Discussion:
So schnell verliert man sein Stimmrecht
(zu alt für eine Antwort)
Werner Tann
2024-05-31 16:49:12 UTC
Permalink
https://www.anwalt.org/wahlbenachrichtigung-verloren/

Es geht in dem Beitrag zwar hauptsächlich um die (unwichtige)
Wahlbenachrichtung, am Ende wird aber auch auf die Wahlkarte/Briefwahl
eingegangen:

| Wichtig! Haben Sie die Briefwahlunterlagen und somit den Wahlschein erhalten,
| sollten Sie auf diesen besonders gut aufpassen. Denn geht dieser verloren,
| besteht meist keine Chance mehr, einen Ersatz für diesen zu bekommen.
| Auch der Gang ins Wahllokal ermöglicht dann keine Stimmabgabe, denn die
| Behörden vermerken die Herausgabe der Briefwahlunterlagen im Wählerverzeichnis.

Das bedeutet, ein verlorener oder postalisch nie angekommener
Stimmzettel zieht den Verlust des Stimmrechts nach sich. Das ist
allerhand und im Volke wenig bekannt, denke ich. (Und ja, die
Wahlkarte wird auch unbescheinigt verschickt.)
Stefan+ (Stefan Froehlich)
2024-06-01 11:43:08 UTC
Permalink
Post by Werner Tann
https://www.anwalt.org/wahlbenachrichtigung-verloren/
| Haben Sie die Briefwahlunterlagen und somit den Wahlschein
| erhalten, sollten Sie auf diesen besonders gut aufpassen. Denn
| geht dieser verloren, besteht meist keine Chance mehr, einen
| Ersatz für diesen zu bekommen. [...]
Das bedeutet, ein verlorener oder postalisch nie angekommener
Stimmzettel zieht den Verlust des Stimmrechts nach sich.
Ja, natürlich. Anders ist mit diesem Fall kaum umzugehen.
Post by Werner Tann
Das ist allerhand und im Volke wenig bekannt, denke ich.
Nur wenn man das Volk für blöd hält: Es wird an bei der Beantragung
der Briefwahlunterlagen mehrfach und ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass das Risiko beim Empfänger liest. Man kann sich,
falls man dieses nicht eingehen möchte, die Unterlagen ja auch
persönlich abholen.
Post by Werner Tann
(Und ja, die Wahlkarte wird auch unbescheinigt verschickt.)
Nur, wenn man das explizit so haben möchte, ansonsten kommt sie per
Einschreiben.

Servus,
Stefan
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Stefan - Glück im grenzenlosen Sein!
(Sloganizer)
Werner Tann
2024-06-02 14:58:51 UTC
Permalink
Heute beim Sonntagsspaziergang bin ich schlauerweise auf folgenden
Gedanken gekommen: Wenn ein solcherart um das Stimmrecht Umgefallener
den Nachbarn so lange drangsaliert oder ihn mit kulinarisch-monetärer
Bestechung so weit bringt, dass dieser ihm seinen Wahlzettel überlässt
- ist das strafbar oder ein Verstoß gegen Verwaltungsrecht oder gar
eine Sünde? Wenn ja, bitte Beleg.

Eins drauf: Darf man straflos ein Inserat schalten "Kaufe Wahlzettel"?
Zwei drauf: Darf man straflos seinen Wahlzettel auf Ebay versteigern?

(Die Stimmzettel sind nicht persönlicher Art, daher durchaus
übertragbar. Wären sie es nicht, wäre der Versand eines Duplikats
leicht möglich.)
Stefan+ (Stefan Froehlich)
2024-06-02 15:03:53 UTC
Permalink
Post by Werner Tann
Heute beim Sonntagsspaziergang bin ich schlauerweise auf folgenden
Gedanken gekommen: Wenn ein solcherart um das Stimmrecht
Umgefallener den Nachbarn so lange drangsaliert oder ihn mit
kulinarisch-monetärer Bestechung so weit bringt, dass dieser ihm
seinen Wahlzettel überlässt - ist das strafbar oder ein Verstoß
gegen Verwaltungsrecht oder gar eine Sünde? Wenn ja, bitte Beleg.
Hast Du schon einmal eine Wahlkarte verwendet oder wenigstens
gesehen? Den gesamten Text darauf gelesen?

Wie möchtest Du a) fremder Menschen Wahlkarten verwenden oder b)
fremder Menschen Wahlzettel in der eigenen Wahlkarte verwenden (ganz
klar geht das aus Deiner Beschreibung nicht hervor), ohne dass sich
wenigstens derjenige strafbar macht, auf den die Wahlkarte
ausgestellt ist?

Für Sünden interessiere ich mich nicht so, da musst Du berufenere
fragen.
Post by Werner Tann
Eins drauf: Darf man straflos ein Inserat schalten "Kaufe Wahlzettel"?
Würde ich eher wundern, wenn das strafbar wäre. Weshalb sollte es?
Was könntest Du oder sonst jemand mit dem Wahlzettel verbotenes
anfangen?
Post by Werner Tann
Zwei drauf: Darf man straflos seinen Wahlzettel auf Ebay versteigern?
Vermutlich auch das nicht, aus nämlichem Grund wie oben.
Post by Werner Tann
(Die Stimmzettel sind nicht persönlicher Art, daher durchaus
übertragbar. Wären sie es nicht, wäre der Versand eines Duplikats
leicht möglich.)
Dafür würde die Wahl halt nicht mehr demokratischen Grundsätzen
genügen.

Servus,
Stefan
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Stefan. Für stolze Winter, wenn Fortuna dich küßt!
(Sloganizer)
Werner Tann
2024-06-02 15:36:11 UTC
Permalink
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Hast Du schon einmal eine Wahlkarte verwendet oder wenigstens
gesehen? Den gesamten Text darauf gelesen?
Ja, und vergessen. Und du? Was steht drauf?
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Wie möchtest Du a) fremder Menschen Wahlkarten verwenden oder b)
fremder Menschen Wahlzettel in der eigenen Wahlkarte verwenden (ganz
klar geht das aus Deiner Beschreibung nicht hervor), ohne dass sich
wenigstens derjenige strafbar macht, auf den die Wahlkarte
ausgestellt ist?
Ich rede natürlich von Briefwahl (siehe OP). Da schickt man seinen
Stimmzettel zurück. Steht auf dem Außenkuvert ein Name? Wenn ja, egal,
denn der Stimmzettel ist in einem 2. Kuvert, das bei Ankunft noch
nicht geöffnet werden darf. Was lernt man in der Schule? Wahlen sind
allgemein, frei, gleich und ... na? ... geheim!
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Was könntest Du oder sonst jemand mit dem Wahlzettel verbotenes
anfangen?
Naja, theoretisch hätte dann jemand bei sagen wir 24 ersteigerten oder
gekauften Wahlzetteln 23 Stimmen für seinen präferierte Partei mehr,
als ihm zustehen.

Also ist es nicht verboten, wenn jemand, dessen "bestellter"
Stimmzettel nicht ankommt, den Stimmzettel des Nachbarn zurückschickt?
Stefan+ (Stefan Froehlich)
2024-06-02 16:16:47 UTC
Permalink
Post by Werner Tann
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Hast Du schon einmal eine Wahlkarte verwendet oder wenigstens
gesehen? Den gesamten Text darauf gelesen?
Ja, und vergessen. Und du? Was steht drauf?
Guck im Netz nach, ich möchte hier nicht nur sinngemäß zitieren und
habe gerade keine Zeit zum selber Suchen.
Post by Werner Tann
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Wie möchtest Du a) fremder Menschen Wahlkarten verwenden oder b)
fremder Menschen Wahlzettel in der eigenen Wahlkarte verwenden
(ganz klar geht das aus Deiner Beschreibung nicht hervor), ohne
dass sich wenigstens derjenige strafbar macht, auf den die
Wahlkarte ausgestellt ist?
Ich rede natürlich von Briefwahl (siehe OP). Da schickt man seinen
Stimmzettel zurück. Steht auf dem Außenkuvert ein Name?
No na.
Post by Werner Tann
Wenn ja, egal, denn der Stimmzettel ist in einem 2. Kuvert, das
bei Ankunft noch nicht geöffnet werden darf.
So what? Was nützt Dir ein Stimmzettel, wenn Du damit nicht wählen
kannst?
Post by Werner Tann
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Was könntest Du oder sonst jemand mit dem Wahlzettel verbotenes
anfangen?
Naja, theoretisch hätte dann jemand bei sagen wir 24 ersteigerten
oder gekauften Wahlzetteln 23 Stimmen für seinen präferierte
Partei mehr, als ihm zustehen.
Und wie genau macht derjenige das, mit den Stimmzetteln?
Post by Werner Tann
Also ist es nicht verboten, wenn jemand, dessen "bestellter"
Stimmzettel nicht ankommt, den Stimmzettel des Nachbarn zurückschickt?
Wie genau schickt er denn den Stimmzettel zurück, meinst Du?

Servus,
Stefan
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Komfort kennt keine Grenzen - drücken mit Stefan!
(Sloganizer)
Werner Tann
2024-06-02 16:48:35 UTC
Permalink
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Post by Werner Tann
Also ist es nicht verboten, wenn jemand, dessen "bestellter"
Stimmzettel nicht ankommt, den Stimmzettel des Nachbarn zurückschickt?
Wie genau schickt er denn den Stimmzettel zurück, meinst Du?
Mit dem ganzen Kram, den er vom Nachbarn hat. Dem ist es egal, dass
auf dem Außenkuvert sein Name steht. Er hat sich ja seine Stimme
sozusagen abkaufen lassen (nur dass er im Unterschied zum "normalen"
Stimmenkauf nicht selbst abgestimmt hat). Auf dem STIMMZETTEL selbst
steht nicht drauf, wer ihn ausgefüllt hat. Der Nachbar weiß nicht mal,
was der andere letztlich auf dem Wisch ankreuzt.

Troll nicht rum, erkläre mir endlich, warum man nicht das Zeug des
Nachbarn zurückschicken kann? Warum sollte das auffliegen?

X ist der Wahlzettelkäufer. Er kauft von A, B, C und D.
Die Wahlbehörde erhält dann Zettel von A, B, C und D zugeschickt und
denkt, die wären von A, B, C und D ausgefüllt worden. Derweil hat X
sie ausgefüllt und auf diese Weise 3 Stimmen mehr, als ihm
wahlrechtlich zustehen.

Verhindert werden kann das nicht, weil es nicht erkannt würde, außer
A, B, C oder D zeigen X an. Meine akademische Frage ist rein die, ob
eine solche Anzeige Sinn hätte, oder ob es gegen diesen "Stimmenkauf"
kein Gesetz gibt.
Stefan+ (Stefan Froehlich)
2024-06-02 21:08:16 UTC
Permalink
Post by Werner Tann
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Post by Werner Tann
Also ist es nicht verboten, wenn jemand, dessen "bestellter"
Stimmzettel nicht ankommt, den Stimmzettel des Nachbarn
zurückschickt?
Wie genau schickt er denn den Stimmzettel zurück, meinst Du?
Mit dem ganzen Kram, den er vom Nachbarn hat. Dem ist es egal,
dass auf dem Außenkuvert sein Name steht.
Das ist kein Außenkuvert, das ist die Wahlkarte und damit - im
gegensatz zum Stimmzettel - der Quell des potentiellen Problems.
Es steht auch nicht nur der Name des Nachbarn darauf, es stehen auch
eine Liste von Voraussetzungen drauf, die für die Stimmabgabe
erfüllt sein müssen, und es ist weiters ein Feld vorhanden für die
Unterschrift desjenigen, auf den die Wahlkarte ausgestellt ist, um
die Kenntnisnahme dieser Voraussetzungen zu bestätigen.
Post by Werner Tann
Troll nicht rum, erkläre mir endlich, warum man nicht das Zeug des
Nachbarn zurückschicken kann? Warum sollte das auffliegen?
Das sind zwei Fragen. Ob das auffliegt, kann ich nicht beurteilen.
Bei halbwegs plausibler Nachahmung der fremden Unterschrift wohl
eher nicht, ansonsten vielleicht, vielleicht auch nicht.

Weshalb man das nicht tun *darf* steht auf der Wahlkarte. Troll
nicht rum, schau sie Dir doch einfach einmal an.
Post by Werner Tann
Verhindert werden kann das nicht, weil es nicht erkannt würde,
außer A, B, C oder D zeigen X an. Meine akademische Frage ist rein
die, ob eine solche Anzeige Sinn hätte, oder ob es gegen diesen
"Stimmenkauf" kein Gesetz gibt.
Selbstverständlich gibt es gegen diesen Stimmenkauf "ein Gesetz".
Wenn Du jemanden kennst, der so agiert, zeige ihn an.

Servus,
Stefan
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Jubel der werbegläubigen Herzen. Mit Stefan. Ein königliches Vergnügen!
(Sloganizer)
Werner Tann
2024-06-03 06:21:58 UTC
Permalink
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Das sind zwei Fragen. Ob das auffliegt, kann ich nicht beurteilen.
Bei halbwegs plausibler Nachahmung der fremden Unterschrift wohl
eher nicht, ansonsten vielleicht, vielleicht auch nicht.
Meine letzte Briefwahl ist zu lange her, an die Unterschrift konnte
ich mich nicht mehr erinnern. Wenn X die Unterschrift fälscht, wird
das gegen irgend etwas verstoßen, keine Frage. Bleibt der Punkt, dass
der stimmenverkaufende A oder B ... durchaus unterschrieben haben
könnte, um seinen Wahlzettel attraktiver zu machen. Dann setzte sich A
ins Unrecht, weil er fälschlich mit seiner Unterschrift bestätigt, den
Wahlzettel "persönlich" ausgefüllt zu haben. Aber X? Der übernimmt die
Papiere von A, füllt den Wahlzettel aus und legt sozusagen eine
Wahlkarte bei, die nicht von ihm ist. Bei meinem geschilderten Fall im
OP, wo es zunächst nicht um mehrfachen Stimmenkauf ging, fällt auch
der Aspekt flach, dass jedem Bürger nur 1 Stimme zukommt: Seine
Wahlkarte kam ja nie an, deshalb hat er dem Nachbarn die seine
abgekauft. Gut, die Wahlkarte gehört nicht zu X, aber Stimmzettel ist
Stimmzettel und Wahl ist Wahl. Und X gäbe 1 Stimme auf 1 Wahlzettel
ab, mit dem Trick einer beigelegten falschen Wahlkarte.

Ich denke nicht, dass das Ganze juristisch so einfach ist, wie du
tust. Von der praktischen Durchführbarkeit ganz zu schweigen, da ich
wie du nicht an einen Unterschriftenabgleich glaube. Dazu ist der
Anteil der Briefwähler inzwischen viel zu hoch.
Stefan+ (Stefan Froehlich)
2024-06-03 07:59:52 UTC
Permalink
Post by Werner Tann
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Das sind zwei Fragen. Ob das auffliegt, kann ich nicht
beurteilen. Bei halbwegs plausibler Nachahmung der fremden
Unterschrift wohl eher nicht, ansonsten vielleicht, vielleicht
auch nicht.
Meine letzte Briefwahl ist zu lange her, an die Unterschrift
konnte ich mich nicht mehr erinnern. Wenn X die Unterschrift
fälscht, wird das gegen irgend etwas verstoßen, keine Frage.
Bleibt der Punkt, dass der stimmenverkaufende A oder B ...
durchaus unterschrieben haben könnte, um seinen Wahlzettel
attraktiver zu machen. Dann [...]
...ist er ein fester Trottel und macht sich zudem strafbar.
Post by Werner Tann
Aber X? Der übernimmt die Papiere von A, füllt den Wahlzettel aus
und legt sozusagen eine Wahlkarte bei, die nicht von ihm ist.
Es gibt da im StGB eine ganze Reihe an Tatbeständen, deren
Einschlägigkeit man (für beide Parteien) prüfen müsste. Für X wäre
z.B. §262 (2) interessant, vielleicht auch §§263 u. 265, jedenfalls
aber §266.
Post by Werner Tann
Seine Wahlkarte kam ja nie an, deshalb hat er dem Nachbarn die
seine abgekauft. Gut, die Wahlkarte gehört nicht zu X, aber
Stimmzettel ist Stimmzettel und Wahl ist Wahl. Und X gäbe 1 Stimme
auf 1 Wahlzettel ab, mit dem Trick einer beigelegten falschen
Wahlkarte.
Der Stimmzettel wird der Wahlkarte beigelegt, nicht umgekehrt. Aber
wie auch immer, es ist unzulässig.
Post by Werner Tann
Ich denke nicht, dass das Ganze juristisch so einfach ist, wie du
tust.
Ich behaupte nicht, dass es einfach ist, ich behaupte, dass es
verboten ist.

Servus,
Stefan
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Freiheit in der Agonie des Glücks: Stefan!
(Sloganizer)
Werner Tann
2024-06-03 16:45:01 UTC
Permalink
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
...ist er ein fester Trottel und macht sich zudem strafbar.
Wer bei Rot über die Straße geht ... okay, kommt auch seltenst vor.
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Es gibt da im StGB eine ganze Reihe an Tatbeständen, deren
Einschlägigkeit man (für beide Parteien) prüfen müsste. Für X wäre
z.B. §262 (2) interessant,
Nie im Leben. Der Nachbar wird nicht "gehindert", X hat ihn zu einem
Deal überredet. Genau so gut hätte er ihm den Sinn, wählen zu gehen,
ausreden können. Sowas ist kein Hindern im Sinn des § 262.
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
vielleicht auch §§263 u. 265, jedenfalls
§ 263: A wird auch nicht getäuscht. Er weiß zu jeder Zeit, dass er mit
dem Verkauf das eigene Stimmrecht "abgibt".
§ 265 Und das Motiv von X ist nicht, A qua Bestechung vom Wählen
abzuhalten oder ihn zu veranlassen, eine bestimmte Partei zu wählen,
vielmehr will X an seiner statt wählen, diese beiden Motive sind nicht
synonym.
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
aber §266.
| (1)Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder namens eines anderen
| ohne oder gegen dessen Auftrag unzulässigerweise wählt oder stimmt,
| ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
| Tagessätzen zu bestrafen.

Zerbröseln wir das mal:
1) X ist ja grundsätzlich stimmberechtigt, nur die Wahlkarte ging
flöten.
2) "namens eines anderen OHNE oder gegen" usw. Wenn A dem X seine
Papierln verkauft, ist Xens Wahl weder "ohne" noch "gegen" A's
Auftrag.

Allenfalls aus Pkt. 1 könnte man drechseln, dass die gescheiterte
postalische Zustellung der Wahlkarte tatsächlich auch formal, und
nicht nur praktisch, den Verlust des Stimmrechts bedeutet. Eindeutig
scheint mir das aber nicht. Nur weil man durch äußere Umstände an der
Ausübung eines Rechts gehindert wird, verliert man das Recht nicht
grundsätzlich.
Stefan+ (Stefan Froehlich)
2024-06-03 17:26:39 UTC
Permalink
Es gibt da im StGB eine ganze Reihe an Tatbeständen, [...]
[die Werner Tann allesamt für nicht zutreffend hält]
In diesem Fall gibt es nur eine Möglicheit: Mach's und erstatte
danach Selbstanzeige. Anders wirst Du keine belastbare
Interpretation des Sachverhalts bekommen.

Servus,
Stefan
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Laune mit Stefan, gelassen und albern!
(Sloganizer)
David Seppi
2024-06-04 04:59:03 UTC
Permalink
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Post by Werner Tann
https://www.anwalt.org/wahlbenachrichtigung-verloren/
| Haben Sie die Briefwahlunterlagen und somit den Wahlschein
| erhalten, sollten Sie auf diesen besonders gut aufpassen. Denn
| geht dieser verloren, besteht meist keine Chance mehr, einen
| Ersatz für diesen zu bekommen. [...]
Das bedeutet, ein verlorener oder postalisch nie angekommener
Stimmzettel zieht den Verlust des Stimmrechts nach sich.
Ja, natürlich. Anders ist mit diesem Fall kaum umzugehen.
Die AK zeigt vor wie es auch gehen kann. Bei den AK-Wahlen kann man
nämlich trotz vorhandener Wahlkarte auch ohne diese im Wahllokal wählen.
Das ist recht einfach gelöst: Beim Auswerten der Briefwahlstimmen wird
vor Öffnen des äußeren Umschlag geprüft ob die Person bereits persönlich
gewählt hat.
--
David Seppi
1220 Wien
Werner Tann
2024-06-04 06:11:47 UTC
Permalink
Post by David Seppi
Die AK zeigt vor wie es auch gehen kann. Bei den AK-Wahlen kann man
nämlich trotz vorhandener Wahlkarte auch ohne diese im Wahllokal wählen.
Das ist recht einfach gelöst: Beim Auswerten der Briefwahlstimmen wird
vor Öffnen des äußeren Umschlag geprüft ob die Person bereits persönlich
gewählt hat.
Das bringt mich auf einen weiteren Gedanken. Das Verschwinden der
Wahlkarte auf dem Postweg kann bedeuten, dass ein Postangestellter
oder ein Nachbar des Empfängers sich die Sendung und auf diese Weise
eine weitere Stimme angeeignet hat.

Muss die Wahlbehörde tätig werden, wenn ihr bekannt wird, dass der
rechtmäßige Empfänger die Wahlkarte nicht erhalten hat, derart, dass
sie eingehende Briefwahlstimmen auf solche Meldungen hin sichtet und
zumindest bei diesen die Unterschrift prüft? Das ginge sogar
technisch, am einfachsten mit einem Strichcode auf dem äußeren Kuvert,
aber ich nehme an, das ist noch nicht eingeführt.
Stefan+ (Stefan Froehlich)
2024-06-04 08:23:23 UTC
Permalink
Post by Werner Tann
Das bringt mich auf einen weiteren Gedanken. Das Verschwinden der
Wahlkarte auf dem Postweg kann bedeuten, dass ein Postangestellter
oder ein Nachbar des Empfängers sich die Sendung und auf diese
Weise eine weitere Stimme angeeignet hat.
Deswegen kannst Du sie ja a) eingeschrieben schicken lassen (bzw.
ist das der Standard, außer Du verzichstest explizit darauf) oder b)
persönlich abholen.

Servus,
Stefan
--
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Stefan - Liebe, die nie und nimmer säuselt.
(Sloganizer)
Stefan+ (Stefan Froehlich)
2024-06-04 08:01:00 UTC
Permalink
Post by David Seppi
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Post by Werner Tann
https://www.anwalt.org/wahlbenachrichtigung-verloren/
| Haben Sie die Briefwahlunterlagen und somit den Wahlschein
| erhalten, sollten Sie auf diesen besonders gut aufpassen. Denn
| geht dieser verloren, besteht meist keine Chance mehr, einen
| Ersatz für diesen zu bekommen. [...]
Das bedeutet, ein verlorener oder postalisch nie angekommener
Stimmzettel zieht den Verlust des Stimmrechts nach sich.
Ja, natürlich. Anders ist mit diesem Fall kaum umzugehen.
Die AK zeigt vor wie es auch gehen kann. Bei den AK-Wahlen kann
man nämlich trotz vorhandener Wahlkarte auch ohne diese im
Wahllokal wählen. Das ist recht einfach gelöst: Beim Auswerten
der Briefwahlstimmen wird vor Öffnen des äußeren Umschlag geprüft
ob die Person bereits persönlich gewählt hat.
Rein von der Logik wäre das machbar, es würde aber vermutlich die
Kapazitäten bei der Auszählung sprengen. In Wien gab es bei der
AK-Wahl 12k Wahlkarten, bei der letzten NR-Wahl hingegen 236k, die
einzeln gegen die (auf Papier) ausgefüllten Wählerverzeichnisse
geprüft werden hätten müssen.

Servus,
Stefan
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Die süße Verführung, oder warum Stefan so niedlich studiert!
(Sloganizer)
Franz Glaser
2024-06-02 13:52:13 UTC
Permalink
Post by Werner Tann
https://www.anwalt.org/wahlbenachrichtigung-verloren/
Es geht in dem Beitrag zwar hauptsächlich um die (unwichtige)
Wahlbenachrichtung, am Ende wird aber auch auf die Wahlkarte/Briefwahl
| Wichtig! Haben Sie die Briefwahlunterlagen und somit den Wahlschein erhalten,
| sollten Sie auf diesen besonders gut aufpassen. Denn geht dieser verloren,
| besteht meist keine Chance mehr, einen Ersatz für diesen zu bekommen.
| Auch der Gang ins Wahllokal ermöglicht dann keine Stimmabgabe, denn die
| Behörden vermerken die Herausgabe der Briefwahlunterlagen im Wählerverzeichnis.
Das bedeutet, ein verlorener oder postalisch nie angekommener
Stimmzettel zieht den Verlust des Stimmrechts nach sich. Das ist
allerhand und im Volke wenig bekannt, denke ich. (Und ja, die
Wahlkarte wird auch unbescheinigt verschickt.)
Auch das ist, what else, nur eine von einer Behörde erlassene
Verordnung und kein Gesetz aus dem Parlament.

Und das haben die behördlichen Gesetzgeber mittlerweile mit
Klubdisziplin und Stehaufmännchen gleichgesetzt.


Oje, ich bin ja nicht in der afg, bitte um Entschuldigung :-)


GL
--
Die parlamentarische Demokratie bedeutet, dass die Gesetze von allen
Parlamentariern diskutiert und erlassen werden. Gesetzesvorschläge aus
Ministerkonferenzen sind nicht parlamentarisch. Abgeordnete brauchen
weder Parteichefs noch zusätzliche, zufällige, nichtgewählte Berater.
Stefan+ (Stefan Froehlich)
2024-06-02 15:09:44 UTC
Permalink
Post by Franz Glaser
Post by Werner Tann
| Wichtig! Haben Sie die Briefwahlunterlagen und somit den
| Wahlschein erhalten, sollten Sie auf diesen besonders gut
| aufpassen. Denn geht dieser verloren, besteht meist keine
| Chance mehr, einen Ersatz für diesen zu bekommen. Auch der
| Gang ins Wahllokal ermöglicht dann keine Stimmabgabe, denn die
| Behörden vermerken die Herausgabe der Briefwahlunterlagen im
| Wählerverzeichnis.
Das bedeutet, ein verlorener oder postalisch nie angekommener
Stimmzettel zieht den Verlust des Stimmrechts nach sich. Das ist
allerhand und im Volke wenig bekannt, denke ich. (Und ja, die
Wahlkarte wird auch unbescheinigt verschickt.)
Auch das ist, what else, nur eine von einer Behörde erlassene
Verordnung und kein Gesetz aus dem Parlament.
Kannst Du die Verordnung zitieren oder - noch besser - verlinken, in
der das geregelt wird? Weil, irgendwie, ich glaub's nicht.
Post by Franz Glaser
Oje, ich bin ja nicht in der afg, bitte um Entschuldigung :-)
Tja nun.

EuWO §27 (7), beschlossen am 29.2.1996 durch den österreichischen
Nationalrat als Konsequenz des EU-Beitritts und der Richtlinie
93/109/EG vom 6.12.1993 des Rats, kundgemacht im BGBl 117/1996.

Und jetzt bitte Du mit der Verordnung.

Servus,
Stefan
--
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Stefan, so hinreissend wie der Schrecken. Das glaubt doch keiner!!
(Sloganizer)
Franz Glaser
2024-06-03 20:18:48 UTC
Permalink
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Post by Franz Glaser
Auch das ist, what else, nur eine von einer Behörde erlassene
Verordnung und kein Gesetz aus dem Parlament.
Kannst Du die Verordnung zitieren oder - noch besser - verlinken, in
der das geregelt wird? Weil, irgendwie, ich glaub's nicht.
Post by Franz Glaser
Oje, ich bin ja nicht in der afg, bitte um Entschuldigung:-)
Tja nun.
EuWO §27 (7), beschlossen am 29.2.1996 durch den österreichischen
Nationalrat als Konsequenz des EU-Beitritts und der Richtlinie
93/109/EG vom 6.12.1993 des Rats, kundgemacht im BGBl 117/1996.
Und jetzt bitte Du mit der Verordnung.
Der NR hat kundgemacht, was die Stehaufmännchen mit dem 50/50-
Mehrheitsbeschluss - oder umgekehrt, die Klubdisziplin hat das
abgesegnet, was die Bundesregierung vorgelegt hat.

Der Artikel 18 B-VG Abs. 2-5 ordnet diese Gehorsamsangelegenheit
eindeutig.
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Servus,
Stefan
Danke, ich werde wieder lang hier°° schweigen.

Noch eine Kleinigkeit (nach Colombo) :-)
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GL :-)
--
Die parlamentarische Demokratie bedeutet, dass die Gesetze von allen
Parlamentariern diskutiert und erlassen werden. Gesetzesvorschläge aus
Ministerkonferenzen sind nicht parlamentarisch. Abgeordnete brauchen
weder Parteichefs noch zusätzliche, zufällige, nichtgewählte Berater.
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