Discussion:
Hilfe; Fahrerflucht begangen?!
(zu alt für eine Antwort)
Peter S
2003-09-12 17:21:34 UTC
Permalink
Hi!

Folgender Sachverhalt:

Ich bin letzte Woche in die Milleniumscity gefahren.
Habe in der Parkgarage eingeparkt und bin dann ins Kino gegangen.
Als ich zurückgekommen bin, habe ich einen Zettel an meiner
Windschutzscheibe gefunden, dass ich das daneben geparkte Auto angefahren
habe; dass eine polizeiliche Meldung folgt und eine Visitenkarte des
Autobesitzers.
Ich habe mein Auto angeschaut (es ist furchtbar alt und voller beulen,
kratzer und ähnlichem- nichts von dem von mir verursacht) und mir ist nichts
besonderes aufgefallen.
Ein Freund von mir war noch mit, wir haben beide nichts gemerkt, was ja
ziemlich verwunderlich ist,also dachte ich ich wars nicht, aber ich klär das
morgen selber mit dem typen und bin dann halt heimgefahren.

Am nächsten Tag wollte ich trotzdem zur Polizei fahren, bin auch schon vor
der Wachstube gestanden, erreiche aber dann den Typen, rede mit ihm und wir
vereinbaren, dass wir uns treffen und uns die Sache einfach mal anschauen.
Wir treffen uns, er hat ein paar Kratzer + ein paar Fahrer in meiner
Wagenfarbe + rote Farbe auf "seinem" Firmenauto (sonst nagelneu)
und ich habe etwas von seiner Farbe auf meinem Auto auf der selben Höhe; +
auch ein bischen rote Farbe auf der selben Höhe anscheinend noch von einem
alten "unfall".
also denke ich, ok, es war verdammt eng (ich konnte nichtmal auf der
Fahrerseite aussteigen), ich werd das schon gewesen sein; wir füllen einen
Unfallbericht aus;
weiters sagt er er hat damals ca. 20min auf mich gewartet, aber ich bin
nicht gekommen (war ja im Kino) also hat er sich jemanden von dem Wachdienst
als Zeugen geholt (der meinte auch, dass ich das gewesen sein musste) und
hat dann Meldung bei der Polizei gemacht, weil ich ja nicht da war.
Er gab mir die polizeiliche Meldung und wir dachten beide, damit ist es
Sache der Versicherung und die Sache ist erledigt.
Jetzt habe ich aber eine Lenkererhebung bekommen; ich habe dort angerufen
und gesagt, dass sich die Sache eh schon erledigt hat, weil wir sofort in
Kontakt getreten sind und die Versicherungen werden alles weitere machen; ob
ich den wisch einfach weghauen kann.
Man teilte mir freundlich aber bestimmt mit, dass das nicht so einfach ist,
weil die anzeige nicht zurückgezogen werden kann; ich soll die
lenkererhebung zurückschicken, bekomme eine Vorladung und muss mich wegen
Fahrerflucht verantworten.

Da war ich natürlich baff.
Wie konnte ich fliehen, wo ich doch dort noch gestanden bin?
Vor wem sollte ich fliehen? Ich hatte die Daten des Unfallgegners
(Visitenkarte) und damit war ja auch klar, dass er meine Nummerntafel hat,
also wie sollte ich da noch grossartig fliehen?
das kann doch nicht sein, dass ich bestraft werde, obwohl im prinzip schon
alles schon geklärt ist?!
ausserdem ists ja nur ein kleiner parkschaden, ein kratzer, mehr nicht.

was meint ihr kommt da noch auf mich zu?
Bernhard Steiner
2003-09-12 17:56:29 UTC
Permalink
Post by Peter S
habe; dass eine polizeiliche Meldung folgt
*Alarmglocke*
Post by Peter S
ziemlich verwunderlich ist,also dachte ich ich wars nicht, aber ich klär das
morgen selber mit dem typen und bin dann halt heimgefahren.
Schon verloren.
SOFORT zum nächsten Posten!

Google mal ein bißchen in dieser Group.
--
mfg BeST
Peter Horny
2003-09-12 18:06:48 UTC
Permalink
Post by Bernhard Steiner
Post by Peter S
habe; dass eine polizeiliche Meldung folgt
*Alarmglocke*
Post by Peter S
ziemlich verwunderlich ist,also dachte ich ich wars nicht, aber ich
klär das morgen selber mit dem typen und bin dann halt heimgefahren.
Schon verloren.
SOFORT zum nächsten Posten!
Und was hätte er der Polizei erzählen sollen: "Da hat einer eien
Visitenkarte unter meinen Scheibenwischer gesteckt, von einem Unfall habe
ich absolut nichts bemerkt, mein Beifahrer auch nicht, und auf meiner
verbeulten Rostlaube entdecke ich auch keine Unfallspuren."

Außer "hallo da bin ich" kann er der Polizei gar nichts sagen, und sich
von denen bestätigen lassen, dass sein FS-Foto zum originalen Gesicht
ganz gut dazupasst.



Peter
Hans-Christian Grosz
2003-09-12 18:42:39 UTC
Permalink
Post by Bernhard Steiner
Schon verloren.
SOFORT zum nächsten Posten!
Dazu ist es mittlerweile wohl zu spät, und Panik wohl nicht mehr
angebracht. Meine teleologische Reduktion zur Meldepflicht wäre
"entweder gleich oder garnicht", zumindest nachdem die zu meldenden
Daten mittlerweile bekannt sind, da der Zweck primär eine umfassende
Aufnahme des Unfalles, gegebenfalls mit Erhebung der Situation
bewirken soll. Ein Anruf bei der Polizei, um sich dessen zu versichern
kann natürlich nicht Schaden.

Es dürften Verwaltungsstrafen mit Strafmass für Fahrerflucht in dem
Fall laut §99 Abs. 2 "36 Eur bis 180 Eur" und Abs. 3 "0 bis 726 Eur"
folgen. Davor kommt eine Aufforderung zur Rechtfertigung per RSa
(RSb?) auf den OP zu, bei der er mit einer Darlegung von a)
Unwissenheit und b) Unfall + Schadensbehebung bereits geklärt wohl
eher am unteren Rahmen abgeurteilt werden dürfte.

HC

IANAL, wie immer :)
Florian Burger
2003-09-12 19:20:06 UTC
Permalink
Post by Hans-Christian Grosz
Es dürften Verwaltungsstrafen mit Strafmass für Fahrerflucht in dem
Fall laut §99 Abs. 2 "36 Eur bis 180 Eur" und Abs. 3 "0 bis 726 Eur"
folgen. Davor kommt eine Aufforderung zur Rechtfertigung per RSa
(RSb?) auf den OP zu, bei der er mit einer Darlegung von a)
Unwissenheit und b) Unfall + Schadensbehebung bereits geklärt wohl
eher am unteren Rahmen abgeurteilt werden dürfte.
In diesem Fall kommt noch etwas dazu: Es passierte in einer Parkgarage.
Und da stellt sich mal wieder die alte Frage: Straße mit oder ohne
öffentlichem Verkehr? Wenn eine Parkgarage ohne öffentlichem Verkehr ist,
kann man nicht bestraft werden (§ 1 Abs 2 StVO).

Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |
Hans Gross
2003-09-13 06:22:17 UTC
Permalink
Der Gedanke kam mir auch, aber die Parkgarage ist - obwohl Schranken -
frei zugänglich, und damit ist imho öffentlicher Verkehr gegeben. Im
Speziellen ist z.B. auch das Parken unter 3h gratis, zumindest in der
genannten Garage.
Frei zugänglich oder nur durch ziehen eines Tickets ??

Hier liegt der feine Unterschied FREI zugänglich oder muss ich eine
Handlung setzten um in dieses Parkhaus zu gelangen?? -> Ticket ziehen ??
Michael "Der" Papst
2003-09-15 07:04:54 UTC
Permalink
Post by Hans Gross
Der Gedanke kam mir auch, aber die Parkgarage ist - obwohl Schranken -
frei zugänglich, und damit ist imho öffentlicher Verkehr gegeben. Im
Speziellen ist z.B. auch das Parken unter 3h gratis, zumindest in der
genannten Garage.
Frei zugänglich oder nur durch ziehen eines Tickets ??
Hier liegt der feine Unterschied FREI zugänglich oder muss ich eine
Handlung setzten um in dieses Parkhaus zu gelangen?? -> Ticket ziehen ??
Lezteres ist bei der Parkgarage der MC der Fall. Die gebührenfreie
Parkzeit hat IMHO nix mit der Gültigkeit des §1 Abs 2 STVO zu tun. Es
muß hier gesondert ein Vertrag gexchlossen werden, um die
Verkehrsfläche zu benutzen.

mfg PM
--
§39 KDV , Allgemeine Bestimmungen für Omnibusse
(1) Omnibusse, die ausschließlich auf Rädern laufen, müssen wenigstens zwei
Achsen und vier Räder haben.
Hans Gross
2003-09-15 13:45:41 UTC
Permalink
Post by Michael "Der" Papst
Post by Hans Gross
Hier liegt der feine Unterschied FREI zugänglich oder muss ich eine
Handlung setzten um in dieses Parkhaus zu gelangen?? -> Ticket ziehen ??
Lezteres ist bei der Parkgarage der MC der Fall. Die gebührenfreie
Parkzeit hat IMHO nix mit der Gültigkeit des §1 Abs 2 STVO zu tun. Es
muß hier gesondert ein Vertrag gexchlossen werden, um die
Verkehrsfläche zu benutzen.
Hier handelt es sich um einenVetrag zwischen dem Garagenbetreiber und dem
Benutzer der mit ziehen eines Tickets die AGB des Parkhauses ( es ist
mitlerweilen auch in einigen Spitälern in Wien so ) befolgen muss.
Somit handelt es sich um eine Private Parkfläche die für den Zeitraum des
Abstellens des KFZŽs gemietet wird.
Da es sich bei dem Vorfall um KEINEN Personenschaden sondern um Beschädigung
einen abgestellten Fahrzeuges handelt wird hier die Polizei keinen Grund
sehen einzuschreiten sondern auf den Zivilrechtsweg verweisen.
Michael "Der" Papst
2003-09-15 13:53:57 UTC
Permalink
Post by Hans Gross
Hier handelt es sich um einenVetrag zwischen dem Garagenbetreiber und dem
Benutzer der mit ziehen eines Tickets die AGB des Parkhauses ( es ist
mitlerweilen auch in einigen Spitälern in Wien so ) befolgen muss.
Somit handelt es sich um eine Private Parkfläche die für den Zeitraum des
Abstellens des KFZ´s gemietet wird.
Da es sich bei dem Vorfall um KEINEN Personenschaden sondern um Beschädigung
einen abgestellten Fahrzeuges handelt wird hier die Polizei keinen Grund
sehen einzuschreiten sondern auf den Zivilrechtsweg verweisen.
Sprich: Das Strafamt der Gemeinde Wien kennt sich (wieder einmal)
nicht aus. ;-)
Eigentlich braucht damit auch nicht die Lenkererhebung ausgefüllt
werden, da die BPD Wien und andere Behörden keine Befugnisse auf
diesem Gelände im Bezug auf die STVO haben (§1 Abs 2 STVO), und daher
wird der Lenker zu unrecht erhoben. Ist das korrekt?

mfg PM
--
§39 KDV , Allgemeine Bestimmungen für Omnibusse
(1) Omnibusse, die ausschließlich auf Rädern laufen, müssen wenigstens zwei
Achsen und vier Räder haben.
Hans Gross
2003-09-15 17:11:20 UTC
Permalink
Post by Michael "Der" Papst
Sprich: Das Strafamt der Gemeinde Wien kennt sich (wieder einmal)
nicht aus. ;-)
Eigentlich braucht damit auch nicht die Lenkererhebung ausgefüllt
werden, da die BPD Wien und andere Behörden keine Befugnisse auf
diesem Gelände im Bezug auf die STVO haben (§1 Abs 2 STVO), und daher
wird der Lenker zu unrecht erhoben. Ist das korrekt?
Wie gesagt ich kenne die Örtliche gegebenheit nicht.
Wenn es sich um ein Abgeschranktes Areal eines Garagenbetreibers handelt der
die Benutzung mit dem ziehen eines Tickets verbindet -> öffnen des Schranken
durch diese Handlung und bei der Einfahrt seine AGBŽs für die Benützung
dieser Dienstleistung ( sei es am Ticket oder an einer Anschlagtafel usw. )
bekannt gibt dann handelt es sich um Privatgrund.
Auf diesem Privatgrund ( z.B. Wiener AKH, Wilhelminenspital, Parkggaragen
der Innenstadt ) ist es auch nicht möglich eine Abschleppung IM Areal (
ausser Ein und Ausfahrten die Öff. Grund sind ) durch ein Aufsichtspersonal
des Strassendienstes zu veranlassen sondern sind durch den Betreiber der
Örtlichkeit zu veranlassen und auf dem Zivilrechtsweg einzuklagen.

Personenschaden sind durch die Öff. Ausichtsorgane -> Polizei zu ahnden !
Werner Tann
2003-09-13 12:19:06 UTC
Permalink
Post by Hans-Christian Grosz
Dazu ist es mittlerweile wohl zu spät, und Panik wohl nicht mehr
angebracht. Meine teleologische Reduktion zur Meldepflicht wäre
"entweder gleich oder garnicht", zumindest nachdem die zu meldenden
Daten mittlerweile bekannt sind, da der Zweck primär eine umfassende
Aufnahme des Unfalles, gegebenfalls mit Erhebung der Situation
bewirken soll. Ein Anruf bei der Polizei, um sich dessen zu versichern
kann natürlich nicht Schaden.
Was wäre also vor Ort die beste Reaktion gewesen? Wagen stehen lassen,
zu Fuß zur nächsten Wachstube, mitten in der Nacht? Einen
Streifenwagen zur Aufnahme der Situation zu rufen, wäre in dem Fall,
da kein Personenschaden, kostenpflichtig gewesen, sehe ich das
richtig?
Hannes Haidvogel
2003-09-14 17:55:12 UTC
Permalink
Post by Werner Tann
Was wäre also vor Ort die beste Reaktion gewesen? Wagen stehen lassen,
zu Fuß zur nächsten Wachstube, mitten in der Nacht? Einen
Streifenwagen zur Aufnahme der Situation zu rufen, wäre in dem Fall,
da kein Personenschaden, kostenpflichtig gewesen, sehe ich das
richtig?
Anlässlich einer Selbstanzeige wegen beschädigter
Nummerntafelhalterung am anderen FAhzeug sagte mir der Polizist am
Wachzimmer, dass ich in diesem Fall die Funkstreife kostenlos zum
Unfallort kommen lassen hätte können, weil der Unfallgegner nicht am
Unfallort war und daher die Identitätsfeststellung nicht möglich war.

Er hat dann auf Grund des geringen Schadens nur Zulassungsschein und
Führerschein kopiert und kein Formular ausgefüllt.

Liebe Grüße
Hannes
Hannes Haidvogel
2003-09-14 17:58:32 UTC
Permalink
On Fri, 12 Sep 2003 20:42:39 +0200, Hans-Christian Grosz
Post by Hans-Christian Grosz
Post by Bernhard Steiner
Schon verloren.
SOFORT zum nächsten Posten!
Dazu ist es mittlerweile wohl zu spät, und Panik wohl nicht mehr
angebracht.
Wenn aber die Versicherung auf die Gschicht draufkommt (Voraussetzung:
Verurteilung wegen FAhrerflucht - auch am untersten Limit), ist sie
Leistungsfrei (bis ca. 7.000 Eur) - oder täusche ich mich da?

Liebe Grüße
Hannes
Michael Kremser
2003-09-13 06:59:02 UTC
Permalink
Hi!
[...]

Willkommen in Österreich! Mehr kann man dazu glaube ich gar nicht sagen.
Mir ist mal Folgendes passiert: Mann verursacht mit seinem Wagen fast
einen Unfall (der sehr schwer ausgefallen wäre) --> ich musste ein
Manöver durchführen und auf die Gegenfahrbahn ausweichen --> Schwester
hat sich dadurch den Kopf beim Fenster angehaut --> Mann fuhr hinter mir
auf "seiner Gegenfahrbahn" vorbei --> Ich stieg aus dem Auto aus -->
Mann brauste davon (!) --> Vom Kennzeichen konnte ich nur mehr "K" für
Klagenfurt, zwei Ziffern und ein "J" erkennen --> Polizei gerufen -->
Hat alles aufgenommen --> Ins LKH gefahren geschaut ob alles OK ist mit
der Schwester --> Polizist sagt, es müssten ein paar FZe zu prüfen sein
--> 4 Tage später bekam _ich_ eine Anzeige wegen § BiBaBo (müsste ich
jetzt nachsehen) --> _KEINE_ Ahnung warum! --> Eine Woche später kam
"Anzeige aufgehoben" - Der eigentlich Täter scheint niemals gefasst
worden zu sein, zumindest habe ich nie was davon erfahren.

MfG

Michael
--
Michael Kremser
http://great.dynu.com/
Peter Horny
2003-09-13 11:48:33 UTC
Permalink
Post by Michael Kremser
--> 4 Tage später bekam _ich_ eine Anzeige wegen § BiBaBo (müsste ich
jetzt nachsehen) --> _KEINE_ Ahnung warum! -->
Das wäre im BiBaBo dringestanden.
Post by Michael Kremser
Eine Woche später kam "Anzeige aufgehoben"
Als Lenker des auf meinen Vater zugelassenen PKW (er war Beifahrer) hatte
ich im März 2001 einen Unfall, indem ich einen aus der Seitenstraße
querenden PKW abschoss. VBiel sachschaden, aber sonst nichts dahinter,
auch dass der andere der allein Schuldige ist, war uns klar.

Ein paar Tage später hole ich mir bei der Gendarmerie die Fotos ab, fragt
mich der Gendarm, ob ich im nachhinein noch bei einem Arzt gewesen wäre.
Der Unfallgegner sei nämlich noch draufgekommen, dass im was wehtue und
deswegen im Krankenhaus gewesen. Na meinetwegen, soll er halt.

Und im August 2001 kam von der BH ein Schreiben (das dürfte dem deinigen
o.a. entsprechen), dass die Anzeige (das Verfahren?) gegen mich wegen
Verdachts der Körperverletzung (so war IIRC der Wortlaut) eingestellt
worden sei.

Da war ich dann doch etwas überrascht, denn über sowas hatte ich niemals
eine Information. Aber offenbar läuft das automatisch, sobald einer
verletzt ist, unabhängig, wessen Schuld sich im nachhinein herausstellt.

Peter
Florian Burger
2003-09-13 12:26:34 UTC
Permalink
Post by Peter Horny
Post by Michael Kremser
--> 4 Tage später bekam _ich_ eine Anzeige wegen § BiBaBo (müsste ich
jetzt nachsehen) --> _KEINE_ Ahnung warum! -->
Das wäre im BiBaBo dringestanden.
Ich vermute mal § 88 StGB.
Post by Peter Horny
Und im August 2001 kam von der BH ein Schreiben (das dürfte dem
deinigen o.a. entsprechen), dass die Anzeige (das Verfahren?) gegen
mich wegen Verdachts der Körperverletzung (so war IIRC der Wortlaut)
eingestellt worden sei.
Das kann nicht von der BH gewesen sein, sondern von der
Staatsanwaltschaft.
Post by Peter Horny
Da war ich dann doch etwas überrascht, denn über sowas hatte ich
niemals eine Information. Aber offenbar läuft das automatisch, sobald
einer verletzt ist, unabhängig, wessen Schuld sich im nachhinein
herausstellt.
Freilich wird "prophylaktisch" Anzeige erstattet, wenn jemand einen
anderen am Körper verletzt. Eventuell vorhandene Rechtfertigungs-
und/oder Entschuldigungsgründe sind im staatsanwaltlichen Verfahren zu
überprüfen. Um ehrlich zu sein, ich bin froh, dass darüber nicht
Polizisten entscheiden, sondern ein Staatsanwalt (bzw Bezirksanwalt).

Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |
Peter S
2003-09-13 14:12:48 UTC
Permalink
Danke erstmal für die Antworten!

Ich verstehe es trotzdem noch nicht ganz:

1: ist sowohl $99 Abs 2, als auch 3 anwendbar?

Oder nur alternativ?

Soweit habe ich das verstanden:

Nach §§99/2, bzw. 3 iVm §4 StVO hätte ich sofort statt ins Kino zu gehen auf
die Polizei fahren müssen und den Schaden melden müssen, weil ich (§4/5)
nicht mit dem Unfallgegner Daten (Name u Anschrift) austauschen konnte; das
kam jedoch in meinem Fall nicht in Frage, da ich zuerst gar nichts bemerkt
habe.

Als ich nun bemerkt habe, dass etwas passiert ist, hatte ich aber ja schon
seine Daten, was hätte ich wirklich auf der Polizei noch machen sollen?

Dann hätte ich ja 36? zahlen müssen (§4/5b)

Und wie schaut es jetzt mit der Parkgarage und dem öffentlichen Verkehr aus?

In oben genannter Garage muss man ein Ticket ziehen.

Ist die ganze StVO normalerweise in Parkgaragen nicht anwendbar?

Mitunter gibt es ja Schilder bei der Einfahrt: "Hier gilt die StVO"

Wobei ich nicht weiß, ob in dieser ein solches Schild angbebracht ist.
Peter S
2003-09-13 14:19:13 UTC
Permalink
Ergänzung:

Wie schaut es aus mit ausserordentlicher Strafmilderung nach §20 StVG oder
überhaupt Einstellung des Verfahrens nach §21?
Bestehen da geringe Chancen?
Klaus Beach
2003-09-15 08:45:16 UTC
Permalink
Als ich nun bemerkt habe, dass etwas passiert ist,...
Genau ab dem Zeitpunkt, hättest du zur Polizei müssen!

Schön, dass *du* die Daten deines Unfallgegners hattest, nur leider
hatten weder Polizei, noch dein Unfallgegner *deine* Daten.

Die Polizei hätte sicher auch noch interessiert, ob du zum
Unfallzeitpunkt betrunken etc. warst ;-)

Klaus
Bernd Petrovitsch
2003-09-15 08:54:12 UTC
Permalink
Post by Klaus Beach
Schön, dass *du* die Daten deines Unfallgegners hattest, nur leider
hatten weder Polizei, noch dein Unfallgegner *deine* Daten.
Die Polizei hätte sicher auch noch interessiert, ob du zum
Unfallzeitpunkt betrunken etc. warst ;-)
Naja, ich fahr (nüchtern) mit dem Auto zum Wirten, trink 6 Bier und find
nachher den Zettel vonwegen Blechschaden.
Was bringt es jemandem nachher ein Blutprobe zu nehmen?

Bernd
--
Bernd Petrovitsch Email : ***@bofh.at
"For I was talking aloud to myself. A habit of the old: they choose
the wisest person present to speak to; the long explanations needed
by the young are wearying." --- Gandalf, the White
A.Hochsteiner
2003-09-15 10:25:48 UTC
Permalink
Post by Bernd Petrovitsch
Naja, ich fahr (nüchtern) mit dem Auto zum Wirten, trink 6 Bier und find
nachher den Zettel vonwegen Blechschaden.
Was bringt es jemandem nachher ein Blutprobe zu nehmen?
Vielleicht kann man dann ungefähr herausrechnen, was jemand zum
Unfallzeitpunkt intus hatte. Die Zeugen wären auch noch aktuell usw.
Klaus
Nein, kann man nicht, da eine Rückrechnung in jedem Fall eine
Alkoholsierung ergeben würde, auch wenn er (beim Hinfahren, als der
Unfall passierte) nüchtern war ....

Anderer Fall:

Lenker verursacht alkoholisiert den Unfall, geht ins Kino, schaut sich
z.B. 2 Filme an, kommt dann (mittlerweile nüchtern) zum Auto -
Alkotest ergibt, er war nüchtern.

IMHO ist solch eine nachträgliche Messung nicht zum Nachweis einer
Alkoholierung geeignet.

Andreas
Klaus Beach
2003-09-15 11:43:20 UTC
Permalink
Post by A.Hochsteiner
Lenker verursacht alkoholisiert den Unfall, geht ins Kino, schaut sich
z.B. 2 Filme an, kommt dann (mittlerweile nüchtern) zum Auto -
Alkotest ergibt, er war nüchtern.
Vermutlich wird dann irgend jemand entscheiden müssen, ob du den Unfall
bemerken hättest müssen.

mfg
Klaus
A.Hochsteiner
2003-09-15 10:28:45 UTC
Permalink
Post by Klaus Beach
Schön, dass *du* die Daten deines Unfallgegners hattest, nur leider
hatten weder Polizei, noch dein Unfallgegner *deine* Daten.
Naja, zumindest das Kennzeichen hatte er. Also wäre es kein Problem
gewesen, im Falle des Falles den Halter und über diesen den Lenker
ermitteln zu lassen.

Andi
Ingmar Greil
2003-09-16 11:41:13 UTC
Permalink
Post by Peter S
1: ist sowohl $99 Abs 2, als auch 3 anwendbar?
Oder nur alternativ?
Ich rate einfach mal den Buchstaben, auf den Du Dich beziehst.

§ 99 (2) lit. a:

| (zu bestrafen ist) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten
| am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem
| Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2
| zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet
| oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder
| Gendarmeriedienststelle verständigt,

bzw. § 99 (3) lit. b

| wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise
| gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die
| Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem
| Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als
| Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,

Wenn Du die erste Zeile des obigen Abs noch einmal liest, hast Du die
Antwort. ("... in anderer .. Weise ... ")
Post by Peter S
... hätte ich sofort statt ins Kino zu gehen auf die Polizei
fahren müssen und den Schaden melden müssen, weil ich (§4/5)
nicht mit dem Unfallgegner Daten (Name u Anschrift) austauschen
konnte; das kam jedoch in meinem Fall nicht in Frage, da ich zuerst
gar nichts bemerkt habe.
Naja, dann natürlich erst nach dem Entdecken des Schadens.
Post by Peter S
Als ich nun bemerkt habe, dass etwas passiert ist, hatte ich aber ja schon
seine Daten, was hätte ich wirklich auf der Polizei noch machen sollen?
Den Unfall melden. Pro forma.
Post by Peter S
Dann hätte ich ja 36? zahlen müssen (§4/5b)
Nein, da die beiden Unfallbeteiligten sich ja nicht gegenseitig
ausgewiesen haben.

Ingmar

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