Wohnungsnummer,
aber ohne eine genaue Adressangabe hinterlegte.
Was heißt "hinterlegt"? An die Tür gepickt, auf die Dacke geschmissen,
ins Postkastl gesteckt? Jedenfalls ohne Empfangsbestätigung von
irgendwem, insofern gar nicht rechtsgültig zugestellt. Ignorieren.

Der Kontrollor wird sowieso wieder auftauchen und dich irgendwann auch
antreffen. Da hast du gar keinen Aufwand, außer Tür aufmachen und
sagen, was Sache ist. Grundsätzlich bist du auskunftspflichtig (sollte
also mal was eingeschrieben kommen, würde ich an deiner Stelle
antworten).

In die Wohnung brauchst du den Kontrollor nicht zu lassen. Wenn
begründeter (!) Verdacht besteht, dass du eine Empfangseinrichtung in
der Wohnung hast, kann das GIS einen Gerichtsbeschluss erwirken. Erst
mit diesem darf ein Mitarbeiter in die Wohnung. Wäre auch lustig, wenn
die Polizei einen Durchsuchungsbefehl braucht, ein kleines Würstchen
des GIS aber nicht. :-)

https://www.meinanwalt.at/news/orf-gis-alles-ueber-die-gebuehrenpflicht-und-drohende-strafe_dhrkiu
https://www.anwalt-1100.at/darf-die-gis-denn-alles-tun/
Michael Uray
2019-08-05 12:40:24 UTC
Permalink
Post by Werner Tann
Was heißt "hinterlegt"? An die Tür gepickt, auf die Dacke geschmissen,
ins Postkastl gesteckt? Jedenfalls ohne Empfangsbestätigung von
irgendwem, insofern gar nicht rechtsgültig zugestellt. Ignorieren.
Weiß ich nicht genau, da müsste ich nachfragen.
Wäre es denn nur rechtsgültig, wenn die erste Anfrage UND die darauf folgende Mahnung via RSb
verschickt werden würden?
Post by Werner Tann
Der Kontrollor wird sowieso wieder auftauchen und dich irgendwann auch
antreffen. Da hast du gar keinen Aufwand, außer Tür aufmachen und
sagen, was Sache ist.
Es soll auch Menschen geben, welche nicht gestört werden wollen.

"Seit vier Jahren lebt Freddy B. in seiner Wohnung in Wien-Meidling. Bestimmt sieben Mal, so der
60-Jährige, klopften in dieser Zeit GIS-Mitarbeiter an seine Türe."
https://www.heute.at/s/dieser-gis-brief-kann-sie-2-180-euro-kosten-50292302

Irgendwann wird es halt lästig und man muss ja auch immer wieder das Formular lesen, ausfüllen und
dann zur Post bringen.
Post by Werner Tann
Grundsätzlich bist du auskunftspflichtig (sollte
also mal was eingeschrieben kommen, würde ich an deiner Stelle
antworten).
Die Auskunft wurde in diesem Fall ja auch bereits 2016 bei einer direkt an einen der Bewohner
gerichtete Anfrage erteilt.
Daher auch meine Frage, wie oft diese Auskunft gefordert werden kann. Oder kann die GIS dann einfach
so lästig werden, dass sie jeden Monat eine Anfrage stellt bzw. alle zwei Wochen jemand vor der Türe
steht?
Werner Tann
2019-08-05 14:15:35 UTC
Permalink
Post by Michael Uray
Wäre es denn nur rechtsgültig, wenn die erste Anfrage UND die darauf folgende Mahnung via RSb
verschickt werden würden?
Wenn mir jemand auf die Nerven geht, habe ich alle seine Post "nicht
bekommen" (verloren auf dem Postweg, was weiß ich), wenn sie
unbescheinigt in den Briefkasten geworfen wird. Die Gegenseite müsste
das Ankommen beweisen. Kann sie nicht, ohne Unterschrift. (Wir reden
hier nicht von gelben Zetteln, die zur Abholung hinterlegter
behördlicher Schriftstücke auffordern.)
Post by Michael Uray
Post by Werner Tann
Der Kontrollor wird sowieso wieder auftauchen und dich irgendwann auch
antreffen. Da hast du gar keinen Aufwand, außer Tür aufmachen und
sagen, was Sache ist.
Es soll auch Menschen geben, welche nicht gestört werden wollen.
Dann mach ihm nie auf. Irgendwann resignieren sie und schreiben dir
wieder. Und dann: siehe oben. --> Postwurfsendungen ignorieren, auf
was Eingeschriebenes warten.
Post by Michael Uray
"Seit vier Jahren lebt Freddy B. in seiner Wohnung in Wien-Meidling. Bestimmt sieben Mal, so der
60-Jährige, klopften in dieser Zeit GIS-Mitarbeiter an seine Türe."
https://www.heute.at/s/dieser-gis-brief-kann-sie-2-180-euro-kosten-50292302
Irgendwann wird es halt lästig und man muss ja auch immer wieder das Formular lesen, ausfüllen und
dann zur Post bringen.
Wenn das Formular bescheinigt kommt, kommt's wohl auf die Intervalle
an. Das 7malige Nachfragen in vier Jahren halte ich für ein
G'schichtl. Alle, meinetwegen, 3 Jahre den Wisch ausfüllen, naja, was
soll's. Natürlich nicht frankieren.
Post by Michael Uray
Die Auskunft wurde in diesem Fall ja auch bereits 2016 bei einer direkt an einen der Bewohner
gerichtete Anfrage erteilt.
Also noch nie schriftlich, per Formular?
Post by Michael Uray
Daher auch meine Frage, wie oft diese Auskunft gefordert werden kann. Oder kann die GIS dann einfach
so lästig werden, dass sie jeden Monat eine Anfrage stellt bzw. alle zwei Wochen jemand vor der Türe
steht?
In dem Fall: Rechtsberatung bei der AK nehmen oder einem Anwalt.

Im Übrigen sind die GIS-Gebühren mit ein wenig Glück eh bald
Geschichte. Das Anti-GIS-Gebühren-Volksbegehren hast du hoffentlich
unterschrieben. Und im Herbst die FPÖ wählen. :-)
David Seppi
2019-08-05 14:50:41 UTC
Permalink
Post by Werner Tann
Im Übrigen sind die GIS-Gebühren mit ein wenig Glück eh bald
Geschichte. Das Anti-GIS-Gebühren-Volksbegehren hast du hoffentlich
unterschrieben.
Damit dann alle zahlen müssen? Wozu das?
--
David Seppi
1220 Wien
Johann Mayerwieser
2019-08-05 16:00:31 UTC
Permalink
Im Übrigen sind die GIS-Gebühren mit ein wenig Glück eh bald Geschichte.
Das Anti-GIS-Gebühren-Volksbegehren hast du hoffentlich unterschrieben.
Strache ruft den Wrabetz an: "Hauts den Woif ausse sunst kriagts um 100
Mio weniger

Ich bin doch nicht blöd, der ORF sollte doch noch ein wenig
Unabhängigkeit behalten.
Und im Herbst die FPÖ wählen.
Ich bin doch nicht blöd, die teuerste Partei seit 45! Keine hat so viel
Geld über dunkle Kanäle aus dem Budget abgezweigt wie die
--
Mailadresse ist gültig Mails werden nur gelesen, wenn im Betreff [usenet]
steht
Fritz
2019-08-06 08:26:48 UTC
Permalink
Post by Johann Mayerwieser
Post by Werner Tann
Und im Herbst die FPÖ wählen.
Ich bin doch nicht blöd, die teuerste Partei seit 45! Keine hat so viel
Geld über dunkle Kanäle aus dem Budget abgezweigt wie die
Eben ..... die FPÖ will den ORF doch in FPÖ-TV umwandeln!
--
Fritz
für eine liberale, offene, pluralistische Gesellschaft,
für ein liberales, offenes, pluralistisches EUropa!
Michael Uray
2019-08-05 20:33:23 UTC
Permalink
Post by Werner Tann
Dann mach ihm nie auf. Irgendwann resignieren sie und schreiben dir
wieder. Und dann: siehe oben. --> Postwurfsendungen ignorieren, auf
was Eingeschriebenes warten.
Also mich würde das stören, wenn irgendjemand immer wieder alle paar Tage/Wochen bei mir läuten würde.
Post by Werner Tann
Wenn das Formular bescheinigt kommt, kommt's wohl auf die Intervalle
an. Das 7malige Nachfragen in vier Jahren halte ich für ein
G'schichtl. Alle, meinetwegen, 3 Jahre den Wisch ausfüllen, naja, was
soll's. Natürlich nicht frankieren.
Hier z.B. berichtet jemand etwas von einer Anfrage alle 6 Monate.
https://www.reddit.com/r/Austria/comments/8vix7z/gis_auskunft_alle_paar_monate/
Post by Werner Tann
Post by Michael Uray
Die Auskunft wurde in diesem Fall ja auch bereits 2016 bei einer direkt an einen der Bewohner
gerichtete Anfrage erteilt.
Also noch nie schriftlich, per Formular?
Schriftlich via GIS Formular.
Post by Werner Tann
Post by Michael Uray
Daher auch meine Frage, wie oft diese Auskunft gefordert werden kann. Oder kann die GIS dann einfach
so lästig werden, dass sie jeden Monat eine Anfrage stellt bzw. alle zwei Wochen jemand vor der Türe
steht?
In dem Fall: Rechtsberatung bei der AK nehmen oder einem Anwalt.
Mich würde hier eher die Rechtslage interessieren.
Post by Werner Tann
Im Übrigen sind die GIS-Gebühren mit ein wenig Glück eh bald
Geschichte. Das Anti-GIS-Gebühren-Volksbegehren hast du hoffentlich
unterschrieben. Und im Herbst die FPÖ wählen. :-)
Darin sehe ich keinen Vorteil, denn dann würde dies wohl aus öffentlichen Steuergeldern finanziert
werden.
So müssen nur jene zahlen, die das nutzen (können), auch wenn ich die Regelung mit "Empfangsbereitem
Gerät" heute mit der ORF Karte, ohne welche man ja nicht schauen kann, nicht mehr zeitgemäß finde.
Beim Radio lässt es sich aktuell wohl nicht anders lösen.
Fritz
2019-08-06 08:27:48 UTC
Permalink
Post by Michael Uray
Post by Werner Tann
Im Übrigen sind die GIS-Gebühren mit ein wenig Glück eh bald
Geschichte. Das Anti-GIS-Gebühren-Volksbegehren hast du hoffentlich
unterschrieben. Und im Herbst die FPÖ wählen. :-)
Darin sehe ich keinen Vorteil, denn dann würde dies wohl aus
öffentlichen Steuergeldern finanziert werden.
Eben! Und die jeweilige Regierung redet drein ... Obanisierung?
--
Fritz
für eine liberale, offene, pluralistische Gesellschaft,
für ein liberales, offenes, pluralistisches EUropa!
Bernd Petrovitsch
2019-08-05 23:26:36 UTC
Permalink
On Mon, 05 Aug 2019 16:15:35 +0200, Werner Tann wrote:
[...]
Post by Werner Tann
unterschrieben. Und im Herbst die FPÖ wählen. :-)
Die Ibiza-Heimatverkaufs-Partei? Na wenn Du meinst ...

Sry für off-topic ...

MfG,
Bernd
--
Bernd Petrovitsch Email: ***@tuxoid.at
"Der Horizont vieler Menschen ist wie ein Kreis mit Radius Null.
Und das nennen sie dann ihren Standpunkt." A. Einstein
Fritz
2019-08-06 08:26:03 UTC
Permalink
Post by Werner Tann
Das Anti-GIS-Gebühren-Volksbegehren hast du hoffentlich
unterschrieben. Und im Herbst die FPÖ wählen.:-)
Blauer Staatsrundfunk .... *NEIN DANKE*!
--
Fritz
für eine liberale, offene, pluralistische Gesellschaft,
für ein liberales, offenes, pluralistisches EUropa!
Stefan Hirschmann
2019-08-06 18:13:33 UTC
Permalink
Post by Werner Tann
In die Wohnung brauchst du den Kontrollor nicht zu lassen. Wenn
begründeter (!) Verdacht besteht, dass du eine Empfangseinrichtung in
der Wohnung hast, kann das GIS einen Gerichtsbeschluss erwirken. Erst
mit diesem darf ein Mitarbeiter in die Wohnung. Wäre auch lustig, wenn
die Polizei einen Durchsuchungsbefehl braucht, ein kleines Würstchen
des GIS aber nicht.
Im Fall eines begründeten Verdachts verständigt die GIS die
Bezirksverwaltungsbehörde (§ 6/5 RGG) und diese geht dann gemäß § 86
Abs. 4 und 5 des Telekommunikationsgesetz vor. Diese Bestimmung
verpflichtet den Organen Zutritt zur Wohnung zu gewähren und diese zu
Unterstützen. Jedoch berechtigt es die Behörde nicht, die Wohnung
aufzubrechen und/oder gegen den Willen der Betroffenen diese zu betreten.
Wenn sich der Bürger weigert, den Organen Zutritt zu gewähren, so kann
dies nicht mit Gewalt erzwungen werden, sondern es kann "lediglich" eine
Verwaltungsstrafe (§ 109/1 Z7 TKG) verhängt werden.

Aus verfassungsmäßiger Sicht sei hierzu angemerkt:
Das Hausrechtsgesetz schützt nicht gegen jedes Eindringen von
Amtsorganen in eine Wohnung, sondern nur vor Hausdurchsuchungen (HD).
Diese werden definiert als "Suchen nach einer Person oder nach einem
Gegenstand, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden". Bereits
eine systematische Besichtigung wenigstens eine Objektes (zB eines
Kastens) genügt um als HD gewertet zu werden. [1, Rz 859]

Ein bloßes Betreten einer Wohnung ist noch keine HD und daher Art 9 StGG
bzw das Hausrechtsgesetz nicht anwendbar.
Eingegriffen wird dadurch aber in das Recht auf Wohnung (Art 8 EMRK).
Deshalb muss ein Eingriff auf ein Gesetz basieren, welches in einer
demokratischen Gesellschaft erforderlich ist (vgl Art 8/2 EMRK). [1, Rz 864]

Daraus ergibt sich, dass die Bezirksverwaltungsbehörde zwar die Wohnung
betreten darf und sich darin umschauen, jedoch nicht die Öffnung von
Kästen ohne konkreten Verdacht verlangen darf.

MfG Stefan

[1] Öhlinger, Verfassungsrecht
Werner Tann
2019-08-06 21:20:20 UTC
Permalink
Post by Stefan Hirschmann
Im Fall eines begründeten Verdachts verständigt die GIS die
Bezirksverwaltungsbehörde (§ 6/5 RGG) und diese geht dann gemäß § 86
Abs. 4 und 5 des Telekommunikationsgesetz vor. Diese Bestimmung
verpflichtet den Organen Zutritt zur Wohnung zu gewähren und diese zu
Unterstützen.
Die Ausgangsfrage war, wie oft die GIS lästig sein darf und ob man sie
überhaupt reinlassen muss usw. Und da ist schon wichtig, mal
festzuhalten, dass der GIS-Wichtigtuer kein Amt ist und *ohne*
Absegnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auch keinen Zutritt
verlangen darf bzw. dass man dann, wenn man ihn verweigert, auch keine
Strafzahlungen zu gewärtigen hat.
David Seppi
2019-08-07 08:28:25 UTC
Permalink
Post by Werner Tann
Und da ist schon wichtig, mal
festzuhalten, dass der GIS-Wichtigtuer kein Amt ist
Meinst Du die GIS als Organisation? Behörde ist sie jedenfalls schon.
Post by Werner Tann
und *ohne*
Absegnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auch keinen Zutritt
verlangen darf bzw. dass man dann, wenn man ihn verweigert, auch keine
Strafzahlungen zu gewärtigen hat.
Das stimmt natürlich.
--
David Seppi
1220 Wien
Michael Uray
2019-08-07 09:17:10 UTC
Permalink
Post by Stefan Hirschmann
Im Fall eines begründeten Verdachts verständigt die GIS die
Bezirksverwaltungsbehörde (§ 6/5 RGG) und diese geht dann gemäß § 86
Abs. 4 und 5 des Telekommunikationsgesetz vor. Diese Bestimmung
verpflichtet den Organen Zutritt zur Wohnung zu gewähren und diese zu
Unterstützen. Jedoch berechtigt es die Behörde nicht, die Wohnung
aufzubrechen und/oder gegen den Willen der Betroffenen diese zu betreten.
Wenn sich der Bürger weigert, den Organen Zutritt zu gewähren, so kann
dies nicht mit Gewalt erzwungen werden, sondern es kann "lediglich" eine
Verwaltungsstrafe (§ 109/1 Z7 TKG) verhängt werden.
Wer muss hier denn den Zutritt gewähren? Ein jeder der gerade in der Wohnung ist?
Angenommen es ist nur die Putzfrau da und diese öffnet die Türe. Macht sich diese dann strafbar,
wenn sie den Organen den Zutritt verweigert?
Oder es ist nur die Frau zu Hause und diese möchte nicht, dass diese Begehung ohne ihren Mann
stattfindet. Macht sie sich strafbar?
Oder man möchte vielleicht einen Rechtsbeistand zuziehen. Muss der Zutritt sofort gewährt werden?
Post by Stefan Hirschmann
Das Hausrechtsgesetz schützt nicht gegen jedes Eindringen von
Amtsorganen in eine Wohnung, sondern nur vor Hausdurchsuchungen (HD).
Diese werden definiert als "Suchen nach einer Person oder nach einem
Gegenstand, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden". Bereits
eine systematische Besichtigung wenigstens eine Objektes (zB eines
Kastens) genügt um als HD gewertet zu werden. [1, Rz 859]
Ein bloßes Betreten einer Wohnung ist noch keine HD und daher Art 9 StGG
bzw das Hausrechtsgesetz nicht anwendbar.
Eingegriffen wird dadurch aber in das Recht auf Wohnung (Art 8 EMRK).
Deshalb muss ein Eingriff auf ein Gesetz basieren, welches in einer
demokratischen Gesellschaft erforderlich ist (vgl Art 8/2 EMRK). [1, Rz 864]
Interessant, diese Abgrenzung zur HD war mir bisher nicht bewusst.
Post by Stefan Hirschmann
Daraus ergibt sich, dass die Bezirksverwaltungsbehörde zwar die Wohnung
betreten darf und sich darin umschauen, jedoch nicht die Öffnung von
Kästen ohne konkreten Verdacht verlangen darf.
§ 86 TKG (4)
"Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der
Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten."

Was würde hier denn der Bezirksverwaltungsbehörde das Verlangen des Öffnens von Kästen bei einem
konkreten Verdacht erlauben? Oder kann ein Kasten als Raum verstanden werden?
Werner Tann
2019-08-07 12:50:43 UTC
Permalink
Post by Michael Uray
Was würde hier denn der Bezirksverwaltungsbehörde das Verlangen des Öffnens von Kästen bei einem
konkreten Verdacht erlauben? Oder kann ein Kasten als Raum verstanden werden?
Für das "Verlangen" brauchen sie keine Erlaubnis. Du willst wissen:
welcher Art könnte ein Verdacht sein, der ihnen erlaubt, ihr Verlangen
zu befriedigen. :-)

Naja, wenn vor oder neben einer größeren Kommode (auf Augenhöhe)
scheinbar recht planlos eine Fernbedienung rumliegt und/oder ein
UPC-Kabel von der Wanddose im Kasten verschwindet.
Stefan Hirschmann
2019-08-11 16:02:00 UTC
Permalink
Post by Michael Uray
Post by Stefan Hirschmann
Im Fall eines begründeten Verdachts verständigt die GIS die
Bezirksverwaltungsbehörde (§ 6/5 RGG) und diese geht dann gemäß  § 86
Abs. 4 und 5 des Telekommunikationsgesetz vor. Diese Bestimmung
verpflichtet den Organen Zutritt zur Wohnung zu gewähren und diese zu
Unterstützen. Jedoch berechtigt es die Behörde nicht, die Wohnung
aufzubrechen und/oder gegen den Willen der Betroffenen diese zu betreten.
Wenn sich der Bürger weigert, den Organen Zutritt zu gewähren, so kann
dies nicht mit Gewalt erzwungen werden, sondern es kann "lediglich" eine
Verwaltungsstrafe (§ 109/1 Z7 TKG) verhängt werden.
Wer muss hier denn den Zutritt gewähren? Ein jeder der gerade in der Wohnung ist?
Aus der Formulierung entsteht dieser Eindruck. Ohne es mit Literatur
abgesichert zu haben, würde ich jedoch diese Bestimmung einschränkend
interpretieren. Aus folgenden Gründen:

Die Regierungsvorlage zum § 24/3 Fernmeldegesetz 1993
(Vorgängerregelung; Der § 86 TKG 2003 wurde inhaltlich übernommen von §
83 TKG 1997 bzw § 24 Fernmeldegesetz 1993) schreibt von "Duldungspflicht
der Partei". Unter Partei können jedoch nur Personen zu verstehen sein,
die im Verfahren eine Parteistellung haben. Das wären dann iVm RGG jene
Personen, die einer Auskunftspflicht des §2/5 unterliegen könnten (jene,
die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als
Wohnzwecken nutzen).

Aus dem Rechtsgrundsatz "Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er
selber hat" und der Duldungspflicht schließe ich, dass nur Personen, die
befugt sind, einen Zutritt zur Wohnung zu gewähren, Adressat der Norm sind.
Der Vermieter, welcher für Notfälle einen Schlüssel hat, ist zB nicht
befugt, die Wohnung alleine zu betreten. Wenn er jemanden in die Wohnung
lässt, liegt eine eigenmächtige Besitzstörung vor, sodass dagegen mit
einer Besitzstörungsklage vorgegangen werden kann.

Aus diesen Gründen würde ich die Pflicht auf Personen beschränken, die
befugt sind, anderen Zutritt zu gewähren, beschränken.
Post by Michael Uray
Angenommen es ist nur die Putzfrau da und diese öffnet die Türe. Macht
sich diese dann strafbar, wenn sie den Organen den Zutritt verweigert?
Wenn es der Putzfrau nicht erlaubt wurde, Gäste einzuladen, dann nein.
Sollte es in der jeweiligen Gegend üblich sein, dass Putzfrauen Gäste
mitbringen, könnte es anders aussehen (erlaubt/verboten durch Übung des
redlichen Verkehrs).
Post by Michael Uray
Oder es ist nur die Frau zu Hause und diese möchte nicht, dass diese
Begehung ohne ihren Mann stattfindet. Macht sie sich strafbar?
Definitiv ja. Da die Frau für gemeinsame Rundfunkempfangsgeräte der
Gebührenpflicht unterliegen würde.
Post by Michael Uray
Oder man möchte vielleicht einen Rechtsbeistand zuziehen. Muss der
Zutritt sofort gewährt werden?
Aus der Bestimmung ergibt sich weder eine Verpflichtung dies
unverzüglich zu gestatten noch ein Recht auf Rechtsbeistand. Aus dem
verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz würde ich folgern:
Es darf ein Anwalt kurz angerufen werden, aber die Behörde muss nicht
"stundenlang" auf das Eintreffen eines Anwalts warten.
Post by Michael Uray
Post by Stefan Hirschmann
Daraus ergibt sich, dass die Bezirksverwaltungsbehörde zwar die Wohnung
betreten darf und sich darin umschauen, jedoch nicht die Öffnung von
Kästen ohne konkreten Verdacht verlangen darf.
Anmerkung: Diese Formulierung bedeutete nicht, dass es mit Verdacht
erlaubt sei. Diese Formulierung verwendete ich, da ich
a) sicher war, dass es ohne Verdacht definitiv verboten ist
b) mit Verdacht nochmals in der Literatur prüfen wollte
Post by Michael Uray
§ 86 TKG (4)
"Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu
diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich
solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten."
Was würde hier denn der Bezirksverwaltungsbehörde das Verlangen des
Öffnens von Kästen bei einem konkreten Verdacht erlauben? Oder kann ein
Kasten als Raum verstanden werden?
Ich prüfte jetzt nochmals die Regierungsvorlage und die Literatur. Mit
der Novelle des FMG 1993 wurde für die Durchsuchung eine eigene
Bestimmung geschaffen. Auf dessen Nachfolgebestimmung (§ 87 TKG)
verweist das RGG nicht. Auch dürften bei Rundfunkempfangsgeräte die
Voraussetzungen des § 87 TKG nie vorliegen (Personen- oder
Sachgefährdung), sodass eine Durchsuchung von Kästen jedenfalls verboten
ist.
Wenn der Behördenmitarbeiter jedoch fragt, was im Kasten ist und es mit
"Kein Rundfunkempfangsgerät" beantwortet wird könnte eine Strafbarkeit
gemäß § 109/1 Z12 (Verletzung Auskunftspflicht) vorliegen. Diese müsste
jedoch von der Behörde ohne Öffnung des Kastens bewiesen werden.

Kurze Frage an die Gruppe: Hat jemand schon Erfahrung mit den RGG
Kontrollen der BH/Stadtmagistrat? Ich kenne bisher nur eine Geschichte
und da vereinbarten sie davor einen Kontrolltermin. Scheint deutlich
entspannter als bei Funkanlagen zu sein.

MfG Stefan
Stefan Hirschmann
2019-08-12 05:31:25 UTC
Permalink
Post by Stefan Hirschmann
Kurze Frage an die Gruppe: Hat jemand schon Erfahrung mit den RGG
Kontrollen der BH/Stadtmagistrat? Ich kenne bisher nur eine Geschichte
und da vereinbarten sie davor einen Kontrolltermin. Scheint deutlich
entspannter als bei Funkanlagen zu sein.
Quelle dieser Geschichte:
Message-ID:
<***@shak.user.open-news-network.org> in
dieser Gruppe vom Sat, 18 Jul 2015 17:16:40 [1]


MfG Stefan

[1]
<http://al.howardknight.net/msgid.cgi?STYPE=msgid&A=0&MSGI=%3C20150718171634.8109.40969.XPN%40shak.user.open-news-network.org%3E>
David Seppi
2019-08-05 13:55:40 UTC
Permalink
Post by Michael Uray
2. Stellt dies bereits eine gültige Anfrage der GIS dar, da sich diese ja nicht direkt an eine
Person wendet und kann danach schon direkt eine Mahnung kommen, welche dann ja bei
nicht-Beantwortung zu weiteren rechtlichen Konsequenzen führt?
Das RGG schreibt nicht vor, wie eine Anfrage gem. § 2 Abs. 5 auszusehen
hat. Ich würde die Frage daher bejahen, denn es ist ja erkennbar was die
GIS von wem will.

Es gibt aber erhebliche Nachweisprobleme, da die GIS nicht wissen kann,
wer die Aufforderung bekommen hat. IANAL, aber meinem Rechtsempfinden
nach dürfen nur Personen gemahnt werden, die bereits zur Abgabe der
Informationen aufgefordert wurden. Aus praktischen Gründen wird die GIS
daher ein Auskunftsbegehren per RSb an eine bestimmte gemeldete Person
schicken, bevor sie jemanden mahnen wird. Da RSb-Briefe recht teuer
sind, wird das auch nicht allzu oft passieren.
Post by Michael Uray
3. Kann der GIS Mitarbeiter aufgefordert werden in Zukunft nicht mehr zu kommen, da ja bereits eine
ordnungsgemäße Meldung vorliegt, da auch der Besuch eines solchen Mitarbeiters einen Aufwand bzw.
eine Belästigung für die Bewohner darstellt?
Eine Meldung ieS liegt nur vor, wenn Rundfunkempfangsgeräte gemeldet
sind. In diesem Fall darf die GIS tatsächlich nicht mehr einfach so
nerven. Deshalb hat man zB seine Ruhe, wenn Radiogeräte gemeldet sind
und die GIS fragt nicht regelmäßig nach Fernsehgeräten.

Falls keine Rundfunkempfangsgeräte betrieben werden, dann wird das aus
Sicht des RGG nicht "gemeldet", sondern es wird lediglich die Anfrage
gem. § 2 Abs. 5 entsprechend negativ beantwortet. Die GIS verwirkt
dadurch daher nicht ihr Recht nachzufragen.
--
David Seppi
1220 Wien
Johann Mayerwieser
2019-08-05 18:07:29 UTC
Permalink
Post by David Seppi
Es gibt aber erhebliche Nachweisprobleme, da die GIS nicht wissen kann,
wer die Aufforderung bekommen hat. IANAL, aber meinem Rechtsempfinden
nach dürfen nur Personen gemahnt werden, die bereits zur Abgabe der
Informationen aufgefordert wurden. Aus praktischen Gründen wird die GIS
daher ein Auskunftsbegehren per RSb an eine bestimmte gemeldete Person
schicken, bevor sie jemanden mahnen wird. Da RSb-Briefe recht teuer
sind, wird das auch nicht allzu oft passieren.
Wenn ich mich richtig erinnere, ist man nur der
Bezirksverwaltungsbehörde zur Auskunft verpflichtet - d.h. die GIS wendet
sich an die Bezirksverwaltungsbehörde, die dann das Schreiben schickt -
und da muss man dann Auskunft geben.

Bei meinem Sohn, der während der Ausbildung in einem
Krankenschwesterhschülerinnenheim gewohnt hat, hat der GIS-Mensch alle
3-4 Monate geklopft und nach einigen erfolglosen Besuchen zu toben
bekommen, gegen die Tür gehämmert "Ich hör, dass da wer drinnen ist,
machts auf." Mein Sohn hat gefragt, was er machen soll - die Polizei
rufen, tobende Person versucht, die Wohnungstüre aufzubrechen. Hat er
sich nicht getraut.
--
Mailadresse ist gültig Mails werden nur gelesen, wenn im Betreff [usenet]
steht
Werner Tann
2019-08-05 18:55:03 UTC
Permalink
Dieser beitrag ist möglicherweise unangemessen. Klicken sie auf, um es anzuzeigen.
David Seppi
2019-08-06 07:04:35 UTC
Permalink
Post by Johann Mayerwieser
Wenn ich mich richtig erinnere, ist man nur der
Bezirksverwaltungsbehörde zur Auskunft verpflichtet
Nein. § 2 Abs. 5 RGG:

| Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung
| (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder
| die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der
| Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1)
| auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen
| an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die
| Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

§ 4 Abs. 1 RGG:

| Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben
| und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge
| (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
--
David Seppi
1220 Wien
Michael Uray
2019-08-06 10:20:13 UTC
Permalink
Post by David Seppi
Post by Johann Mayerwieser
Wenn ich mich richtig erinnere, ist man nur der
Bezirksverwaltungsbehörde zur Auskunft verpflichtet
| Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung
| (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder
| die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der
| Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1)
| auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen
| an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die
| Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.
| Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben
| und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge
| (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
Hier möchte ich noch ergänzen, dass die Strafe bereits bei nicht-Beantwortung der GIS Mahnung fällig
wird.

| § 7 RGG, Verwaltungsstrafbestimmung
|
| (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
| die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß
| § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer
| die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch
| wahrheitsgemäß macht.

| (2) Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die
| eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.


Gegen eine Beantwortung/Meldung mit "ich halte keine empfangsfähigen Geräte bereit" können sie
vermutlich wenig machen, eine nicht-Beantwortung ist eindeutig.
Stefan Hirschmann
2019-08-06 18:34:17 UTC
Permalink
Post by Michael Uray
Gegen eine Beantwortung/Meldung mit "ich halte keine empfangsfähigen
Geräte bereit" können sie vermutlich wenig machen, eine
nicht-Beantwortung ist eindeutig.
Verstehe ich nicht. Ist doch eine vollständige Beantwortung? Falls Du
Formulare meinst:
Das RGG schreibt für eine Meldung gemäß § 2/3 RGG vor "in der von diesem
festgelegten Form zu melden" womit die Formulare vorgeschrieben sind.

Hingegen sieht § 2/5 RGG keine Formvorschriften vor, sodass eine reine
Textmail den Anforderungen genügt.

MfG Stefan
Michael Uray
2019-08-07 08:17:49 UTC
Permalink
Post by Stefan Hirschmann
Post by Michael Uray
Gegen eine Beantwortung/Meldung mit "ich halte keine empfangsfähigen
Geräte bereit" können sie vermutlich wenig machen, eine
nicht-Beantwortung ist eindeutig.
Verstehe ich nicht. Ist doch eine vollständige Beantwortung? Falls Du
Das RGG schreibt für eine Meldung gemäß § 2/3 RGG vor "in der von diesem
festgelegten Form zu melden" womit die Formulare vorgeschrieben sind.
Hingegen sieht § 2/5 RGG keine Formvorschriften vor, sodass eine reine
Textmail den Anforderungen genügt.
Ich meine damit, dass vermutlich die meisten Strafen wegen nicht-Beantwortung ausgestellt werden, da
diese ja eindeutig ist.
Das vorhandensein eines empfangsbereiten Gerätes ist bei einer Wohnung in welche man nicht einsehen
kann ja praktisch nicht zu belegen bzw. würde es da nur schwer zu einem begründeten Verdacht kommen
können, welcher weitere Schritte rechtfertigt.
David Seppi
2019-08-07 08:22:56 UTC
Permalink
Post by Michael Uray
Das vorhandensein eines empfangsbereiten Gerätes ist bei einer Wohnung in welche man nicht einsehen
kann ja praktisch nicht zu belegen bzw. würde es da nur schwer zu einem begründeten Verdacht kommen
können, welcher weitere Schritte rechtfertigt.
Nachbarn mit Blockwartmentalität sterben nicht aus.
--
David Seppi
1220 Wien
Michael Uray
2019-08-07 08:34:33 UTC
Permalink
Post by David Seppi
Post by Michael Uray
Das vorhandensein eines empfangsbereiten Gerätes ist bei einer Wohnung in welche man nicht einsehen
kann ja praktisch nicht zu belegen bzw. würde es da nur schwer zu einem begründeten Verdacht kommen
können, welcher weitere Schritte rechtfertigt.
Nachbarn mit Blockwartmentalität sterben nicht aus.
Nur einen Fernseher in der Wohnung zu sehen sollte heute bei der Verfügbarkeit von NOGIS Fernsehern
ja nicht mehr ausreichen und Ö3 aus der Wohnung zu hören ebenfalls nicht, da dies auch als Stream
verfügbar ist.

Wie müsste sich so ein begründeter Verdacht denn darstellen?
David Seppi
2019-08-07 13:29:59 UTC
Permalink
Post by Michael Uray
Wie müsste sich so ein begründeter Verdacht denn darstellen?
Es gibt Sendungen, die aus lizenzrechtlichen Gründen nicht als Stream
verfügbar sind. Bei Live-Sendungen kann zudem anhand der durch den
Streambuffer verursachten Verzögerung zwischen Stream und
Rundfunkempfang unterschieden werden.
--
David Seppi
1220 Wien
Johann Mayerwieser
2019-08-06 12:23:33 UTC
Permalink
Post by Johann Mayerwieser
Wenn ich mich richtig erinnere, ist man nur der
Bezirksverwaltungsbehörde zur Auskunft verpflichtet
Stimmt, da habe ich mich vertan, allerdings spielt die
Bezirksverwaltugnsbehörde trotzdem mit:

§ 6 RGG
(5) Besteht der begründete Verdacht, daß eine Mitteilung bzw. Angabe
gemäß § 2 Abs. 5 unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung
verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der Gebührenpflicht
seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen,
die dabei § 86 Abs. 4 und 5 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I
Nr. 70/2003, sinngemäß anzuwenden hat.
--
Mailadresse ist gültig Mails werden nur gelesen, wenn im Betreff [usenet]
steht
Michael Uray
2019-08-05 19:26:01 UTC
Permalink
Post by David Seppi
Post by Michael Uray
3. Kann der GIS Mitarbeiter aufgefordert werden in Zukunft nicht mehr zu kommen, da ja bereits eine
ordnungsgemäße Meldung vorliegt, da auch der Besuch eines solchen Mitarbeiters einen Aufwand bzw.
eine Belästigung für die Bewohner darstellt?
Eine Meldung ieS liegt nur vor, wenn Rundfunkempfangsgeräte gemeldet
sind. In diesem Fall darf die GIS tatsächlich nicht mehr einfach so
nerven. Deshalb hat man zB seine Ruhe, wenn Radiogeräte gemeldet sind
und die GIS fragt nicht regelmäßig nach Fernsehgeräten.
Falls keine Rundfunkempfangsgeräte betrieben werden, dann wird das aus
Sicht des RGG nicht "gemeldet", sondern es wird lediglich die Anfrage
gem. § 2 Abs. 5 entsprechend negativ beantwortet. Die GIS verwirkt
dadurch daher nicht ihr Recht nachzufragen.
---
§ 2 RGG, Gebührenpflicht, Meldepflicht

(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2)
oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger
(§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu
umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen),
Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des
Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen)
sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.

(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die
dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der
Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob
sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die
Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.
---


(3) "Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht ... ist vom Rundfunkteilnehmer ... zu melden"
Darunter verstehe ich, dass auch eine Meldung des nichtvorhandenseins solcher Geräte bzw. das
Beenden der Gebührenpflicht eine Meldung darstellt.

Und (5) sagt dann weiter, dass die Anfrage nur beantwortet werden muss, wenn keine Meldung vorliegt.

Demnach sollte eine einmalige Beantwortung der Anfrage ausreichend sein.
David Seppi
2019-08-06 07:08:30 UTC
Permalink
Post by Michael Uray
(3) "Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht ... ist vom Rundfunkteilnehmer ... zu melden"
Darunter verstehe ich, dass auch eine Meldung des nichtvorhandenseins solcher Geräte bzw. das
Beenden der Gebührenpflicht eine Meldung darstellt.
Ich verstehe Deine Argumentation bei einer erfolgten Abmeldung, aber wo
liest Du heraus, daß auch die negative Beantwortung der GIS-Anfrage
eine Meldung ist?
--
David Seppi
1220 Wien
Michael Uray
2019-08-06 10:43:21 UTC
Permalink
Post by David Seppi
Post by Michael Uray
(3) "Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht ... ist vom Rundfunkteilnehmer ... zu melden"
Darunter verstehe ich, dass auch eine Meldung des nichtvorhandenseins solcher Geräte bzw. das
Beenden der Gebührenpflicht eine Meldung darstellt.
Ich verstehe Deine Argumentation bei einer erfolgten Abmeldung, aber wo
liest Du heraus, daß auch die negative Beantwortung der GIS-Anfrage
eine Meldung ist?
Du meinst, weil es für eine "Beendigung der Gebührenpflicht" erst einmal eine Gebührenpflicht hätte
geben müssen?


| (5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben
| jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen,
| dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen
| Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben
| und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

"...auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort
betreiben..."
Wie wäre so eine Mitteilung denn sonst zu verstehen, als eine Meldung, dass eben keine Geräte
betrieben werden?


Selbst die GIS führt dies als Beantwortung nach § 2 (5) in ihrem Formular an.
Loading Image...
Michael Uray
2019-08-06 11:36:42 UTC
Permalink
Post by Michael Uray
Post by David Seppi
Post by Michael Uray
(3) "Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht ... ist vom Rundfunkteilnehmer ... zu
melden"
Darunter verstehe ich, dass auch eine Meldung des nichtvorhandenseins solcher Geräte bzw. das
Beenden der Gebührenpflicht eine Meldung darstellt.
Ich verstehe Deine Argumentation bei einer erfolgten Abmeldung, aber wo
liest Du heraus, daß auch die negative Beantwortung der GIS-Anfrage
eine Meldung ist?
Du meinst, weil es für eine "Beendigung der Gebührenpflicht" erst einmal eine Gebührenpflicht hätte
geben müssen?
Hier beschreibt übrigens jemand, dass die GIS selbst nach einer Abmeldung immer wieder zur erneuten
Mitteilung auffordert:
https://www.reddit.com/r/Austria/comments/auyclp/bel%C3%A4stigung_durch_gis_kundendienstmitarbeiter/

In diesem Fall stellt sich mir auch noch die Frage, ob ein GIS Mitarbeiter eigentlich ein
Mehrparteienhaus einfach so betreten darf (z.B. mit einem Postschlüssel).
Hierzu gab es schon einmal eine Diskussion, wobei es auf die Besitzstörung hinauslief:
https://at.gesellschaft.recht.narkive.com/7yMiQlpZ/darf-man-in-jedes-stiegenhaus

So wie ich dies verstehe, müsste der GIS Mitarbeiter bei einem Mehrparteienhaus zumindest von einem
der Besitzer die Erlaubnis bekommen das Haus zu betreten.
Ich könnte mir vorstellen, dass dies über ein Anläuten und Öffnen der Haustüre durch einen der
Besitzer erfüllt wäre, nicht aber, wenn er sich selbst mit einem Postschlüssel öffnet.
Es wäre aber interessant, ob er dies im Falle eine Besitzstörungsklage auch belegen kann.

Des Weiteren sollte hier dann wohl auch ein Anruf bei der Polizei möglich sein, sollte der GIS
Mitarbeiter das Haus nicht verlassen wollen.

| § 38 SPG Wegweisung
| (5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der
| ohne Rechtsgrund und ohne Duldung des Besitzers dessen Grundstück oder Raum betreten hat und
| durch sein Verharren vor Ort schwerwiegend in die Rechte des Besitzers eingreift, auf
| Verlangen des Besitzers wegzuweisen.
David Seppi
2019-08-06 13:08:01 UTC
Permalink
Post by Michael Uray
Du meinst, weil es für eine "Beendigung der Gebührenpflicht" erst einmal eine Gebührenpflicht hätte
geben müssen?
Genau.
Post by Michael Uray
"...auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort
betreiben..."
Wie wäre so eine Mitteilung denn sonst zu verstehen, als eine Meldung, dass eben keine Geräte
betrieben werden?
Als Erfüllung des Auskunftsbegehrens.
Post by Michael Uray
Selbst die GIS führt dies als Beantwortung nach § 2 (5) in ihrem Formular an.
https://i.imgur.com/gbHNaCL.png
Wo steht da etwas von "Meldung"?
--
David Seppi
1220 Wien
Michael Uray
2019-08-06 19:16:37 UTC
Permalink
Post by David Seppi
Post by Michael Uray
Selbst die GIS führt dies als Beantwortung nach § 2 (5) in ihrem Formular an.
https://i.imgur.com/gbHNaCL.png
Wo steht da etwas von "Meldung"?
Muss da denn "Meldung" stehen?
Mit dieser Rückantwort "melde" ich ja auch meinen Status.
David Seppi
2019-08-07 08:26:27 UTC
Permalink
Post by Michael Uray
Post by David Seppi
Post by Michael Uray
Selbst die GIS führt dies als Beantwortung nach § 2 (5) in ihrem Formular an.
https://i.imgur.com/gbHNaCL.png
Wo steht da etwas von "Meldung"?
Muss da denn "Meldung" stehen?
Mit dieser Rückantwort "melde" ich ja auch meinen Status.
Deine Antwort klang so als ob die GIS den Begriff "melden" selbst
verwendet. Das RGG verwendet den Begriff aber nur beim Entstehen oder
der Beendigung der Gebührenpflicht (§ 2 Abs. 3). Eine bloße Auskunft
wird nirgends "melden" genannt.
--
David Seppi
1220 Wien
Michael Uray
2019-08-07 08:49:44 UTC
Permalink
Post by David Seppi
Post by Michael Uray
Post by David Seppi
Post by Michael Uray
Selbst die GIS führt dies als Beantwortung nach § 2 (5) in ihrem Formular an.
https://i.imgur.com/gbHNaCL.png
Wo steht da etwas von "Meldung"?
Muss da denn "Meldung" stehen?
Mit dieser Rückantwort "melde" ich ja auch meinen Status.
Deine Antwort klang so als ob die GIS den Begriff "melden" selbst
verwendet. Das RGG verwendet den Begriff aber nur beim Entstehen oder
der Beendigung der Gebührenpflicht (§ 2 Abs. 3). Eine bloße Auskunft
wird nirgends "melden" genannt.
Im Gesetzestext werden die Begriffe Meldung und Mitteilung verwendet und meinem Verständnis nach ist
damit immer das Gleiche gemeint.

Die Meldung des Nichtvorhandenseins von empfangsfähigen Geräten würde ich auch mit der Meldung der
Beendigung der Gebührenpflicht gleichsetzen.
David Seppi
2019-08-07 13:29:34 UTC
Permalink
Post by Michael Uray
Die Meldung des Nichtvorhandenseins von empfangsfähigen Geräten würde ich auch mit der Meldung der
Beendigung der Gebührenpflicht gleichsetzen.
Kann man wohl so sehen. Dummerweise kann das nur ein Gericht
verbindlich klären und ich sehe keinen sinnvollen Weg hier
eine Entscheidung zu erwirken.
--
David Seppi
1220 Wien
Stefan Hirschmann
2019-08-08 15:06:45 UTC
Permalink
Post by Michael Uray
Post by David Seppi
Post by Michael Uray
(3) "Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht ... ist
vom Rundfunkteilnehmer ... zu melden"
Darunter verstehe ich, dass auch eine Meldung des nichtvorhandenseins
solcher Geräte bzw. das
Beenden der Gebührenpflicht eine Meldung darstellt.
Ich verstehe Deine Argumentation bei einer erfolgten Abmeldung, aber wo
liest Du heraus, daß auch die negative Beantwortung der GIS-Anfrage
eine Meldung ist?
Du meinst, weil es für eine "Beendigung der Gebührenpflicht" erst einmal
eine Gebührenpflicht hätte geben müssen?
Das wäre auch meine Auffassung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des
Gesetzes:

Abs 3 schreibt von einer unverzüglichen Meldung der Beendigung und dass
das Enddatum des Betriebs anzugeben sei.
Eine Beantwortung einer Anfrage der GIS kann schon per Definition keine
"Unverzügliche Meldung" sein, und es kann in diesem Fall auch kein
Enddatum angegeben werden.

Abs 5 schreibt deutlich von einer Meldung iSd Abs 3. Wäre gewollt, dass
auch eine Abs-5-Meldung dies auslöst, so wäre kein expliziter Verweis
auf Abs 3 erfolgt.

Dazu kommt noch, dass für Abs-3-Meldungen Formvorschriften greifen,
welche für Abs-5-Meldungen nicht greifen.
Anm: Aus persönlicher Erfahrung kann ich bestätigen, dass von der GIS
ein formloses Mail als negative Abs-5-Meldung akzeptiert wird.


Anm: Die Frage wird aber leider auch im Verfassungsausschussbericht
nicht beantwortet. Das RGG entstand 1999 aus einem Initiativantrag von
mehreren Parlamentariern und dementsprechend gibt es keinen
ausgearbeiteten Ministerialentwurf.

MfG Stefan
Michael Uray
2019-08-10 11:11:07 UTC
Permalink
Post by Stefan Hirschmann
Post by Michael Uray
Du meinst, weil es für eine "Beendigung der Gebührenpflicht" erst einmal
eine Gebührenpflicht hätte geben müssen?
Das wäre auch meine Auffassung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des
Abs 3 schreibt von einer unverzüglichen Meldung der Beendigung und dass
das Enddatum des Betriebs anzugeben sei.
Eine Beantwortung einer Anfrage der GIS kann schon per Definition keine
"Unverzügliche Meldung" sein, und es kann in diesem Fall auch kein
Enddatum angegeben werden.
Abs 5 schreibt deutlich von einer Meldung iSd Abs 3. Wäre gewollt, dass
auch eine Abs-5-Meldung dies auslöst, so wäre kein expliziter Verweis
auf Abs 3 erfolgt.
Dies würde dann bedeuten, dass die GIS immer wieder aufs neue Anfragen stellen darf, außer es gab
einmal eine An- und eine danach erfolgte Ab-meldung.
Post by Stefan Hirschmann
Anm: Aus persönlicher Erfahrung kann ich bestätigen, dass von der GIS
ein formloses Mail als negative Abs-5-Meldung akzeptiert wird.
Wie regelmäßig kommen denn die GIS Anfragen bei dir, wenn du kein Gerät gemeldet hast?
Stefan Hirschmann
2019-08-10 13:28:42 UTC
Permalink
Post by Michael Uray
Post by Stefan Hirschmann
Abs 5 schreibt deutlich von einer Meldung iSd Abs 3. Wäre gewollt, dass
auch eine Abs-5-Meldung dies auslöst, so wäre kein expliziter Verweis
auf Abs 3 erfolgt.
Dies würde dann bedeuten, dass die GIS immer wieder aufs neue Anfragen
stellen darf, außer es gab einmal eine An- und eine danach erfolgte
Ab-meldung.
Ja. So lege ich diese Bestimmung aus. Hierbei gibt das Gesetz der GIS
einen Ermessensspielraum. Die Grenze bildet das verfassungsrechtliche
Willkürvebot (Art 7 B-VG). Sollte die GIS die Kontrollen so häufig
durchführen, dass es nicht mehr den zweckmäßigen Verwaltungshandeln
entspricht, so wäre dies verfassungswidrig und es kann zB die
Volksanwaltschaft eingeschaltet werden oder eine
Dienstaufsichtsbeschwerde erstellt werden.

Eine erneute Nachfrage nach drei Jahren (2016-2019) dürfte noch vom
behördlichen Ermessen gedeckt sein.
Post by Michael Uray
Post by Stefan Hirschmann
Anm: Aus persönlicher Erfahrung kann ich bestätigen, dass von der GIS
ein formloses Mail als negative Abs-5-Meldung akzeptiert wird.
Wie regelmäßig kommen denn die GIS Anfragen bei dir, wenn du kein Gerät gemeldet hast?
Die Abs-5-Meldung machte ich damals für eine Freundin, welche gerade im
Krankenhaus war. Sie war gerade beim übersiedeln und den alten Wohnsitz
(auf den sich die Anfrage) gab es vier Wochen nach der Anfrage nicht
mehr und darum ist es schwer zu beantworten.

Bei mir zu Hause:
Anmerkung: Ich hatte ursprünglich Analog Sat + terrestrische Antenne.
Diese wurden 2009/2012 eingestellt.

* 2009: Meldung an den ORF, dass ich keinen ORF mehr empfangen kann
(wegen Abschaltung Analog Antennen Signal), sonstiges Fernsehen sehr
wohl und ich deshalb das ORF Programmentgelt nicht mehr zahlen muss
(VwGH 2008/17/0059-8)

* 2012: Abmeldung des Fernsehers (wegen Abschaltung Analog Sat), Radio
weiter angemeldet
-> Meine Mitbewohnerin bekam eine Anfrage der GIS

* 2015: Radios aus Wohnung entfernt und abgemeldet. Vollständiges
erlöschen der Gebührenpflicht
-> Meine Mitbewohnerin bekam eine Anfrage der GIS. Antwort per Post
unfrei aufgegeben.
-> Meine Mitbewohnerin bekam noch eine zweite Anfrage der GIS. Diese war
jedoch nicht als Mahnung gekennzeichnet. Rückkuvert war mit "Bitte
ausreichend frankieren" gekennzeichnet. Die GIS bestritt den Erhalt der
ersten (unfreien) Beantwortung. Könnte an der fehlenden Briefmarke
liegen :-) Antwortete per Mail und seitdem Ruhe.

Ich selber bekam nie eine Anfrage der GIS.

Zu Vor-Ort Kontrollen:
Entweder kam die GIS nie kontrollieren oder hat mich zumindest nie
angetroffen :-)


MfG Stefan
Stefan Hirschmann
2019-08-11 16:05:44 UTC
Permalink
Post by Michael Uray
Und (5) sagt dann weiter, dass die Anfrage nur beantwortet werden muss,
wenn keine Meldung vorliegt.
Demnach sollte eine einmalige Beantwortung der Anfrage ausreichend sein.
Zur Begriffsverwirrung noch ein Nachtrag. Im § 7 RGG (Strafbestimmung) wird:
- § 2/3 als Meldung
- § 2/5 als Mitteilung

bezeichnet.

MfG Stefan
Loading...