Discussion:
Prokura -> Hypothek?
(zu alt für eine Antwort)
Alexander Paul Lorenz
2003-12-29 14:05:19 UTC
Permalink
Hi NG,
mal ne Fage:
Kann ein Prokurist ein Grundstück kaufen für 1 Mio ?, obwohl ihm
Grundstücksgeschäfte aller Art schriftlich untersagt sind?
Kann er von diesem Grundstück 500.000 ? bar zahlen und für den Rest eine
Hypothek aufnehmen?

Danke für die Antwort!
Florian Burger
2003-12-29 14:23:10 UTC
Permalink
Post by Alexander Paul Lorenz
Kann ein Prokurist ein Grundstück kaufen für 1 Mio ?, obwohl ihm
Grundstücksgeschäfte aller Art schriftlich untersagt sind?
Ja, er kann.
Post by Alexander Paul Lorenz
Kann er von diesem Grundstück 500.000 ? bar zahlen und für den Rest
eine Hypothek aufnehmen?
Ja, er kann.

Der Umfang der Prokura ist gesetzlich festgelegt und kann daher nach
außen nicht eingeschränkt werden (§ 50 Abs 1 HGB: "Eine Beschränkung des
Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam"). Der Erwerb von
Grundstücken sowie die Aufnahme von Hypotheken ist von der Prokura
umfasst. Selbst die Immobiliarklausel (§ 49 Abs 2 HGB) greift hier
nicht, wenn die Hypothek auf das neu erworbene Grundstück zur Sicherung
des Kaufpreises aufgenommen wurde (teleologische Reduktion).

Die vertragliche Beschränkung wirkt lediglich im Innenverhältnis
(Prokurist <-> Kaufmann) und kann zur Schadenersatzpflicht führen. Der
Kauf- sowie der Darlehensvertrag bleiben davon aber unberührt.

Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |
Alexander Paul Lorenz
2003-12-30 15:46:07 UTC
Permalink
THX für die schnelle Antwort und einen guten Rutsch ins neue Jahr!!
Post by Florian Burger
Post by Alexander Paul Lorenz
Kann ein Prokurist ein Grundstück kaufen für 1 Mio ?, obwohl ihm
Grundstücksgeschäfte aller Art schriftlich untersagt sind?
Ja, er kann.
Post by Alexander Paul Lorenz
Kann er von diesem Grundstück 500.000 ? bar zahlen und für den Rest
eine Hypothek aufnehmen?
Ja, er kann.
Der Umfang der Prokura ist gesetzlich festgelegt und kann daher nach
außen nicht eingeschränkt werden (§ 50 Abs 1 HGB: "Eine Beschränkung des
Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam"). Der Erwerb von
Grundstücken sowie die Aufnahme von Hypotheken ist von der Prokura
umfasst. Selbst die Immobiliarklausel (§ 49 Abs 2 HGB) greift hier
nicht, wenn die Hypothek auf das neu erworbene Grundstück zur Sicherung
des Kaufpreises aufgenommen wurde (teleologische Reduktion).
Die vertragliche Beschränkung wirkt lediglich im Innenverhältnis
(Prokurist <-> Kaufmann) und kann zur Schadenersatzpflicht führen. Der
Kauf- sowie der Darlehensvertrag bleiben davon aber unberührt.
Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |
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