Discussion:
Lehrlinge - Krankenstand - Austrittsgrund
(zu alt für eine Antwort)
Herzeg Christoph
2003-12-14 19:49:07 UTC
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Hätte da mal 2 Fragen:

1.)
Wie ist das bei Lehrlingen, wenn sie einen Krankenstand vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursachen?
(Habe im BAG nichts gefunden.)
Wäre eine Verletzung aufgrund eines Sturzes nach Alkoholkonsum grob
fahrlässig?

2.) Ein Lehrling tritt wegen § 15 Abs 4 lit h aus. Muss er eine Nachfrist
setzen oder kann er sofort austreten?

MfG

Christoph
Gretl Mueller
2003-12-15 05:55:43 UTC
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Post by Herzeg Christoph
Wie ist das bei Lehrlingen, wenn sie einen Krankenstand vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachen?
(Habe im BAG nichts gefunden.)
Wäre eine Verletzung aufgrund eines Sturzes nach Alkoholkonsum grob
fahrlässig?
Der Anspruch auf Krankenentgelt, der durch den Arbeitnehmer
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, geht nur bei
Arbeitern und Angestellten verloren. In den BAB
Krankenentgeltbestimmungen fehlt diese Bestimmung. Daher hat der
Lehrling Anspruch auf Krankenentgelt.
Post by Herzeg Christoph
2.) Ein Lehrling tritt wegen § 15 Abs 4 lit h aus. Muss er eine
Nachfrist setzen oder kann er sofort austreten?
Die Ausbildung ist eine der wichtigsten Pflichten des
Lehrberechtigten. Wenn daher der Tatbestand gem. § 15 (4) b BAB
vorliegt, kann der Lehrling meiner Meinung nach, ohne Setzung einer
Nachfrist unter Beachtung von § 15 (2) BAB austreten.
--
mfg Gretl Mueller
Reply-To bitte an: ma-il-wi-rd-ge-le-sen[AT]gmx.net
Gretl Mueller
2003-12-15 06:02:10 UTC
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Post by Herzeg Christoph
Wie ist das bei Lehrlingen, wenn sie einen Krankenstand vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachen?
(Habe im BAG nichts gefunden.)
Wäre eine Verletzung aufgrund eines Sturzes nach Alkoholkonsum grob
fahrlässig?
Der Anspruch auf Krankenentgelt, der durch den Arbeitnehmer
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, geht nur bei
Arbeitern und Angestellten verloren. In den BAB
Krankenentgeltbestimmungen fehlt diese Bestimmung. Daher hat der
Lehrling Anspruch auf Krankenentgelt.
Post by Herzeg Christoph
2.) Ein Lehrling tritt wegen § 15 Abs 4 lit h aus. Muss er eine
Nachfrist setzen oder kann er sofort austreten?
Die Ausbildung ist eine der wichtigsten Pflichten des
Lehrberechtigten. Wenn daher der Tatbestand gem. § 15 (4) h BAB
vorliegt, kann der Lehrling meiner Meinung nach, ohne Setzung einer
Nachfrist unter Beachtung von § 15 (2) BAB austreten.

--
mfg Gretl Mueller
Reply-To bitte an: ma-il-wi-rd-ge-le-sen[AT]gmx.net
Herzeg Christoph
2003-12-15 15:07:35 UTC
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Post by Gretl Mueller
Der Anspruch auf Krankenentgelt, der durch den Arbeitnehmer
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, geht nur bei
Arbeitern und Angestellten verloren. In den BAB
Krankenentgeltbestimmungen fehlt diese Bestimmung. Daher hat der
Lehrling Anspruch auf Krankenentgelt.
Auch wenn er ihn vorsätzlich verursacht?
Das kanns ja wohl nicht sein; was würde da für ein Zweck dahinterstehen?
Wird da in der Praxis vielleicht eine Analogie hergestellt?

MfG

Christoph
Gretl Mueller
2003-12-15 17:30:59 UTC
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Post by Herzeg Christoph
Post by Gretl Mueller
Der Anspruch auf Krankenentgelt, der durch den Arbeitnehmer
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, geht nur bei
Arbeitern und Angestellten verloren. In den BAG
Krankenentgeltbestimmungen fehlt diese Bestimmung. Daher hat der
Lehrling Anspruch auf Krankenentgelt.
Auch wenn er ihn vorsätzlich verursacht?
Mangels anderslautender Bestimmung hat der Lehrling auch bei
vorsätzlich herbeigeführtem Krankenstand Anspruch auf Krankenentgelt.
Post by Herzeg Christoph
Das kanns ja wohl nicht sein; was würde da für ein Zweck
dahinterstehen? Wird da in der Praxis vielleicht eine Analogie
hergestellt?
Das weiß ich nicht.
--
mfg Gretl Mueller
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