Discussion:
Unterschied zwischen Kontoinhaber und Zeichnungsberechtigter
(zu alt für eine Antwort)
Scott Steiner
2006-04-18 08:01:16 UTC
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Hallo,

was ist genau der Unterschied zwischen Kontoinhaber und
Zeichnungsberechtigter? Welche Befugnisse und Rechte hat ein ZB und
welche nicht? Zusatzfrage: Darf ein ZB über ein Konto verfügen wenn der
Inhaber verstirbt?

Danke.
Wolfgang Pawlinetz
2006-04-18 08:29:28 UTC
Permalink
was ist genau der Unterschied zwischen Kontoinhaber und Zeichnungsberechtigter?
...
Zusatzfrage: Darf ein ZB über ein Konto verfügen wenn der
Inhaber verstirbt?
Das ist SWIW einer der wichtigsten Unterschiede: Nein, darf er nicht.

W.
Matthias Ruckenbauer
2006-04-18 14:47:02 UTC
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Post by Wolfgang Pawlinetz
Post by Scott Steiner
was ist genau der Unterschied zwischen Kontoinhaber und
Zeichnungsberechtigter?
...
Zusatzfrage: Darf ein ZB über ein Konto verfügen wenn der Inhaber
verstirbt?
Das ist SWIW einer der wichtigsten Unterschiede: Nein, darf er nicht.
Wie jetzt, im Unterschied zum (verstorbenen) Inhaber des Kontos? ;-)


SCNR

Matthias
--
All personal mail please to
matthias.ruckenbauer(whirlpool)aon.at
I'm sorry for the inconveniences.
Thank you!
Wolfgang Pawlinetz
2006-04-18 15:16:58 UTC
Permalink
Post by Matthias Ruckenbauer
Post by Wolfgang Pawlinetz
Post by Scott Steiner
was ist genau der Unterschied zwischen Kontoinhaber und
Zeichnungsberechtigter?
...
Zusatzfrage: Darf ein ZB über ein Konto verfügen wenn der Inhaber
verstirbt?
Das ist SWIW einer der wichtigsten Unterschiede: Nein, darf er nicht.
Wie jetzt, im Unterschied zum (verstorbenen) Inhaber des Kontos? ;-)
-v?
Post by Matthias Ruckenbauer
SCNR
Macht nix, ich find's halt sehr konstruiert.

W.
Matthias Ruckenbauer
2006-04-19 06:36:00 UTC
Permalink
Post by Matthias Ruckenbauer
Post by Wolfgang Pawlinetz
Post by Scott Steiner
Zusatzfrage: Darf ein ZB über ein Konto verfügen wenn der
Inhaber verstirbt?
Das ist SWIW einer der wichtigsten Unterschiede: Nein, darf er nicht.
Wie jetzt, im Unterschied zum (verstorbenen) Inhaber des Kontos? ;-)
-v?
Ich würde jetzt einmal sagen, daß sich der Kontoinhaber durch sein
Ableben eindeutig des Rechts begibt, über das Konto zu verfügen. Das
macht also nicht wirklich einen Unterschied zum Zeichnungsberechtigten aus.
Wiederauferstehung und Reinkarnation sind, meines Wissens nach, nicht im
österreichischen Recht verankert (was ansonsten das Erbrecht kreativ
umgestalten würde).

Gruß

Matthias
--
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Wolfgang Pawlinetz
2006-04-19 10:50:58 UTC
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Post by Matthias Ruckenbauer
Ich würde jetzt einmal sagen, daß sich der Kontoinhaber durch sein
Ableben eindeutig des Rechts begibt, über das Konto zu verfügen. Das
macht also nicht wirklich einen Unterschied zum Zeichnungsberechtigten aus.
Wiederauferstehung und Reinkarnation sind, meines Wissens nach, nicht im
österreichischen Recht verankert (was ansonsten das Erbrecht kreativ
umgestalten würde).
Irgendwie reden wir aneinander vorbei.

Ein Zeichnungsberechtigter kann nach dem Ableben des (einzigen)
Kontoinhabers nicht mehr einfach so auf das Konto zugreifen, da dieses
in den Nachlass geht.

Es können aber auch mehr als eine Person das Konto inne haben. z.B.
können beide Ehepartner Kontoinhaber des gemeinsamen Kontos sein. Das
macht im Ablebensfall eines der beiden den großen Unterschied aus, dass
der andere noch an das Geld kann und auch die laufenden Abbuchungen
Daueraufträge, Lastschriften) des täglichen Lebens problemlos weiterlaufen.

lg

W.
Matthias Ruckenbauer
2006-04-19 11:39:28 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Pawlinetz
Ein Zeichnungsberechtigter kann nach dem Ableben des (einzigen)
Kontoinhabers nicht mehr einfach so auf das Konto zugreifen, da
dieses in den Nachlass geht.
Der (in diesem Fall einzige!) aber auch nicht mehr. Wobei sich jetzt für
mich tatsächlich die Frage stellt, was mit einem juristisch
"wiederauferstandenen" passiert. Etwa jemand, der für tot erkärt wurde
und dann wieder auftaucht. Kommt der an sein ehemaliges Eigentum heran
oder nicht?
Post by Wolfgang Pawlinetz
Es können aber auch mehr als eine Person das Konto inne haben. z.B.
können beide Ehepartner Kontoinhaber des gemeinsamen Kontos sein.
Stimmt, an mehrere Kontoinhaber hatte ich nicht gedacht.

Bei nur einem ist der Hauptunterschied zwischen dem Inhaber und dem
Zeichnungsberechtigten wohl, daß der erste tot ist und der zweite nicht.
Ich neige doch dazu, das als Vorteil für den Zeichnungsberechtigten
anzusehen.

Gruß

Matthias
--
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Wolfgang Pawlinetz
2006-04-19 12:20:44 UTC
Permalink
Post by Matthias Ruckenbauer
Bei nur einem ist der Hauptunterschied zwischen dem Inhaber und dem
Zeichnungsberechtigten wohl, daß der erste tot ist und der zweite nicht.
Ich neige doch dazu, das als Vorteil für den Zeichnungsberechtigten
anzusehen.
Naja, manche würden das als Nachteil sehen, alles eine Frage der
Philosophie oder Religion.

Bei wichtigen Konten in der Familie würde ich aus Gründen der
Verfügbarkeit immer statt Zeichnugsberechtigung gemeinsame Konten anstreben.

HMMV

W.
Ingmar Greil
2006-04-22 17:11:47 UTC
Permalink
Wobei sich jetzt für mich tatsächlich die Frage stellt, was mit
einem juristisch "wiederauferstandenen" passiert. Etwa jemand, der
für tot erkärt wurde und dann wieder auftaucht. Kommt der an sein
ehemaliges Eigentum heran oder nicht?
Ein eher theoretisches Problem -- Für Tod erklärt kann jemand im
allerfühesten Fall nach sechs Monaten werden [0], der Regelfall sind
10 Jahre. Bis dahin kann er über sein Konto verfügen, wenn dieses
nicht zB durch einen Abwesenheitskurator aufgelöst wurde. Danach wird
das Nachlassverfahren eröffnet. Aber auch hier hat das Gesetz Vorsorge
getroffen, dass jemand wieder zurückkommt, ja.

Ingmar

[0] sog. Gefahrverschollenheit, Flugzeugabsturz oä
--
http://www.aktenvermerk.at
David Seppi
2006-04-22 22:11:12 UTC
Permalink
Post by Ingmar Greil
Ein eher theoretisches Problem -- Für Tod erklärt kann jemand im
^^^
Interessanter Ritus.

SCNR
Ingmar Greil
2006-04-23 06:56:37 UTC
Permalink
Post by David Seppi
Post by Ingmar Greil
Ein eher theoretisches Problem -- Für Tod erklärt kann jemand im
^^^
Interessanter Ritus.
Substantieller Diskussionsbeitrag...

f'up2p
Ingmar
--
http://www.aktenvermerk.at
Scott Steiner
2006-04-19 13:07:00 UTC
Permalink
Wolfgang Pawlinetz schrieb:
[...]
Post by Wolfgang Pawlinetz
Ein Zeichnungsberechtigter kann nach dem Ableben des (einzigen)
Kontoinhabers nicht mehr einfach so auf das Konto zugreifen, da dieses
in den Nachlass geht.
Es können aber auch mehr als eine Person das Konto inne haben. z.B.
können beide Ehepartner Kontoinhaber des gemeinsamen Kontos sein. Das
macht im Ablebensfall eines der beiden den großen Unterschied aus, dass
der andere noch an das Geld kann und auch die laufenden Abbuchungen
Daueraufträge, Lastschriften) des täglichen Lebens problemlos weiterlaufen.
Hi Wolfgang,

du sprichst genau das an was ich eigentlich mit meiner Frage bezweckt
habe :-). Mir ist folgender Fall bekannt:

Das Ehepaar Herr Mustermann und Frau Mustermann, haben ein gemeinsames
Konto, sprich sie sind beide Kontoinhaber.

Herr Mustermann verstirbt. Die laufenden Geldbewegungen, das sind sowohl
Gutschriften als auch Lastschriften (Daueraufträge,
Einzugsermächtigungen), laufen weiter da Frau Mustermann ebenfalls
Kontoinhaberin ist. Wie ich erfahren habe, wäre das Konto gesperrt
worden wenn Frau Mustermann lediglich Zeichnungsberechtigt gewesen wäre.

Frau Mustermann möchte nun z.B. ihren erwachsenen Sohn der ebenfalls im
selben Haushalt wohnt, auch als Kontoinhaber nominieren damit im Falle
des unglücklichen Fallen dass Frau Mustermann stirbt, die ganzen
Abbuchungen weiter laufen da der Sohn ja im selben Haushalt wohnt und
davon abhängig wäre.

Frau Mustermann darf aber im Moment keinen neuen Kontoinhaber
nominieren, das geht laut Aussage der Bank nicht weil dies die
Zustimmung aller Kontoinhaber benötigt, und es muss die Verlassenschaft
abgewartet werden.

Frage: Wieso muss nun die Verlassenschaft abgewartet werden bzw. welchen
Einfluß hat die Verlassenschaft auf das Konto? Das Testament sieht vor,
dass Frau Mustermann die alleinige Erbin ist, aber ich frage mich was
nun mit dem Konto passiert wenn das Erbe laut Testament aufgeteilt
worden wäre z.B. gleichteilig auf Frau und Kinder. Was wäre dann mit dem
Konto? Dürfte Frau Mustermann dann immer noch über das Geld verfügen?
Wolfgang Pawlinetz
2006-04-19 13:34:06 UTC
Permalink
Post by Scott Steiner
Herr Mustermann verstirbt. Die laufenden Geldbewegungen, das sind sowohl
Gutschriften als auch Lastschriften (Daueraufträge,
Einzugsermächtigungen), laufen weiter da Frau Mustermann ebenfalls
Kontoinhaberin ist. Wie ich erfahren habe, wäre das Konto gesperrt
worden wenn Frau Mustermann lediglich Zeichnungsberechtigt gewesen wäre.
Ja.
Post by Scott Steiner
Frau Mustermann darf aber im Moment keinen neuen Kontoinhaber
nominieren, das geht laut Aussage der Bank nicht weil dies die
Zustimmung aller Kontoinhaber benötigt, und es muss die Verlassenschaft
abgewartet werden.
Frage: Wieso muss nun die Verlassenschaft abgewartet werden bzw. welchen
Einfluß hat die Verlassenschaft auf das Konto? Das Testament sieht vor,
dass Frau Mustermann die alleinige Erbin ist, aber ich frage mich was
nun mit dem Konto passiert wenn das Erbe laut Testament aufgeteilt
worden wäre z.B. gleichteilig auf Frau und Kinder. Was wäre dann mit dem
Konto? Dürfte Frau Mustermann dann immer noch über das Geld verfügen?
Leider kann ich Dir da keine rechtlich fundierte Aussage geben.

So nebenbei: SWIW kann Herr Mustermann seine Frau gar nicht als
Alleinerbe einsetzen weil es für die Kinder ein Pflichtteil gibt, dass
dem Kind nur in Ausnahmefällen aberkannt werden kann.

Ich nehme jetzt einfach einmal an, dass mit Erledigung der
Verlassenschaft die vertraglichen Bindungen das Konto betreffend
abgewickelt werden. Wahrscheinlich ist es wirklich einfacher diese
Erledigung abzuwarten und dann das Konto so wie gewünscht einzurichten.

Gruß

Wolfgang
Ingmar Greil
2006-04-22 17:17:36 UTC
Permalink
Post by Scott Steiner
Frau Mustermann darf aber im Moment keinen neuen Kontoinhaber
nominieren, das geht laut Aussage der Bank nicht weil dies die
Zustimmung aller Kontoinhaber benötigt, und es muss die Verlassenschaft
abgewartet werden.
Frage: Wieso muss nun die Verlassenschaft abgewartet werden
Ich geb Dir ein Beispiel: statt einem Konto nehmen wir ein Haus, das
gehört zwei Leuten zur Häfte. Einer stirbt, der vererbt seine Häfte.
Warum soll plötzlich der Überlebende, dem ja nur eine Häfte gehört,
einen Dritten mit hereinnehmen dürfen? Damit wäre jeder Anteil nur
mehr 1/3 wert -- es liegt auf der Hand, dass das nicht ohne Zustimmung
aller Eigentümer (Kontoinhaber) geht, in die Position des Verstorbenen
treten dessen Erben ein.
Post by Scott Steiner
Das Testament sieht vor, dass Frau Mustermann die alleinige Erbin
ist
Keine Kinder? Keine anderen Pflichtteilsberechtigten? Dann wird sie
Erbin, _nach_ Abschluss des Verfahrens gehört ihr 1/1 des Kontos, und
sie kann darüber nach Belieben verfügen.
Post by Scott Steiner
Was wäre dann mit dem Konto? Dürfte Frau Mustermann dann immer noch
über das Geld verfügen?
Sicher, aber die Häfte des Geldes wird in die Erbmasse fallen und dort
berücksichtigt.

Ingmar
--
http://www.aktenvermerk.at
Theodor Isporidi
2006-04-19 13:55:48 UTC
Permalink
Hallo !
Post by Wolfgang Pawlinetz
Post by Matthias Ruckenbauer
Ich würde jetzt einmal sagen, daß sich der Kontoinhaber durch sein
Ableben eindeutig des Rechts begibt, über das Konto zu verfügen. Das
macht also nicht wirklich einen Unterschied zum
Zeichnungsberechtigten aus. Wiederauferstehung und Reinkarnation
sind, meines Wissens nach, nicht im österreichischen Recht verankert
(was ansonsten das Erbrecht kreativ umgestalten würde).
Irgendwie reden wir aneinander vorbei.
Ein Zeichnungsberechtigter kann nach dem Ableben des (einzigen)
Kontoinhabers nicht mehr einfach so auf das Konto zugreifen, da
dieses in den Nachlass geht.
Ich glaube, du hast den humoristischen Touch in Matthias Beitrag nicht
ganz verstanden.

Der Zugriff auf ein Konto mit einem Zeichnungsberechtigten gestaltet
sich nach dem Ableben des Inhabers auf einen einfachen Nenner gebracht
so: Der Zeichnungsberechtigte kann, aber darf nicht, der Inhaber darf,
aber kann nicht. :-)

Bye !

Key fingerprint = 67 EE 0B D6 52 0A F0 3E E3 C7 1A 88 24 B0 EF C8

<<< PGP 2.6.3i Public Key auf Anfrage. >>>
Wolfgang Pawlinetz
2006-04-19 15:05:18 UTC
Permalink
Post by Theodor Isporidi
Ich glaube, du hast den humoristischen Touch in Matthias Beitrag nicht
ganz verstanden.
Schon ein bisserl, aber das Thema war für meine Familie und auch enge
Freunde einmal durchaus relevant und eher unangenehm, daher wollte ich
nur trotzdem herausarbeiten was die Konsequenzen sein könnten.

Für die Lebenden klarerweise. :-)

W.
Katharina Fuhrmann
2006-04-19 17:36:23 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Pawlinetz
Post by Theodor Isporidi
Ich glaube, du hast den humoristischen Touch in Matthias Beitrag nicht
ganz verstanden.
Schon ein bisserl, aber das Thema war für meine Familie und auch enge
Freunde einmal durchaus relevant und eher unangenehm, daher wollte ich
nur trotzdem herausarbeiten was die Konsequenzen sein könnten.
Für die Lebenden klarerweise. :-)
Ja, so einen doofen Fall hatten wir in der Familie auch mal. Besonders
pikant war damals, daß ein Bankbeamter _nachdem_ er erfahren hat, daß
die Inhaberin gestorben war, kühl lächelnd Erlagscheine von dem Konto
abgestempelt hat und dann, nachdem der Schalterbeamte meine Mutter
darauf hingewiesen hat, daß sie nichts abheben könne, weil das Konto
gesperrt ist, ihr noch ins Gesicht gesagt hat: "Gestempelt hab ichs
schon, aber überwiesen hätte ich das nicht!"
Das nennt sich dann "Betreuer"!
Der Typ war allerdings nach dem Vorfall und einem zweiten, ähnlichen,
kurz danach nicht mehr lange in der Filiale....

Kathi (die ihre Mutter damals ZIEMLICH wütend erlebt hat)
Ingmar Greil
2006-04-22 17:08:39 UTC
Permalink
Post by Matthias Ruckenbauer
Ich würde jetzt einmal sagen, daß sich der Kontoinhaber durch sein
Ableben eindeutig des Rechts begibt, über das Konto zu verfügen.
An seine Stelle tritt dann eben sein Erbe, bzw die Ruhende Erbschaft.
Post by Matthias Ruckenbauer
Das macht also nicht wirklich einen Unterschied zum
Zeichnungsberechtigten aus.
Doch, durchaus. Eine Vollmacht (und das ist eine
Zeichnungsberechtigung) erlischt in der Regel mit Tod des Machthabers
oder -gebers, Ausnahmen sind aber möglich und zulässig vereinbar.

Anderes gilt für die Vollmacht eines Kaufmannes im Betrieb seine
Handelsgeschäftes, die im Zweifel _nicht_ mit dem Tod oder Verlust der
Geschäftsfähigkeit (wohl aber Eröffnung des Konkurses) erlischt.

Ingmar
--
http://www.aktenvermerk.at
Matthias Feichtinger
2006-04-18 10:57:52 UTC
Permalink
Post by Scott Steiner
was ist genau der Unterschied zwischen Kontoinhaber und
Zeichnungsberechtigter?
Es sei der Hawara Kontoinhaber, auf welches er Gelder der Fima
überweist und seine Freundin zeichnungsberechtigt, die das ausräumen
darf, gut?
Post by Scott Steiner
Welche Befugnisse und Rechte hat ein ZB und
welche nicht?
Viele, solang sie nicht streiten, wenige, wenn sie streitet ;-)
Post by Scott Steiner
Zusatzfrage: Darf ein ZB über ein Konto verfügen wenn der
Inhaber verstirbt?
Können tät's schon, wenn's schnell geht, dürfen tät's nicht, wenn sie
vorher schon wüßt, daß er abtreten ist. Keine Ahnung, wie schnell so
Freundinnen sind :->>>
--
Für die p.t. Spammer: Die Emailadresse ist in der nächsten Zeile LG: Matthias
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