Discussion:
Abstandsmessung via Video
(zu alt für eine Antwort)
Raoul Donschachner
2004-04-16 09:52:14 UTC
Permalink
Hoi,

habe heute einen RSA-Brief mit folgendem Inhalt bekommen:

"Sie haben zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen
Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen
wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,35
Sekunden festgestellt."

Erstens ist der Text ein bissl fragwürdig, da er nicht beweisbare
Unterstellungen enthält zweitens frag ich mich aber viel mehr:

Mit 12m Abstand (bei 130) fahr ich nicht mit der Familie an Board (war
bei der Fahrt so) jetzt wüsste ich gerne ob ich das beeinspruchen kann
um an einen Beweis (Foto/Video) zu gelangen. Denn wenn einfach vor mir
jemand ausgeschert ist und ich halt aufgelaufen bin, würd ich dafür ganz
gerne nicht 100€ bezahlen. Ich zahl alles was ich begehe, solche
hahnebüchenen Messungen und Unterstellungen sind mir dann doch ein bissl
wild ums einfach einzuzahlen.

Raoul
--
.sig-Simulator 0.07ß
==To e-mail me, exchange das_liest_keiner with anything else==
I used to be indecisive but now I'm not so sure
Peter Renner
2004-04-16 11:50:32 UTC
Permalink
Raoul "Tailgater" Donschachner wrote:
<snip>
Post by Raoul Donschachner
Mit 12m Abstand (bei 130) fahr ich nicht mit der Familie an Board (war
bei der Fahrt so) jetzt wüsste ich gerne ob ich das beeinspruchen kann
um an einen Beweis (Foto/Video) zu gelangen. Denn wenn einfach vor mir
Yes please, send/publish pics!

P.
Hannes Haidvogel
2004-04-16 12:25:25 UTC
Permalink
Post by Raoul Donschachner
Hoi,
"Sie haben zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen
Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen
wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,35
Sekunden festgestellt."
Schau in der StVO nach, da gibt es jetzt eine REgelung, die besagt:
zw. 50 und 80 1 Sekunde ABstand, darüber 2 Sekunden Abstand.
Post by Raoul Donschachner
Erstens ist der Text ein bissl fragwürdig, da er nicht beweisbare
Mit 12m Abstand (bei 130) fahr ich nicht mit der Familie an Board (war
bei der Fahrt so)
obiges ist unabhängig von der Besetzung des Fahrzeuges mit zu knappen
Abstand zum Vordermann, es geht hier vor allem um den Schutz des
Vorderen.
Post by Raoul Donschachner
jetzt wüsste ich gerne ob ich das beeinspruchen kann
um an einen Beweis (Foto/Video) zu gelangen.
Die Frage ist, hast du den vorher keine Einvernahme und keine
Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen - da wäre dann möglicherweise
das Verfahren per Einspruch zu beanstanden, das kann ich aber nicht so
genau sagen.
Post by Raoul Donschachner
Denn wenn einfach vor mir
jemand ausgeschert ist und ich halt aufgelaufen bin, würd ich dafür ganz
gerne nicht 100€ bezahlen. Ich zahl alles was ich begehe, solche
hahnebüchenen Messungen und Unterstellungen sind mir dann doch ein bissl
wild ums einfach einzuzahlen.
Die MEssungens sind an sich nicht hahnebüchen, in Deutschland sind die
bereits vor GEricht ausgefochten (dort geht jede Verkehrsübertretung
bei Bedarf zum ordentlichen Richter). Videoaufnahme spricht allerdings
für eine Beobachtung über einen gewissen Zeitraum und nicht für eine
punktuelle Aufnahme, somit wirst du hier keine Chance haben.
Besser die Strafe, als der Vordermann hätte plötzlich bremsen müssen,
dann wäre es wesentlich teurer geworden (so Frontschäden bei den
modernen Autos sind gleich ganz heftig).

Liebe Grüße
Hannes
Wolfgang Decker
2004-04-16 12:51:27 UTC
Permalink
Post by Hannes Haidvogel
zw. 50 und 80 1 Sekunde ABstand, darüber 2 Sekunden Abstand.
Kannst du auch den Paragraphen nennen?
Ich finde nur

§ 18. Hintereinanderfahren.
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand
vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm
jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das
vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
Post by Hannes Haidvogel
Die Frage ist, hast du den vorher keine Einvernahme und keine
Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen -
Ich nehm mal an, dass es da um eine Anonymverfügung geht.
Da ist das AFAIK nicht vorgesehen.

lg
Wolfgang
--
»Du kennst mich doch, ich hab' nichts gegen Fremde.
Einige meiner besten Freunde sind Fremde.
Aber diese Fremden da sind nicht von hier!« (Methusalix)
Neu: Alle Daten: http://www.traumrouten.com/motorrad-bmw-r1200gs.html
Peter Horny
2004-04-16 14:39:12 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Decker
Ich nehm mal an, dass es da um eine Anonymverfügung geht.
Der OP kann deine Annahme nicht teilen:
| habe heute einen RSA-Brief mit folgendem Inhalt bekommen:

HTH
Peter
Hannes Haidvogel
2004-04-16 16:55:50 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Decker
Post by Hannes Haidvogel
zw. 50 und 80 1 Sekunde ABstand, darüber 2 Sekunden Abstand.
Kannst du auch den Paragraphen nennen?
Ich finde nur (Zitat aus geltendem § 18)
|Tja, da war ich meiner Zeit voraus, ich hab bislang im Internet -
|schon ein paar mal - nur die zur Begutachtung ausgesandte Novelle
|gefunden, Zitat:

|1.In §18 Abs.1 StVO wird folgender Satz angefügt:
|"Der Sicherheitsabstand hat bei Fahrgeschwindigkeiten von mehr als
|50 km/h mindestens eine Sekunde,bei Fahrgeschwindigkeiten von mehr
|als 100 km/h mindestens 1,5 Sekunden zu betragen."
|2.In §99 Abs.2 lit.c StVO wird folgender Halbsatz angefügt:
|"insbesondere den erforderlichen Sicherheitsabstand gemäß §18 Abs.1
|um mehr als 50 vH unterschreitet,"

Diese Bestimmung kommt offensichtlich erst.

Liebe Grüße
Hannes
Hannes Haidvogel
2004-04-16 17:01:58 UTC
Permalink
Post by Hannes Haidvogel
|"Der Sicherheitsabstand hat bei Fahrgeschwindigkeiten von mehr als
|50 km/h mindestens eine Sekunde,bei Fahrgeschwindigkeiten von mehr
|als 100 km/h mindestens 1,5 Sekunden zu betragen."'
Tja, da hat mich die Erinnerung getrügt
Liebe Grüße
Hannes
Raoul Donschachner
2004-04-16 13:26:35 UTC
Permalink
Post by Hannes Haidvogel
zw. 50 und 80 1 Sekunde ABstand, darüber 2 Sekunden Abstand.
Mir ist nur eine Sekunden bekannt.
Post by Hannes Haidvogel
obiges ist unabhängig von der Besetzung des Fahrzeuges mit zu knappen
Abstand zum Vordermann, es geht hier vor allem um den Schutz des
Vorderen.
Du musst nicht verstehen was ich schreibe, verdrehs nur bitte nicht.
Post by Hannes Haidvogel
Die Frage ist, hast du den vorher keine Einvernahme und keine
Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen - da wäre dann möglicherweise
das Verfahren per Einspruch zu beanstanden, das kann ich aber nicht so
genau sagen.
Nein, ich habe einfach eine Strafverfügung bekommen.
Post by Hannes Haidvogel
punktuelle Aufnahme, somit wirst du hier keine Chance haben.
Besser die Strafe, als der Vordermann hätte plötzlich bremsen müssen,
dann wäre es wesentlich teurer geworden (so Frontschäden bei den
modernen Autos sind gleich ganz heftig).
Ich bin bei Gott nicht unfehlbar, fahr aber niemandem dicht auf der in
Versuchung geraten könnte selbst stark abbremsen zu müssen.

Raoul
--
.sig-Simulator 0.07ß
==To e-mail me, exchange das_liest_keiner with anything else==
I used to be indecisive but now I'm not so sure
Josef Eschberger
2004-04-16 15:20:32 UTC
Permalink
Post by Raoul Donschachner
Post by Hannes Haidvogel
Die Frage ist, hast du den vorher keine Einvernahme und keine
Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen - da wäre dann möglicherweise
das Verfahren per Einspruch zu beanstanden, das kann ich aber nicht
so genau sagen.
Nein, ich habe einfach eine Strafverfügung bekommen.
Lege Berufung ein (ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der
Strafverfügung möglich) und verlange Akteneinsicht sowie Einsichtnahme
der Beweismittel.

J.E.
Peter Celly
2004-04-16 18:58:25 UTC
Permalink
Josef Eschberger schrieb:
.
Post by Josef Eschberger
Post by Raoul Donschachner
Nein, ich habe einfach eine Strafverfügung bekommen.
Lege Berufung ein (ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der
Strafverfügung möglich) und verlange Akteneinsicht sowie Einsichtnahme
der Beweismittel.
Bloss keine Berufung gegen eine Strafverfügung, sondern einen Einspruch bei
der Behörde die die Strafverfügung erlassen hat. Eine Berufung würde von der
Berufungsbehörde zurückgewiesen werden, weil ein mit Berufung anfechtbarer
Bescheid nicht existiert. Erst gegen das Straferkenntnis ist eine Berufung
möglich.

IMHO wird die Gendamerie in diesem Verfahren behaupten, dass sie von einer
Brücke aus gemessen und videographiert hat, und ein Spurwechsel eines anderen
Fahrzeuges in die Fahrlinie des Beschuldigten dazu geführt hätte, dass die
Messung "storniert" und nicht zur Anzeige gebracht worden wäre.

Ohne Rechtschutzdeckung relativ hoffnungslos, weil es auch Lichtbildausdrucke
von der Videoaufzeichnung (mit Zeiteinblendung) gibt. Eine weitere Kamera
steht neben der Brücke und nimmt das Kennzeichen auf.


P.C.
Wolfgang Decker
2004-04-16 19:22:41 UTC
Permalink
Post by Peter Celly
IMHO wird die Gendamerie in diesem Verfahren behaupten, dass sie von einer
Brücke aus gemessen und videographiert hat, und ein Spurwechsel eines anderen
Fahrzeuges in die Fahrlinie des Beschuldigten dazu geführt hätte, dass die
Messung "storniert" und nicht zur Anzeige gebracht worden wäre.
Behaupten die das nur oder wird das ohnehin so gemacht?

lg
Wolfgang
--
"Dogs come when they're called; cats take a message and get back to
you later." - Mary Bly
Neu: Alle Daten: http://www.traumrouten.com/motorrad-bmw-r1200gs.html
Peter Celly
2004-04-16 20:24:19 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Decker
Post by Peter Celly
IMHO wird die Gendamerie in diesem Verfahren behaupten, dass sie von einer
Brücke aus gemessen und videographiert hat, und ein Spurwechsel eines anderen
Fahrzeuges in die Fahrlinie des Beschuldigten dazu geführt hätte, dass die
Messung "storniert" und nicht zur Anzeige gebracht worden wäre.
Behaupten die das nur oder wird das ohnehin so gemacht?
Es wird auch so gemacht, wozu glaubst Du ist der weisse Strich auf den
Autobahnen vor den Brücken/Übergängen auf die Fahrbahn gepinselt ?
Nur der "Stornobeamte" , der beurteilen soll, ob die kommende Messung durch
Hineinschneiden eines anderen allenfalls ungültig wird, schaut vielleicht hie
und da einmal weg.

Die ganze Abstandsprüfung wird 100 %-ig dokumentiert, wenn wenig Verkehr
herrscht werden damit auch andere Übertretungen (z.B. LKW Überholverbote)
gleich miterfasst (und angezeigt).

Noch nie die modernen Wegelagerer auf Brücken gesehen und neben dem
Pannenstreifen die Kamera auf dem Stativ ?

Der einzige Schwachpunkt ist glaube ich noch, dass nicht drei Fahrstreifen
gleichzeitig überwacht werden können.

Das ganze System ist in einem Gendameriefahrzeug installiert (das steht
meistens am Beginn der Brücke), nur die Kameras werden outdoor installiert
(und auf den weissen Strich justiert).

P.C.
Wolfgang Decker
2004-04-16 20:55:10 UTC
Permalink
Post by Peter Celly
Die ganze Abstandsprüfung wird 100 %-ig dokumentiert,
Wenn das so ist und allenfalls bei einer neuerlichen Überprüfung des
Videos rauskommt, dass der "Stornobeamte" grad geschlafen hat, ist eh
alles in Ordnung.

lg
Wolfgang
--
"Dogs come when they're called; cats take a message and get back to
you later." - Mary Bly
Neu: Alle Daten: http://www.traumrouten.com/motorrad-bmw-r1200gs.html
Florian Burger
2004-04-16 20:06:30 UTC
Permalink
Post by Peter Celly
.
Post by Josef Eschberger
Lege Berufung ein (ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der
Strafverfügung möglich) und verlange Akteneinsicht sowie
Einsichtnahme der Beweismittel.
Bloss keine Berufung gegen eine Strafverfügung, sondern einen
Einspruch bei der Behörde die die Strafverfügung erlassen hat. Eine
Berufung würde von der Berufungsbehörde zurückgewiesen werden, weil
ein mit Berufung anfechtbarer Bescheid nicht existiert. Erst gegen das
Straferkenntnis ist eine Berufung möglich.
Das darf die Behörde nicht so streng nehmen. Wenn in der "Berufung"
ersichtlich ist, dass der Beschuldigte eigentlich einen Einspruch machen
möchte, so hat die Behörde die "Berufung" als Einspruch zu behandeln
(falsa demonstratio...). Die Zurückweisung wäre dann aber beim UVS
anfechtbar, und zwar mittels Berufung.

Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |
Erich Tlapak
2004-04-16 20:22:50 UTC
Permalink
Post by Peter Celly
Ohne Rechtschutzdeckung relativ hoffnungslos,
Rechtsschutzversicherungen? Ich meine es gibt die 0,4Promille-Klausel?

Erich
Ingmar Greil
2004-04-17 05:58:53 UTC
Permalink
Post by Peter Celly
Bloss keine Berufung gegen eine Strafverfügung, sondern einen Einspruch bei
der Behörde die die Strafverfügung erlassen hat. Eine Berufung würde von der
Berufungsbehörde zurückgewiesen werden, weil ein mit Berufung anfechtbarer
Bescheid nicht existiert.
Das wäre übertrieben formalistisch; wenn erkennbar ist, wogegen sich
die "Berufung" richtet, so ist sie als Einspruch zu behandeln.

Ingmar
Michael Pronay
2004-04-17 08:43:35 UTC
Permalink
Post by Peter Celly
Ohne Rechtschutzdeckung relativ hoffnungslos, weil es auch
Lichtbildausdrucke von der Videoaufzeichnung (mit
Zeiteinblendung) gibt. Eine weitere Kamera steht neben der
Brücke und nimmt das Kennzeichen auf.
Das hat nicht das geringste mit Rechtschutzversicherung oder nicht
zu tun. Einsprüche im Verwaltungsstrafverfahren brauchen keinen
Rechtsanwalt und verursachen auch keine weiteren Kosten.

M.
Raoul Donschachner
2004-04-16 19:26:51 UTC
Permalink
Post by Josef Eschberger
Lege Berufung ein (ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der
Strafverfügung möglich) und verlange Akteneinsicht sowie Einsichtnahme
der Beweismittel.
Habe ich eh vor, wie muss ich das genau formulieren, eh so wie du hier
oben?

Raoul
--
.sig-Simulator 0.07ß
==To e-mail me, exchange das_liest_keiner with anything else==
I used to be indecisive but now I'm not so sure
Florian Burger
2004-04-16 15:18:22 UTC
Permalink
Post by Raoul Donschachner
Mit 12m Abstand (bei 130) fahr ich nicht mit der Familie an Board (war
bei der Fahrt so) jetzt wüsste ich gerne ob ich das beeinspruchen kann
um an einen Beweis (Foto/Video) zu gelangen.
Wenn du die Strafverfügung beeinspruchst und die Strafe wird nicht
reduziert, dann kommen noch 10% Verfahrenskostenbeteiligung dazu; es wird
also teurer.

Du kannst aber auch schon vor dem Einspruch Akteneinsicht begehren. Geh'
zur Behörde hin und lass' dir den Akt zeigen und evt auch eine Kopie
machen, und dann kannst du dich immer noch entscheiden, ob du Einspruch
erheben willst (innerhalb der zweiwöchigen Frist natürlich).

Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |
Wolfgang Decker
2004-04-16 15:41:00 UTC
Permalink
Post by Florian Burger
Du kannst aber auch schon vor dem Einspruch Akteneinsicht begehren. Geh'
zur Behörde hin und lass' dir den Akt zeigen und evt auch eine Kopie
machen,
Muss die Behörde auf Anfrage das auch zusenden?
Ich kann mir vorstellen, dass es vielleicht ein bisserl mühsam ist,
sagen wir, deswegen extra von Wien nach Linz zu fahren.
Post by Florian Burger
und dann kannst du dich immer noch entscheiden, ob du Einspruch
erheben willst (innerhalb der zweiwöchigen Frist natürlich).
Verlängert ein Begehren auf Akteneinsicht die Einspruchsfrist?

lg
Wolfgang
--
"Dogs come when they're called; cats take a message and get back to
you later." - Mary Bly
Neu: Alle Daten: http://www.traumrouten.com/motorrad-bmw-r1200gs.html
Florian Burger
2004-04-16 15:48:45 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Decker
Post by Florian Burger
Du kannst aber auch schon vor dem Einspruch Akteneinsicht begehren.
Geh' zur Behörde hin und lass' dir den Akt zeigen und evt auch eine
Kopie machen,
Muss die Behörde auf Anfrage das auch zusenden?
Ja. Gegen Kostenersatz.
Post by Wolfgang Decker
Post by Florian Burger
und dann kannst du dich immer noch entscheiden, ob du Einspruch
erheben willst (innerhalb der zweiwöchigen Frist natürlich).
Verlängert ein Begehren auf Akteneinsicht die Einspruchsfrist?
Nein.

Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |
Wolfgang Decker
2004-04-16 16:33:11 UTC
Permalink
Post by Florian Burger
Post by Wolfgang Decker
Muss die Behörde auf Anfrage das auch zusenden?
Ja. Gegen Kostenersatz.
Post by Wolfgang Decker
Verlängert ein Begehren auf Akteneinsicht die Einspruchsfrist?
Nein.
Das wiederum find ich aber ein wenig seltsam, die Behörde könnte doch
das Begehren um Übersendung der Akten dann einfach ein paar Tage
liegen lassen. Dann noch ein verlängertes Wochenende und die
2-Wochenfrist ist um, bevor die Unterlagen per Post kommen.

lg
Wolfgang
--
"Dogs come when they're called; cats take a message and get back to
you later." - Mary Bly
Neu: Alle Daten: http://www.traumrouten.com/motorrad-bmw-r1200gs.html
Hannes Haidvogel
2004-04-16 16:52:15 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Decker
Post by Wolfgang Decker
Verlängert ein Begehren auf Akteneinsicht die Einspruchsfrist?
Nein.
Das wiederum find ich aber ein wenig seltsam, die Behörde könnte doch
das Begehren um Übersendung der Akten dann einfach ein paar Tage
liegen lassen. Dann noch ein verlängertes Wochenende und die
2-Wochenfrist ist um, bevor die Unterlagen per Post kommen.
Wenn das Ende der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, dann
endet die Frist mit dem Ablauf des darauffolgenden Werktag.

Außerdem:
zuerst einmal Einspruch
Der Einspruch muss enthalten: Die Bezeichnung Einspruch (geht jetzt
auch ohne, wenn aus dem Inhalt hervorgeht, dass man Einspruch macht),
die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich der Einspruch richtet
und eine Begründung. Als Begründung reicht aus: Ich begründe den
Einspruch damit, dass meine Großmutter (noch nicht) verstorben ist. Im
weiteren Verfahren kannst dann weitere Begründungen anbringen. Ach ja,
das VErlangen nach Parteiengehör sollte auch drinnen stehen. Und der
Einspruch muss an die bescheidausstellende BEhörde gesendet werden.
Spätestens am letzten Tag der Frist per Einschreiben! aufgeben.
(So hab ich es vor vielen Jahren bei meinem Dienstprüfungskurs
gelernt)

Dann begehren auf Akteneinsicht

Du kannst dann den Einspruch IMHO wieder zurückziehen.

Liebe Grüße
Hannes
Florian Burger
2004-04-16 17:49:56 UTC
Permalink
Post by Hannes Haidvogel
Post by Wolfgang Decker
Post by Wolfgang Decker
Verlängert ein Begehren auf Akteneinsicht die Einspruchsfrist?
Nein.
Das wiederum find ich aber ein wenig seltsam, die Behörde könnte doch
das Begehren um Übersendung der Akten dann einfach ein paar Tage
liegen lassen. Dann noch ein verlängertes Wochenende und die
2-Wochenfrist ist um, bevor die Unterlagen per Post kommen.
Die zweiwöchige Frist ist eine gesetzliche, die nicht erstreckbar ist.
Wenn man den Postenlauf mitberücksichtigt, wäre die Behörde sogar
schnell, wenn noch innerhalb der zweiwöchigen Frist die Kopie des Aktes
an den Beschuldigten zugestellt wird.
Post by Hannes Haidvogel
Der Einspruch muss enthalten: Die Bezeichnung Einspruch (geht jetzt
auch ohne, wenn aus dem Inhalt hervorgeht, dass man Einspruch macht),
die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich der Einspruch richtet
und eine Begründung.
Du bist lernresistent (http://makeashorterlink.com/?P35225B08). Der
Einspruch muss eben *keine* Begründung enthalten. Geschäftszahl der
Strafverfügung mit dem Wort "Einspruch" ist völlig ausreichend, damit die
Strafverfügung von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.
Post by Hannes Haidvogel
Ach ja,
das VErlangen nach Parteiengehör sollte auch drinnen stehen.
Wozu? Im ordentlichen Verfahren muss ohnehin der Beschuldigte gehört
werden, andernfalls der Bescheid verfassungswidrig ist. Die Behörde muss
nicht extra darauf hingewiesen werden, das weiß sie schon.
Post by Hannes Haidvogel
Und der
Einspruch muss an die bescheidausstellende BEhörde gesendet werden.
Spätestens am letzten Tag der Frist per Einschreiben! aufgeben.
Einschreiben ist zwar empfehlenswert, aber keine Voraussetzung.
Post by Hannes Haidvogel
(So hab ich es vor vielen Jahren bei meinem Dienstprüfungskurs
gelernt)
Ich weiß.
Post by Hannes Haidvogel
Du kannst dann den Einspruch IMHO wieder zurückziehen.
Nein, kann man nicht. Die Strafverfügung kann, nachdem sie ex lege
aufgehoben wurde, nicht wieder aufleben.

Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |
Hannes Haidvogel
2004-04-16 18:42:58 UTC
Permalink
Post by Florian Burger
Du bist lernresistent (http://makeashorterlink.com/?P35225B08). Der
Einspruch muss eben *keine* Begründung enthalten. Geschäftszahl der
Strafverfügung mit dem Wort "Einspruch" ist völlig ausreichend, damit die
Strafverfügung von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.
Post by Hannes Haidvogel
(So hab ich es vor vielen Jahren bei meinem Dienstprüfungskurs
gelernt)
Ich weiß.
Tja, in meinem Alter ist das Langzeitgedächtnis halt schon besser;-))
Post by Florian Burger
Wozu? Im ordentlichen Verfahren muss ohnehin der Beschuldigte gehört
werden, andernfalls der Bescheid verfassungswidrig ist. Die Behörde muss
nicht extra darauf hingewiesen werden, das weiß sie schon.
Wäre da nicht der ihm schon zugestellte Bescheid verfassungswidrig.
Post by Florian Burger
Nein, kann man nicht. Die Strafverfügung kann, nachdem sie ex lege
aufgehoben wurde, nicht wieder aufleben.
???

Liebe Grüße
Hannes
Florian Burger
2004-04-16 20:06:28 UTC
Permalink
Post by Hannes Haidvogel
Post by Florian Burger
Wozu? Im ordentlichen Verfahren muss ohnehin der Beschuldigte gehört
werden, andernfalls der Bescheid verfassungswidrig ist. Die Behörde
muss nicht extra darauf hingewiesen werden, das weiß sie schon.
Wäre da nicht der ihm schon zugestellte Bescheid verfassungswidrig.
Nein, weil die Strafverfügung formlos eben mit Einspruch beseitigt werden
kann. Diese Wirkung des Einspruches kann die Behörde gar nicht
verhindern: Wurde ein Einspruch erhoben, so tritt die Strafverfügung ohne
weiters zutun außer Kraft. Es liegt also zur Gänze in der Hand des
Beschuldigten.

[Zurückziehung eines Einspruches]
Post by Hannes Haidvogel
Post by Florian Burger
Nein, kann man nicht. Die Strafverfügung kann, nachdem sie ex lege
aufgehoben wurde, nicht wieder aufleben.
???
Naja, wenn der Einspruch die Wirkung hat, dass die Strafverfügung
beseitigt und damit das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet
wird, der Einspruch aber im Anschluss wieder zurückgezogen werden könnte,
ohne dass die Strafverfügung wieder in Kraft treten und ihre Wirkung
entfalten kann, so wäre mit einer Zurückziehung des Einspruches das
Verwaltungsstrafverfahren beendet -- ohne Ergebnis. Und das kann eben
nicht sein. Und deshalb kann der Einspruch eben auch nicht mehr
zurückgenommen werden.

Anders bei der Berufung: Wird die Berufung zurückgenommen, so lebt der
ursprüngliche Bescheid wieder auf und entfaltet dann seine Rechtskraft.
Und weil deshalb das Verfahren nicht "in der Luft hängt", kann eine
Berufung auch wieder zurückgezogen werden.

Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |
Hannes Haidvogel
2004-04-16 20:44:52 UTC
Permalink
Post by Florian Burger
Naja, wenn der Einspruch die Wirkung hat, dass die Strafverfügung
Anders bei der Berufung: Wird die Berufung zurückgenommen, so lebt der
ursprüngliche Bescheid wieder auf und entfaltet dann seine Rechtskraft.
Ich habe an sich einen BEscheid angenommen.

Liebe Grüße
Hannes
Florian Burger
2004-04-17 12:08:16 UTC
Permalink
Post by Hannes Haidvogel
Post by Florian Burger
Naja, wenn der Einspruch die Wirkung hat, dass die Strafverfügung
Anders bei der Berufung: Wird die Berufung zurückgenommen, so lebt der
ursprüngliche Bescheid wieder auf und entfaltet dann seine Rechtskraft.
Ich habe an sich einen BEscheid angenommen.
Auch die Strafverfügung ist ein Bescheid.

Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |
Robert Schreiner
2004-04-16 20:23:44 UTC
Permalink
Post by Hannes Haidvogel
Wäre da nicht der ihm schon zugestellte Bescheid verfassungswidrig.
Die zugesandte Strafverfügung ist zwar nicht verfassungwidrig,
jedoch gesetzeswidrig.
Sagt doch §34 VSTG ganz deutlich, wenn der Beschuldigte
(so wie hier) unbekannt ist, muss die Behörde Nachforschungen nach
dem Beschuldigten einleiten.
Dies wurde in diesem Fall von der Behörde versäumt, da keine
Lenkererhebung stattgefunden hat.
Wie können sie zum jetzigen Zeitpunkt wissen wer das Fahrzeug gelenkt
hat?
Einfach anzunehmen, der Zulassungsbesitzer sei automatisch der Lenker
des Fahrzeuges ist zwar für die Behörde der einfachere, jedoch nicht
der gesetzesforme Weg.

mfg
Robert Schreiner
Raoul Donschachner
2004-04-17 06:53:44 UTC
Permalink
Post by Robert Schreiner
Sagt doch §34 VSTG ganz deutlich, wenn der Beschuldigte
(so wie hier) unbekannt ist, muss die Behörde Nachforschungen nach
dem Beschuldigten einleiten.
Dies wurde in diesem Fall von der Behörde versäumt, da keine
Lenkererhebung stattgefunden hat.
Hat mich auch gewundert, früher hat man sowas ja selbst für Falschparken
zugeschickt bekommen. Und nun eine Strafverfügung ohne Umwege?

Raoul
--
.sig-Simulator 0.07ß
==To e-mail me, exchange das_liest_keiner with anything else==
I used to be indecisive but now I'm not so sure
Michael Pronay
2004-04-17 08:48:37 UTC
Permalink
Post by Raoul Donschachner
Sagt doch §34 VSTG ganz deutlich, wenn der Beschuldigte (so wie
hier) unbekannt ist, muss die Behörde Nachforschungen nach dem
Beschuldigten einleiten. Dies wurde in diesem Fall von der
Behörde versäumt, da keine Lenkererhebung stattgefunden hat.
Hat mich auch gewundert, früher hat man sowas ja selbst für
Falschparken zugeschickt bekommen. Und nun eine Strafverfügung
ohne Umwege?
Wurde hier schon öfters diskutiert: Die Vorgansgweiwse *ist*
eindeutig rechtswidrig, allerdings gängige (und von den
Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts sanktionierte)
Verwaltungspraxis.

M.
Wolfgang Decker
2004-04-16 19:02:42 UTC
Permalink
Post by Florian Burger
Die zweiwöchige Frist ist eine gesetzliche, die nicht erstreckbar ist.
Wenn man den Postenlauf mitberücksichtigt, wäre die Behörde sogar
schnell, wenn noch innerhalb der zweiwöchigen Frist die Kopie des Aktes
an den Beschuldigten zugestellt wird.
Das heisst aber, ich hab eigentlich keine Chance, vorab mal in
Erfahrung zu bringen, wie denn die Chancen eines Einspruchs stünden
ohne Gefahr zu laufen, dass das Ganze teurer wird.

lg
Wolfgang
--
"Dogs come when they're called; cats take a message and get back to
you later." - Mary Bly
Neu: Alle Daten: http://www.traumrouten.com/motorrad-bmw-r1200gs.html
Peter Celly
2004-04-16 19:13:43 UTC
Permalink
Post by Florian Burger
Post by Hannes Haidvogel
Und der
Einspruch muss an die bescheidausstellende BEhörde gesendet werden.
Spätestens am letzten Tag der Frist per Einschreiben! aufgeben.
Die Frist beginnt übrings mit Hinterlegung und nicht mit Abholung vom Postamt,
was sehr oft übersehen wird.
Post by Florian Burger
Einschreiben ist zwar empfehlenswert, aber keine Voraussetzung.
Per Telefax ist am sichersten.
Per eMail ist der Einspruch auch möglich, da soll man aber einen Nachweis
haben, dass der MX der Behörde das Mail übernommen hat.
Post by Florian Burger
Post by Hannes Haidvogel
Du kannst dann den Einspruch IMHO wieder zurückziehen.
Nein, kann man nicht. Die Strafverfügung kann, nachdem sie ex lege
aufgehoben wurde, nicht wieder aufleben.
Aber es darf auch keine höhere Strafe festgesetzt werden, schlimmstenfalls
kommen (bei Bestätigung der Verurteilung = Straferkenntnis über denselben
Strafbetrag) noch 10 % Verfahrenskosten I. Instanz dazu.

P.C.
Roman Drahosz
2004-05-02 12:57:48 UTC
Permalink
Post by Peter Celly
Post by Hannes Haidvogel
Und der
Einspruch muss an die bescheidausstellende BEhörde gesendet werden.
Spätestens am letzten Tag der Frist per Einschreiben! aufgeben.
Die Frist beginnt übrings mit Hinterlegung und nicht mit Abholung vom Postamt,
was sehr oft übersehen wird.
Ich halte das nicht als etwas, daß 'übersehen' wird, sondern als
absolute Falschinformation Seitens der Behörden.
Siehe 'Verständigung über die >>Hinterlegung<< eines Schriftstückes'
unter dem Punkt 'RSa-Brief':
Heute konnte Ihnen ein
[]>>zu EIGENEN HANDEN<< zuzustellendes behördliches Schriftstück
(RSa-Brief)
[cut]
Auch wenn der nette Satz 'Die Hinterlegung gilt grundsätzlich als
Zustellung' steht.
'Zustellung' ist ja richtig, aber halt nicht 'zu eigenen Handen' wenn
es ein RSa Brief ist, folglich irrelevant.

Sprich, erst wenn ich es bei der Post übernehme (in meinen 'Handen'
habe), darf eine Frist anlaufen. Schließlich kann niemand annehmen,
daß man sofort auf die Post geht/gehen kann, wenn so ein Teil ankommt.
Wozu sonst auch das Datum bei der Übernahme, wenn es eh egal wäre?
Ganz einfach, weil damit festgehalten wird, wann man das Schriftstück
tatsächlich in Empfang genommen hat. Somit hat eine Frist erst zu
diesem Zeitpunkt Gültigkeit.

Und ja, ich habe das bereits schon mehrmals erfolgreich bei Behörden
durchsetzen können, daß die Frist erst mit Übernahme des
Schriftstückes erfolgte.
Wäre ja noch schöner ... O_o
Post by Peter Celly
P.C.
Cya!
Ingmar Greil
2004-05-02 13:32:02 UTC
Permalink
Post by Peter Celly
Die Frist beginnt übrings mit Hinterlegung und nicht mit Abholung
vom Postamt, was sehr oft übersehen wird.
Heute konnte Ihnen ein [] >>zu EIGENEN HANDEN<< zuzustellendes
behördliches Schriftstück (RSa-Brief) ...
'Zustellung' ist ja richtig, aber halt nicht 'zu eigenen Handen' wenn
es ein RSa Brief ist, folglich irrelevant.
Das liest Du flasch. "Zu eigenen Handen zuzustellend" bezieht sich auf
das Schriftstück, und nicht die Ersatzzustellung.
Sprich, erst wenn ich es bei der Post übernehme (in meinen 'Handen'
habe), darf eine Frist anlaufen.
Nein, da die Hinterlegung eben als Ersatzzustellung gilt. Übrigsn
strifft das alles nur zu, wenn Du nicht ortsabwesend bist. Und
außerdem werden bei RSa zwei Zustellversuche gemacht; insgesamt also
nicht besonders tragisch.
Schließlich kann niemand annehmen, daß man sofort auf die Post
geht/gehen kann, wenn so ein Teil ankommt.
Nun, dann musst Du halt den Einspruch entsprechend schneller machen.
14 Tage sind miA mehr als ausreichend.
Ganz einfach, weil damit festgehalten wird, wann man das Schriftstück
tatsächlich in Empfang genommen hat.
Nein, wann es zugestellt wurde. Und, wie gesagt, die Ersatzzustellung
ist eine ebenfalls gültige.
Und ja, ich habe das bereits schon mehrmals erfolgreich bei Behörden
durchsetzen können, daß die Frist erst mit Übernahme des
Schriftstückes erfolgte.
Wenn du ortsabwesend wars, ja.

Ingmar
Philipp Grafl
2004-05-02 18:40:18 UTC
Permalink
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Sprich, erst wenn ich es bei der Post übernehme (in meinen 'Handen'
habe), darf eine Frist anlaufen.
Nein, da die Hinterlegung eben als Ersatzzustellung gilt. Übrigsn
strifft das alles nur zu, wenn Du nicht ortsabwesend bist. Und
außerdem werden bei RSa zwei Zustellversuche gemacht; insgesamt also
nicht besonders tragisch.
Ist das zwingend vorgeschrieben? Ich hab das nämlich bei meiner Zeit bei
der Post (lang, lang ists her) auchso gelernt. Tatsächlich wurden aber
meine letzen 5 RSa-Briefe immer nach dem 1. Zustellversuch hinterlegt.
Zwischenzeitlich bin ich übersiedelt und somit in einen anderen
Zustellbereich gezogen. Hat also nichts mit dem Briefträger zutun,
sondern dürfte nun schon (leider) gängige Praxis sein.
Bernhard Zeiler
2004-05-02 23:42:48 UTC
Permalink
Post by Philipp Grafl
Zustellbereich gezogen. Hat also nichts mit dem Briefträger zutun,
sondern dürfte nun schon (leider) gängige Praxis sein.
Zumindest fuer Wien kann ich das bestaetigen. Mein Einberufungsbefehl
wurde 1999 nur 1 x versucht zuzustellen, und dann sofort hinterlegt.

Bernhard
--
***@student.tuwien.ac.at http://www.bernhard-zeiler.at/
Ich bin fuer die Einfuehrung eines siebentaegigen Wochenendes -
woechentlich, mit sofortiger Wirkung
Hannes Haidvogel
2004-05-03 07:00:27 UTC
Permalink
Post by Bernhard Zeiler
Zumindest fuer Wien kann ich das bestaetigen. Mein Einberufungsbefehl
wurde 1999 nur 1 x versucht zuzustellen, und dann sofort hinterlegt.
Sollte eigentlich einen Zustellmangel darstellen. Sollte sich auch
insoferne nachweisen lassen, dass der Briefträger auf den Umschlag
hinten das Datum des 1. Zustellversuches und das Datum der
Hinterlegung eintragen muss. WEnn er also die BEstimmungen nicht
kennt, ist nur das Datum der Hinterlegung drauf.

Eine gängige Praxis, die immer mehr einreißt ist, dass der Briefträger
gar keinen Zustellversuch mehr macht, sondern gleich die
Hinterlegungsanzeige in die Hausbrieffachanlage legt, obwohl man in
der Wohnung anwesend ist.
Gründe: Extrem große Rayons, kaum mehr Trinkgeld (ich kann mich noch
an meine Zeiten als Aushilfsbriefträger erinnern, da war das Tringeld
mehr als der VErdienst - jedesmal wenn du wo an einer Wohnungstür
läuten musstest, hat es ein paar SChillinge gegeben und Pensionen hab
ich auch noch ausgetragen).
Wenn der jetzt mit dem Aufzug in den 6. Stock fahren muss, sind schon
einige Minuten weg, bei 30 RSx und Enschreibbriefen geht das in die
Stunden. Auch nur bei der Gegensprechanlage läuten und warten, ob wer
zu Hause ist, bedeutet in diesem Fall schon 1/2 Stunde Mehraufwand.
So viel zu den Einsparungsmaßnahmen bei der Post.

Liebe Grüße
Hannes
Bernhard Zeiler
2004-05-03 07:33:17 UTC
Permalink
Post by Hannes Haidvogel
Sollte eigentlich einen Zustellmangel darstellen. Sollte sich auch
insoferne nachweisen lassen, dass der Briefträger auf den Umschlag
hinten das Datum des 1. Zustellversuches und das Datum der
Hinterlegung eintragen muss. WEnn er also die BEstimmungen nicht
kennt, ist nur das Datum der Hinterlegung drauf.
Leider nein. Weil der korrekte Vorgang der Hinterlegung den
Mangel "2. Zustellversuch nicht erfolgt" heilt.

Bernhard
--
***@student.tuwien.ac.at http://www.bernhard-zeiler.at/
Ich bin fuer die Einfuehrung eines siebentaegigen Wochenendes -
woechentlich, mit sofortiger Wirkung
Ingmar Greil
2004-05-03 08:36:04 UTC
Permalink
Post by Bernhard Zeiler
Post by Hannes Haidvogel
Sollte eigentlich einen Zustellmangel darstellen. Sollte sich auch
insoferne nachweisen lassen, dass der Briefträger auf den Umschlag
hinten das Datum des 1. Zustellversuches und das Datum der
Hinterlegung eintragen muss. WEnn er also die BEstimmungen nicht
kennt, ist nur das Datum der Hinterlegung drauf.
Leider nein. Weil der korrekte Vorgang der Hinterlegung den
Mangel "2. Zustellversuch nicht erfolgt" heilt.
Nein, das nicht. Dieser Zustellmangel wird erst dadurch geheilt, dass
das Schriftsück real in Empfang genommen wird.

Ingmar
Bernhard Zeiler
2004-05-03 21:35:08 UTC
Permalink
Post by Ingmar Greil
Post by Bernhard Zeiler
Mangel "2. Zustellversuch nicht erfolgt" heilt.
Nein, das nicht. Dieser Zustellmangel wird erst dadurch geheilt, dass
das Schriftsück real in Empfang genommen wird.
Heisst das dann, wenn KEIN 2. Zustellversuch vorgenommen wird
(bzw der am gelben Zettel gar nicht angekuendigt wird) und man
holt einen "boesen" RSa NICHT ab, der dann nicht zugestellt wurde?

Das erscheint mir insofern unlogisch, da Fristen bei der Abholung
zu laufen beginnen (bsp Lenkererhebung) und bei Nichtabholung man nur
Vorteile hat.

Bernhard
--
***@student.tuwien.ac.at http://www.bernhard-zeiler.at/
Ich bin fuer die Einfuehrung eines siebentaegigen Wochenendes -
woechentlich, mit sofortiger Wirkung
Ingmar Greil
2004-05-04 04:40:36 UTC
Permalink
Post by Bernhard Zeiler
Heisst das dann, wenn KEIN 2. Zustellversuch vorgenommen wird
(bzw der am gelben Zettel gar nicht angekuendigt wird) und man
holt einen "boesen" RSa NICHT ab, der dann nicht zugestellt wurde?
Nicht ordnungsgemäß, ja. Deswegen ordnet § 7 an:

| (1) Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt
| die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das
| Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Wenn nun entgegen § 21 (2) ein zweiter Zustellversuch unterbleibt, so
ist das wohl ein solcher (heilbarer) Mangel.
Post by Bernhard Zeiler
Das erscheint mir insofern unlogisch, da Fristen bei der Abholung
zu laufen beginnen (bsp Lenkererhebung) und bei Nichtabholung man nur
Vorteile hat.
Das steht ja nicht im Belieben des Empfängers, sondern gilt nur, wenn
der Postler einen Fehler macht. Wo ziehen wir sonst die Grenze? Ein
RSa-Brief, der der Schwester ausgehändigt wird? Sofort (ohne
Verständigung) hinterlegen? Etc etc.

Ingmar
Bernhard Zeiler
2004-05-04 20:50:21 UTC
Permalink
Post by Ingmar Greil
Post by Bernhard Zeiler
zu laufen beginnen (bsp Lenkererhebung) und bei Nichtabholung man nur
Vorteile hat.
Das steht ja nicht im Belieben des Empfängers, sondern gilt nur, wenn
der Postler einen Fehler macht.
Das letzte Mal, dass mir ein RSa hinterlegt wurde, war wie geschrieben 1999.
Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass da kein 2. Zustellversuch
angekuendigt wurde, sondern nach dem 1. Versuch hinterlegt wurde.
Nur wurde dieser Mangel durch mein Abholen natuerlich geheilt.

Da ich aber innerhalb der naechsten 3 Monate hoffentlich einen RSa
von der Uni bekommen werde, werde ich mir da den gelben Zettel genauer
anschauen und hier schreiben, wenn es jemanden interessiert.
Post by Ingmar Greil
Wo ziehen wir sonst die Grenze? Ein
RSa-Brief, der der Schwester ausgehändigt wird? Sofort (ohne
Verständigung) hinterlegen? Etc etc.
Was haeltst Du von folgender Idee: Jeder korrekte Zustellvorgang
heilt alle Maengel davor.

Beispiel von oben: 2. Zustellversuch entfaellt, dafuer wird korrekt
(incl. Vertstaendigung) hinterlegt, Mangel geheilt.


Bernhard
--
***@student.tuwien.ac.at http://www.bernhard-zeiler.at/
Ich bin fuer die Einfuehrung eines siebentaegigen Wochenendes -
woechentlich, mit sofortiger Wirkung
Ingmar Greil
2004-05-03 10:13:06 UTC
Permalink
Post by Philipp Grafl
Und außerdem werden bei RSa zwei Zustellversuche gemacht; insgesamt also
nicht besonders tragisch.
Ist das zwingend vorgeschrieben?
Ja. § 21 (2) ZustellG:

| Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt
| werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die
| sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu
| bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes
| anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle
| bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an
| der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an
| der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur
| angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist
| auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen.
Post by Philipp Grafl
Tatsächlich wurden aber meine letzen 5 RSa-Briefe immer nach dem 1.
Zustellversuch hinterlegt.
Zustellmangel. Heilt mit der Behebung.

Ingmar
Roman Drahosz
2004-05-03 07:26:57 UTC
Permalink
Post by Ingmar Greil
Post by Peter Celly
Die Frist beginnt übrings mit Hinterlegung und nicht mit Abholung
vom Postamt, was sehr oft übersehen wird.
Heute konnte Ihnen ein [] >>zu EIGENEN HANDEN<< zuzustellendes
behördliches Schriftstück (RSa-Brief) ...
'Zustellung' ist ja richtig, aber halt nicht 'zu eigenen Handen' wenn
es ein RSa Brief ist, folglich irrelevant.
Das liest Du flasch. "Zu eigenen Handen zuzustellend" bezieht sich auf
das Schriftstück, und nicht die Ersatzzustellung.
Nun, das wurde in dem Fall ja auch nicht 'übergeben', also?
Post by Ingmar Greil
Sprich, erst wenn ich es bei der Post übernehme (in meinen 'Handen'
habe), darf eine Frist anlaufen.
Nein, da die Hinterlegung eben als Ersatzzustellung gilt. Übrigsn
strifft das alles nur zu, wenn Du nicht ortsabwesend bist. Und
außerdem werden bei RSa zwei Zustellversuche gemacht; insgesamt also
nicht besonders tragisch.
Ortsabwesend ist schon richtig, allerdings bin ich das an einem Tag,
wo ich 10h in Vösendorf bin, auch. Was du meinst, ist die Meldung, die
man machen muß, wenn man AFAIR 1 Monat lang weg ist. Ist bei 2 Wochen
Frist aber nicht gegeben.
Post by Ingmar Greil
Schließlich kann niemand annehmen, daß man sofort auf die Post
geht/gehen kann, wenn so ein Teil ankommt.
Nun, dann musst Du halt den Einspruch entsprechend schneller machen.
14 Tage sind miA mehr als ausreichend.
Wenn die 14 Tage NACH Erhalt gelten, keine Frage. Aber ab versuchter
Zustelleung absolut inakzeptabel weil unrealistisch. Und 14 Tage
können schneller um sein, als man glaubt.
Post by Ingmar Greil
Ganz einfach, weil damit festgehalten wird, wann man das Schriftstück
tatsächlich in Empfang genommen hat.
Nein, wann es zugestellt wurde. Und, wie gesagt, die Ersatzzustellung
ist eine ebenfalls gültige.
Zustellung != Empfang oder bist du da anderer Meinung?
Post by Ingmar Greil
Und ja, ich habe das bereits schon mehrmals erfolgreich bei Behörden
durchsetzen können, daß die Frist erst mit Übernahme des
Schriftstückes erfolgte.
Wenn du ortsabwesend wars, ja.
Ich war nicht 'Ortsabwesend', sondern hatte aus
beruflichen/terminlichen Gründen einfach keine Möglichkeit, deswegen
habe ich das ja eingeworfen.
Post by Ingmar Greil
Ingmar
Cya!
Ingmar Greil
2004-05-03 08:12:45 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Das liest Du flasch. "Zu eigenen Handen zuzustellend" bezieht sich auf
das Schriftstück, und nicht die Ersatzzustellung.
Nun, das wurde in dem Fall ja auch nicht 'übergeben', also?
Nein, es wurde ersatzzugestellt. Die Rechtswirkungen sind dieselben.
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Übrigens trifft das alles nur zu, wenn Du nicht ortsabwesend bist.
Ortsabwesend ist schon richtig, allerdings bin ich das an einem Tag,
wo ich 10h in Vösendorf bin, auch.
Nicht iS des Zustellgesetzes, nein.
Post by Roman Drahosz
Was du meinst, ist die Meldung, die man machen muß, wenn man AFAIR
1 Monat lang weg ist.
Nein, meine ich nicht. Weil Du AFAI_R_ schreibst -- wo hast Du das
gelesen?
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Nun, dann musst Du halt den Einspruch entsprechend schneller machen.
14 Tage sind iA mehr als ausreichend.
Wenn die 14 Tage NACH Erhalt gelten, keine Frage.
Nach Zustellung, nicht nach Erhalt. Das fällt nur im Normalfall
zusammen.
Post by Roman Drahosz
Aber ab versuchter Zustelleung
Ab bewirkter Zustellung. Die Hinterlegung ist eine Ersatzzustellung
und damit eine solche.
Post by Roman Drahosz
Zustellung != Empfang oder bist du da anderer Meinung?
Kommt drauf an. Spätestens der Empfang ist natürlich eine Zustellung,
aber es gibt eben auch Zustellungsfiktionen.
Post by Roman Drahosz
Ich war nicht 'Ortsabwesend', sondern hatte aus
beruflichen/terminlichen Gründen einfach keine Möglichkeit,
Das ist Dein persönliches Problem. Wie hier schon geschrieben wurde:
Man kann als Behörde, um nicht eine zusätzliche Angriffsfläche zu
bieten, immer einen Zustellmangel annehmen, der mit dem realen Zuagng
als geheilt gilt. Man kann aber, wenn man es darauf anliegt,
verspätete Anbringen auch einfach zurückweisen.

Ingmar
Roman Drahosz
2004-05-03 10:43:44 UTC
Permalink
Ich hab's mal zusammengefasst, sonst wird's unübersichtlich. ;)
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Das liest Du flasch. "Zu eigenen Handen zuzustellend" bezieht sich auf
das Schriftstück, und nicht die Ersatzzustellung.
Nun, das wurde in dem Fall ja auch nicht 'übergeben', also?
Nein, es wurde ersatzzugestellt. Die Rechtswirkungen sind dieselben.
'Zugestellt' oder 'Ersatzzugestellt' ist noch immer kein 'Empfang'.
Das ist ja der Punkt, den ich meine.
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Übrigens trifft das alles nur zu, wenn Du nicht ortsabwesend bist.
Ortsabwesend ist schon richtig, allerdings bin ich das an einem Tag,
wo ich 10h in Vösendorf bin, auch.
Nicht iS des Zustellgesetzes, nein.
Post by Roman Drahosz
Was du meinst, ist die Meldung, die man machen muß, wenn man AFAIR
1 Monat lang weg ist.
Nein, meine ich nicht. Weil Du AFAI_R_ schreibst -- wo hast Du das
gelesen?
Ich meine vor langer Zeit gehört/gelesen zu haben, daß es eine
(Ab)Meldepflicht/Verständigung bei der Post gibt, wenn man sich länger
als 30 Tage nicht an der gemeldeten Adresse aufhält, sprich, dort
wohnt.
Deswegen auch die ~30 Tage der Abholungszeit von der Post.
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Nun, dann musst Du halt den Einspruch entsprechend schneller machen.
14 Tage sind iA mehr als ausreichend.
Wenn die 14 Tage NACH Erhalt gelten, keine Frage.
Nach Zustellung, nicht nach Erhalt. Das fällt nur im Normalfall
zusammen.
Es KANN zusammenfallen, MUSZ aber nicht. Und genau DAS ist ja der
Punkt, der mich an die Decke bringt. Denn ich kann ja nicht
zwangsläufig annehmen, DASZ es zusammenfällt.
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Aber ab versuchter Zustelleung
Ab bewirkter Zustellung. Die Hinterlegung ist eine Ersatzzustellung
und damit eine solche.
Post by Roman Drahosz
Zustellung != Empfang oder bist du da anderer Meinung?
Kommt drauf an. Spätestens der Empfang ist natürlich eine Zustellung,
Natürlich! Der Empfang ist immer die erfolgreiche Zustellung. Aber
eine Zustellung ist niemals IMMER ein erfolgreicher Empfang. Das ist
ein großer Unterschied, wie ich meine.
Post by Ingmar Greil
aber es gibt eben auch Zustellungsfiktionen.
Fiktion ist kein Fakt. :)
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Ich war nicht 'Ortsabwesend', sondern hatte aus
beruflichen/terminlichen Gründen einfach keine Möglichkeit,
Das würde ich aber schon als sehr dreist und verachtend sehen ...
Post by Ingmar Greil
Man kann als Behörde, um nicht eine zusätzliche Angriffsfläche zu
bieten, immer einen Zustellmangel annehmen, der mit dem realen Zuagng
als geheilt gilt. Man kann aber, wenn man es darauf anliegt,
verspätete Anbringen auch einfach zurückweisen.
Um genau dieses 'zurückweisen' mit der Begründung 'verspätet' geht es
mir ja. Wenn man schon mit Terminen und Zeiten arbeitet, dann bitte so
korrekt, daß man nicht auf Vermutungen etc. zurückgreifen muß, die die
Fakten verfälschen.
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Es geht darum, daß die Behörde versucht, eine Frist (von meist 2
Wochen) von einer Vermutung abhängig zu machen. Also die Vermutung,
daß man innerhalb der 14 Tage ihr Schriftstück erhält.
Nein. Die 14 tägige Frist beginnt mit der Zustellung. Und, ja, eine
Hinterlegung / Ersatzzustellung gilt ebenfalls als Zustellung in
diesem Sinn.
Eben das Problem: Zustellung != Empfang.
Somit ist der Fristbeginn nicht gerechtfertigt.
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Das Teil kann man meist bis innerhalb eines Monats abholen, aber die
Frist der Behörde wäre nur 14 Tage ab versuchter Zustellung?
Ab der dem zweiten erfolglosen Zustellversuch folgenden Hinterlegung,
bzw. ganz korrekt ab dem folgenden Tag. So ist es.
Das ist ja auch OK so, darum geht's ja nicht.
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Das kann nicht sein.
Aber ja.
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Ja. Noch ein letzter Tipp: Die Hinterlegung ist eine Zustell*fiktion*.
Macht ja nichts. :)
Richtig. Ändert insb an der Gültigkeit der Zustellung nichts.
Aber halt am Empfang.
Post by Ingmar Greil
Ingmar
Cya!
Ingmar Greil
2004-05-03 11:00:38 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
'Zugestellt' oder 'Ersatzzugestellt' ist noch immer kein 'Empfang'.
Es braucht auch keinen Empfang, so wie Du ihn Dir vorstellst, nur eine
Zustellung iS des ZustellG -- und die ist bewirkt.
Post by Roman Drahosz
Ich meine vor langer Zeit gehört/gelesen zu haben, daß es eine
(Ab)Meldepflicht/Verständigung bei der Post gibt, wenn man sich länger
als 30 Tage nicht an der gemeldeten Adresse aufhält, sprich, dort
wohnt.
Nun, eine solche Pflicht gibt es nicht.

[Zustellung == realer Empfang]
Post by Roman Drahosz
Es KANN zusammenfallen, MUSZ aber nicht. Und genau DAS ist ja der
Punkt, der mich an die Decke bringt. Denn ich kann ja nicht
zwangsläufig annehmen, DASZ es zusammenfällt.
Wenn Du der Gesetzgeber bist, kannst Du das. Unserer hat es gemacht.
Post by Roman Drahosz
Aber eine Zustellung ist niemals IMMER ein erfolgreicher Empfang.
Mag sein, aber wie Dir -- ausreichend, wie ich meine -- hier
wiederholt erklärt wurde, kommt es darauf nicht an.
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
aber es gibt eben auch Zustellungsfiktionen.
Fiktion ist kein Fakt. :)
Natürlich nicht. Sie wird rechtlich aber genauso behandelt.
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Ich war nicht 'Ortsabwesend', sondern hatte aus
beruflichen/terminlichen Gründen einfach keine Möglichkeit,
Das ist Dein persönliches Problem.
Das würde ich aber schon als sehr dreist und verachtend sehen ...
Das ist Dir natürlich unbenommen.

[Als Behörde]
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Man kann aber, wenn man es darauf anliegt, verspätete Anbringen
auch einfach zurückweisen.
Um genau dieses 'zurückweisen' mit der Begründung 'verspätet' geht es
mir ja.
Nun ja, was willst Du? Das kommt in der Praxis jeden Tag vor.
Post by Roman Drahosz
Eben das Problem: Zustellung != Empfang.
Das ist rechtlich gesehen eben kein Problem. Es wird hier nicht
unterschieden, und die Frist beginnt mit der Zustellung.
Post by Roman Drahosz
Somit ist der Fristbeginn nicht gerechtfertigt.
Das ist eine rechtspolitische Frage (wobei ich Deine Aufassung nicht
teile, aber das nur nebenbei), in der Praxis ist die Lage eindeutig.
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Richtig. Ändert insb an der Gültigkeit der Zustellung nichts.
Aber halt am Empfang.
Nur dass der reale Empfang, um es einmal so auszudrücken, in praxi
*!"§$% egal ist (Außer als äußerster möglicher Zeitpunkt, weil
Zustellmängel dadurch geheilt werden.)

Ingmar
Roman Drahosz
2004-05-03 11:29:31 UTC
Permalink
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
'Zugestellt' oder 'Ersatzzugestellt' ist noch immer kein 'Empfang'.
Es braucht auch keinen Empfang, so wie Du ihn Dir vorstellst, nur eine
Zustellung iS des ZustellG -- und die ist bewirkt.
Wie kann sowas dann rechtsgültig sein? Anders gesagt, wieso wird das
dann per RSa/b geschickt? Da würde doch ein simpler eingeschriebener
Brief ja auch genügen.
Außerdem, wenn eh völlig wurscht ist, ob derjenige den Bescheid
bekommt oder nicht, wozu dann das ganze Theater?
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Ich meine vor langer Zeit gehört/gelesen zu haben, daß es eine
(Ab)Meldepflicht/Verständigung bei der Post gibt, wenn man sich länger
als 30 Tage nicht an der gemeldeten Adresse aufhält, sprich, dort
wohnt.
Nun, eine solche Pflicht gibt es nicht.
Sicher?
Was ist, wenn ich mich permanent nicht an der gemeldeten Stelle
aufhalte?
Das würde dann ja keine Konsequenzen nachziehen, oder?
Post by Ingmar Greil
[Zustellung == realer Empfang]
Das gilt es eben zu ändern.
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Es KANN zusammenfallen, MUSZ aber nicht. Und genau DAS ist ja der
Punkt, der mich an die Decke bringt. Denn ich kann ja nicht
zwangsläufig annehmen, DASZ es zusammenfällt.
Wenn Du der Gesetzgeber bist, kannst Du das. Unserer hat es gemacht.
Zu Unrecht, wie ersichtlich.
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Aber eine Zustellung ist niemals IMMER ein erfolgreicher Empfang.
Mag sein, aber wie Dir -- ausreichend, wie ich meine -- hier
wiederholt erklärt wurde, kommt es darauf nicht an.
Um das geht es mir ja. Das muß geändert werden, bzw. darauf aufmerksam
gemacht werden.
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
aber es gibt eben auch Zustellungsfiktionen.
Fiktion ist kein Fakt. :)
Natürlich nicht. Sie wird rechtlich aber genauso behandelt.
Soviel zu 'Fakten' ...
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Ich war nicht 'Ortsabwesend', sondern hatte aus
beruflichen/terminlichen Gründen einfach keine Möglichkeit,
Das ist Dein persönliches Problem.
Das würde ich aber schon als sehr dreist und verachtend sehen ...
Das ist Dir natürlich unbenommen.
[Als Behörde]
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Man kann aber, wenn man es darauf anliegt, verspätete Anbringen
auch einfach zurückweisen.
Um genau dieses 'zurückweisen' mit der Begründung 'verspätet' geht es
mir ja.
Nun ja, was willst Du? Das kommt in der Praxis jeden Tag vor.
Wenn das jeden Tag vorkommt, warum zum henker wurde das noch nicht
nerücksichtigt bzw. endlich angepasst?
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Eben das Problem: Zustellung != Empfang.
Das ist rechtlich gesehen eben kein Problem. Es wird hier nicht
unterschieden, und die Frist beginnt mit der Zustellung.
Was ich eben für rechtlich bedenklich finde.
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Somit ist der Fristbeginn nicht gerechtfertigt.
Das ist eine rechtspolitische Frage (wobei ich Deine Aufassung nicht
teile, aber das nur nebenbei), in der Praxis ist die Lage eindeutig.
Du teilst die Meinung nicht?
Für dich ist es also absolut OK, wenn du dich aus div. Gründen nicht
rechtzeitig zu Wort melden kannst und du dann vielleicht unschuldig zu
einer Geldstrafe oder schlimmer verdonnert wirst, nur weil man glaubt,
daß eine Zustellung ein erfolgreicher Empfang ist?
Dann wundert es mich nicht, daß du meine Auffassung nicht teilst.

---
Ein Monatgearbeiter, alleine, bekommt am SO, den 1.1. einen Anruf vom
Chef, er müsse sich von Wien richtung Graz bewegen um dort zu
arbeiten, Dauer laut Chef ~3 Wochen.
Arbeiter am MO den 2.1. um 4.34h im Zug Richtung Graz.
Am MO 2.1 um 11.32h steckt ein Postler eine 'Benachrichtigung' in's
Postfach. Inhalt: Behördlicher Bescheid, dessen Frist ja ab sofort 14
Tage lang gilt.
Arbeiter kommt am FR. 20.1. um 19.56h nach Hause und nimmt die
Benachrichtigung aus dem Postfach.
Wie er am MO 23.1. nach dem tatsächlichen empfang des Bescheides
feststellen muß, wird er wegen Fahrerflucht angezeigt und kann
innerhalb 14 Tagen dazu Stellung nehmen (also bis zum 16.1) ...

Der Mensch wird zu einer hohen Geldstrafe inkl. Vorstrafe verknackt
und ist für sein Leben gezeichnet, obwohl die Fahrerflucht von einem
Kollegen von ihm, der mit seinem Dienstauto unterwegs war, begangen
wurde.
---

Wenn du mir jetzt allen Ernstes sagen willst, daß so eine
Vorgehensweise (wenn auch die Geschichte jetzt fiktiv, aber nicht
ungewöhnlich ist) korrekt und rechtens (und menschlich) ist, dann weiß
ich nicht, was ich dazu noch sagen soll.
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Richtig. Ändert insb an der Gültigkeit der Zustellung nichts.
Aber halt am Empfang.
Nur dass der reale Empfang, um es einmal so auszudrücken, in praxi
*!"§$% egal ist (Außer als äußerster möglicher Zeitpunkt, weil
Zustellmängel dadurch geheilt werden.)
Und sowas darf in einem 'Rechtsstaat' sein?
Kann ich gar nicht glauben ...
Post by Ingmar Greil
Ingmar
Cya!
Ingmar Greil
2004-05-03 12:18:20 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
'Zugestellt' oder 'Ersatzzugestellt' ist noch immer kein 'Empfang'.
Es braucht auch keinen Empfang, so wie Du ihn Dir vorstellst, nur eine
Zustellung iS des ZustellG -- und die ist bewirkt.
Wie kann sowas dann rechtsgültig sein?
Weil's so im Gesetz steht; ganz einfach.
Post by Roman Drahosz
Da würde doch ein simpler eingeschriebener Brief ja auch genügen.
Nein. Bei RSa werden zwei Zustellversuche gemacht, auch RSb Briefe
werden nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt. Es _ist_
allerdings zB möglich Bescheide zb auch durch Boten zustellen zu
lassen. Das kommt immer wieder vor. (Selbst erlebt)

[Abmelden nach 30 Tagen]
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Nun, eine solche Pflicht gibt es nicht.
Sicher?
Ich kenne keine solche. Am ehesten noch § 4 (3) ZustellG.
Post by Roman Drahosz
Was ist, wenn ich mich permanent nicht an der gemeldeten Stelle
aufhalte?
Dann hast Du dort vermutlich keine Abgabestelle iS des
Zustellgesetzes.
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Wenn Du der Gesetzgeber bist, kannst Du das. Unserer hat es gemacht.
Zu Unrecht, wie ersichtlich.
Ich werde mich hier nicht in rechtsphilosophische Betrachtungen
verstricken, sondern einen etwas positivistischeren Ansatz wählen. Es
ist jdf geltendes Recht.

[Zurückweisung wg. Verspätung]
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Nun ja, was willst Du? Das kommt in der Praxis jeden Tag vor.
Wenn das jeden Tag vorkommt, warum zum henker wurde das noch nicht
nerücksichtigt bzw. endlich angepasst?
Weil ein gewisser Fristenlauf zum ordnungsgemäßen Funktioneren eine
Verwaltung einfach unabdingbar ist.

[Darf die Zustellung fingiert werden?]
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Das ist eine rechtspolitische Frage (wobei ich Deine Aufassung nicht
teile, aber das nur nebenbei), in der Praxis ist die Lage eindeutig.
Du teilst die Meinung nicht?
So schrieb ich, ja. Ich sehe keine wirkliche Alternative; schließlich
kann es auch nicht sein, dass man durch das Nichtabholen eines
behördlichen Briefstückes seine Zustellung verhindern kann.
Post by Roman Drahosz
Arbeiter kommt am FR. 20.1. um 19.56h nach Hause
Nun denn. Er hielt sich während der versuchten Zustellung nicht an der
Abgabestelle auf. § 17 (3) ZustellG normiert:

| (Hinterlegte Sendungen) ... gelten nicht als zugestellt, wenn sich
| ergibt, daß der Empfänger ... wegen Abwesenheit von der
| Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen
| konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die
| Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem
| die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Hat sein Zustellpostamt am Samstag geöffnet? Dann gilt die Zustellung
als zum 21.1. 0:00 Uhr bewirkt. Er hat die volle 14-Tages-Frist.

Hat die Post den Bescheid schon an die Behörde zurückgeleitet (arg.
min. 14 tägige Abholfrist)? Dann wurde eben gar nicht zugestellt, und
die Bwehörde muss es noch einmal versuchen.
Post by Roman Drahosz
Der Mensch wird zu einer hohen Geldstrafe inkl. Vorstrafe verknackt
Gerichtliche Vorladungen werden zwar per RSa Berief verschickt, es
wird aber keine Stellungnahme im Vorfeld erwartet. Das rechtliche
Gehör ist in der mündlichen Hauptverhandlung ausreichend
sichergestellt.

Ingmar
Roman Drahosz
2004-05-03 13:47:24 UTC
Permalink
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
'Zugestellt' oder 'Ersatzzugestellt' ist noch immer kein 'Empfang'.
Es braucht auch keinen Empfang, so wie Du ihn Dir vorstellst, nur eine
Zustellung iS des ZustellG -- und die ist bewirkt.
Wie kann sowas dann rechtsgültig sein?
Weil's so im Gesetz steht; ganz einfach.
Post by Roman Drahosz
Da würde doch ein simpler eingeschriebener Brief ja auch genügen.
Nein. Bei RSa werden zwei Zustellversuche gemacht, auch RSb Briefe
werden nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt. Es _ist_
allerdings zB möglich Bescheide zb auch durch Boten zustellen zu
lassen. Das kommt immer wieder vor. (Selbst erlebt)
Ist mir bekannt.
Post by Ingmar Greil
[Abmelden nach 30 Tagen]
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Nun, eine solche Pflicht gibt es nicht.
Sicher?
Ich kenne keine solche. Am ehesten noch § 4 (3) ZustellG.
Naja, das ist ja doch recht schwammig ausgelegt.
Wann ist 'rechtzeitig bekannt gegeben' und wie lange ist 'länger
andauernde Abwesenheit'?
Deswegen das mit den 30 Tagen.
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Was ist, wenn ich mich permanent nicht an der gemeldeten Stelle
aufhalte?
Dann hast Du dort vermutlich keine Abgabestelle iS des
Zustellgesetzes.
Wieso nicht?
Was spricht dagegen, eine Adresse zu haben und dennoch woanders zu
sein?
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Wenn Du der Gesetzgeber bist, kannst Du das. Unserer hat es gemacht.
Zu Unrecht, wie ersichtlich.
Ich werde mich hier nicht in rechtsphilosophische Betrachtungen
verstricken, sondern einen etwas positivistischeren Ansatz wählen. Es
ist jdf geltendes Recht.
Also mit Philosophie würde ich das nicht verwechseln.
Post by Ingmar Greil
[Zurückweisung wg. Verspätung]
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Nun ja, was willst Du? Das kommt in der Praxis jeden Tag vor.
Wenn das jeden Tag vorkommt, warum zum henker wurde das noch nicht
nerücksichtigt bzw. endlich angepasst?
Weil ein gewisser Fristenlauf zum ordnungsgemäßen Funktioneren eine
Verwaltung einfach unabdingbar ist.
Dagegen spricht ja auch nichts. Nur soll der eben korrekt ablaufen und
das ist momentan einfach nicht der Fall.
Post by Ingmar Greil
[Darf die Zustellung fingiert werden?]
Post by Roman Drahosz
Post by Ingmar Greil
Das ist eine rechtspolitische Frage (wobei ich Deine Aufassung nicht
teile, aber das nur nebenbei), in der Praxis ist die Lage eindeutig.
Du teilst die Meinung nicht?
So schrieb ich, ja. Ich sehe keine wirkliche Alternative; schließlich
kann es auch nicht sein, dass man durch das Nichtabholen eines
behördlichen Briefstückes seine Zustellung verhindern kann.
Kann man ja auch nicht. Aber wenn das Schriftstück nicht angeholt
wird, dann geht es unverrichterter Dinge zurück und es wird ermittelt,
ob der Empfänger überhaupt dort existiert, wo er angegeben ist. Das
geht dann IMHO bis zur Abholung/ausforschung des Empfängers durch die
Exekutive.
Die Frist kann man sich dann eh auf den Bauch klatschen, weil sie dann
nicht mehr gilt.
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Arbeiter kommt am FR. 20.1. um 19.56h nach Hause
Nun denn. Er hielt sich während der versuchten Zustellung nicht an der
| (Hinterlegte Sendungen) ... gelten nicht als zugestellt, wenn sich
| ergibt, daß der Empfänger ... wegen Abwesenheit von der
| Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen
| konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die
| Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem
| die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Hat sein Zustellpostamt am Samstag geöffnet? Dann gilt die Zustellung
als zum 21.1. 0:00 Uhr bewirkt. Er hat die volle 14-Tages-Frist.
Wie soll das denn gehen, wenn die Frist schon mit der Zustellung
einsetzt?!?
Laut dir (und dem 'Gesetz') beginnt die Frist mit der Zustellung. Also
2.1. in meinem Beispiel. Ende der Frist ist 16.1 (bzw. 17.1).
Warum also sollte er auf einem am 21.1 0h die volle Frist haben?
Vielleicht weil er eben am 21.1 den Bescheid tatsächlich in Empfang
genommen hat?
Post by Ingmar Greil
Hat die Post den Bescheid schon an die Behörde zurückgeleitet (arg.
min. 14 tägige Abholfrist)? Dann wurde eben gar nicht zugestellt, und
die Bwehörde muss es noch einmal versuchen.
Richtig, ist aber für's Beispiel jetzt nicht so gedacht.
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Der Mensch wird zu einer hohen Geldstrafe inkl. Vorstrafe verknackt
Gerichtliche Vorladungen werden zwar per RSa Berief verschickt, es
wird aber keine Stellungnahme im Vorfeld erwartet. Das rechtliche
Gehör ist in der mündlichen Hauptverhandlung ausreichend
sichergestellt.
Es geht mir dabei auch nur rein um die Prozdur der Fristregelung,
nicht um das, was man bei einer Varhandlung dann tun kann.
Post by Ingmar Greil
Ingmar
Cya!
Ingmar Greil
2004-05-03 14:08:41 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Wie soll das denn gehen, wenn die Frist schon mit der Zustellung
einsetzt?!?
Weil dann eben noch keine Zustellung erfolgt ist.
Post by Roman Drahosz
Laut dir (und dem 'Gesetz') beginnt die Frist mit der Zustellung.
Richtig.
Post by Roman Drahosz
Also 2.1. in meinem Beispiel.
Nein. Die Zustellung erfolgt erst mit der Hinterlegung (nach dem 2.
Zustellversuch kann am 2.3. hinterlegt werden, die Frist würde
diesfalls mit dem 3.1. beginnen), und unter der Bedingung, dass der
Empfänger sich am Abgabeort aufhält. Du musst dazu aber einfach nur
mein Posting lesen, dort habe ich den einschlägigen Gesetzestext
ausführlich zitiert.
Post by Roman Drahosz
Vielleicht weil er eben am 21.1 den Bescheid tatsächlich in Empfang
genommen hat?
Nein, weil er ihn ab da holen kann, und wieder zurück an der
Abgabestelle ist. Ob er ihn wirklich holt oder nicht, spielt jdf keine
Rolle.

Ingmar
Hannes Haidvogel
2004-05-03 16:48:41 UTC
Permalink
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Da würde doch ein simpler eingeschriebener Brief ja auch genügen.
Nein. Bei RSa werden zwei Zustellversuche gemacht, auch RSb Briefe
werden nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt. Es _ist_
allerdings zB möglich Bescheide zb auch durch Boten zustellen zu
lassen. Das kommt immer wieder vor. (Selbst erlebt)
Noch ein Grund: Der RSx-Brief unterliegt gewissen Formen der
Zustellung, die sich vom gewöhnlichen Einschreibbrief unterscheiden
und - das ist auch niht unwesentlich - der Adressanhang wird an den
Absender zurückgeleitet mit der Bestätigung der Zustellung/der
Hinterlegung und des Datums womit der Beginn der Frist eindeutig
dokumentiert ist.

Liebe Grüße
Hannes
Ingmar Greil
2004-05-03 17:20:58 UTC
Permalink
Post by Hannes Haidvogel
Post by Ingmar Greil
Nein. Bei RSa werden zwei Zustellversuche gemacht, auch RSb Briefe
werden nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt. Es _ist_
allerdings zB möglich Bescheide zb auch durch Boten zustellen zu
lassen. Das kommt immer wieder vor. (Selbst erlebt)
Noch ein Grund: Der RSx-Brief unterliegt gewissen Formen der
Zustellung, die sich vom gewöhnlichen Einschreibbrief unterscheiden
und - das ist auch niht unwesentlich - der Adressanhang wird an den
Absender zurückgeleitet mit der Bestätigung der Zustellung/der
Hinterlegung und des Datums womit der Beginn der Frist eindeutig
dokumentiert ist.
Das stimmt, aber diese Möglichkeit böte auch "eingeschrieben mit
Retourschein".

Ingmar
Michael Suda
2004-05-03 18:13:07 UTC
Permalink
[hier gekürzt, contra 'Fiktion Ersatzzustellung']
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Da würde doch ein simpler eingeschriebener Brief ja auch genügen.
Nein. Bei RSa werden zwei Zustellversuche gemacht, auch RSb Briefe
werden nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt. Es _ist_
allerdings zB möglich Bescheide zb auch durch Boten zustellen zu
lassen. Das kommt immer wieder vor. (Selbst erlebt)
[hier auch]

Das Wichtigste hast aber jetzt vergessen: 'RS' steht für 'Rückschein'.
Die Behörde, die die Zustellung veranlasst, erhält damit eine Urkunde,
die die rechtswirksam erfolgte Zustellung (nicht unbedingt die
Übergabe oder den Empfang des Briefes!) (widerlegbar) beweist.
Bei einem ordinären Einschreibbrief gibt's das nicht.

--
Michael Suda
A-1150 Wien
Österreich/Austria/Autriche
Ingmar Greil
2004-05-03 20:31:29 UTC
Permalink
Post by Michael Suda
Das Wichtigste hast aber jetzt vergessen: 'RS' steht für 'Rückschein'.
Die Behörde, die die Zustellung veranlasst, erhält damit eine Urkunde,
die die rechtswirksam erfolgte Zustellung (nicht unbedingt die
Übergabe oder den Empfang des Briefes!) (widerlegbar) beweist.
Bei einem ordinären Einschreibbrief gibt's das nicht.
Mittlerweile gibt's das auch bei einem ordinären Einschreibbrief:

http://www.post.at/content/produkte/briefe/produkte_briefe_1694.htm

Ingmar
Michael Suda
2004-05-03 22:14:07 UTC
Permalink
Post by Ingmar Greil
Post by Michael Suda
Das Wichtigste hast aber jetzt vergessen: 'RS' steht für
'Rückschein'.
Die Behörde, die die Zustellung veranlasst, erhält damit eine Urkunde,
die die rechtswirksam erfolgte Zustellung (nicht unbedingt die
Übergabe oder den Empfang des Briefes!) (widerlegbar) beweist.
Bei einem ordinären Einschreibbrief gibt's das nicht.
http://www.post.at/content/produkte/briefe/produkte_briefe_1694.htm
Eh klar, aber das ist eben kein 'ordinärer' (im Sinne von
'gewöhnlicher') Einschreibbrief.
Das ist nichts anderes als ein Rückscheinbrief für Nicht-Behörden.

Und Roman Drahosz meinte in
<***@4ax.com>
'Da würde doch ein simpler eingeschriebener Brief ja auch genügen'.

Und an so einen - simplen, gewöhnlichen, ordinären - Einschreibbrief
habe ich beim Schreiben der zitierten Stelle gedacht.

--
Michael Suda
A-1150 Wien
Österreich/Austria/Autriche
Florian Burger
2004-05-03 19:11:34 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
---
Ein Monatgearbeiter, alleine, bekommt am SO, den 1.1. einen Anruf vom
Chef, er müsse sich von Wien richtung Graz bewegen um dort zu
arbeiten, Dauer laut Chef ~3 Wochen.
Arbeiter am MO den 2.1. um 4.34h im Zug Richtung Graz.
Am MO 2.1 um 11.32h steckt ein Postler eine 'Benachrichtigung' in's
Postfach. Inhalt: Behördlicher Bescheid, dessen Frist ja ab sofort 14
Tage lang gilt.
Arbeiter kommt am FR. 20.1. um 19.56h nach Hause und nimmt die
Benachrichtigung aus dem Postfach.
Wie er am MO 23.1. nach dem tatsächlichen empfang des Bescheides
feststellen muß, wird er wegen Fahrerflucht angezeigt und kann
innerhalb 14 Tagen dazu Stellung nehmen (also bis zum 16.1) ...
Der Mensch wird zu einer hohen Geldstrafe inkl. Vorstrafe verknackt
und ist für sein Leben gezeichnet, obwohl die Fahrerflucht von einem
Kollegen von ihm, der mit seinem Dienstauto unterwegs war, begangen
wurde.
---
Wenn du mir jetzt allen Ernstes sagen willst, daß so eine
Vorgehensweise (wenn auch die Geschichte jetzt fiktiv, aber nicht
ungewöhnlich ist) korrekt und rechtens (und menschlich) ist, dann weiß
ich nicht, was ich dazu noch sagen soll.
In deinem geschilderten Fall hätte der Postbote gar nicht hinterlegen
dürfen, weil der Empfänger nicht ortsanwesend war, was aber für die
Hinterlegung Voraussetzung ist. Gut, jetzt ist aber die Hinterlegung
passiert, da es der Postbote nicht besser wusste; die Behörde konnte (zu
Recht) annehmen, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgte, weshalb das
Strafverfahren vorangetrieben wurde. Tatsächlich war die Zustellung aber
nicht ordnungsgemäß. Und stell dir vor, Roman, der Gesetzgeber hat dieses
Problem auch schon vor dir erkannt und das außerordentliche Rechtsmittel
der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" (zusammen mit der
Stellungnahme in Bezug auf die ursprüngliche Anzeige) geschaffen. Der
Mensch kann sich also durchaus noch seiner Straffreiheit retten.

Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |
Florian Burger
2004-05-02 15:17:40 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Post by Peter Celly
Die Frist beginnt übrings mit Hinterlegung und nicht mit Abholung vom
Postamt, was sehr oft übersehen wird.
Ich halte das nicht als etwas, daß 'übersehen' wird, sondern als
absolute Falschinformation Seitens der Behörden.
<loriot>
Ach.
</loriot>
Post by Roman Drahosz
Sprich, erst wenn ich es bei der Post übernehme (in meinen 'Handen'
habe), darf eine Frist anlaufen. Schließlich kann niemand annehmen,
daß man sofort auf die Post geht/gehen kann, wenn so ein Teil ankommt.
Deshalb gilt der Brief auch erst am nächsten Tag der Hinterlegung als
zugestellt.
Post by Roman Drahosz
Wozu sonst auch das Datum bei der Übernahme, wenn es eh egal wäre?
Gegenfrage: Wozu das Ausstellungsdatum auf dem Bescheid?
Post by Roman Drahosz
Ganz einfach, weil damit festgehalten wird, wann man das Schriftstück
tatsächlich in Empfang genommen hat. Somit hat eine Frist erst zu
diesem Zeitpunkt Gültigkeit.
Deine Logik in Ehren, aber sie steht im Widerspruch zum Zustellgesetz.
Lies doch mal § 17, insb dessen Abs 3 Satz 3, und § 21, dort insb Abs 2
letzter Satz, jeweils alles Zustellgesetz. Vielleicht wird es dir klarer.
Post by Roman Drahosz
Und ja, ich habe das bereits schon mehrmals erfolgreich bei Behörden
durchsetzen können, daß die Frist erst mit Übernahme des
Schriftstückes erfolgte.
Da können durchaus noch andere Faktoren mitspielen, die dir aber nicht
bewusst sind, da du sie nicht erwartest. Vielleicht bringt dir ein
nochmaliges Lesen des § 17 Abs 3 ZustellG Klarheit?
Post by Roman Drahosz
Wäre ja noch schöner ... O_o
Ja. Noch ein letzter Tipp: Die Hinterlegung ist eine Zustell*fiktion*.

Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |
Roman Drahosz
2004-05-03 07:46:44 UTC
Permalink
Post by Florian Burger
Post by Roman Drahosz
Post by Peter Celly
Die Frist beginnt übrings mit Hinterlegung und nicht mit Abholung vom
Postamt, was sehr oft übersehen wird.
Ich halte das nicht als etwas, daß 'übersehen' wird, sondern als
absolute Falschinformation Seitens der Behörden.
<loriot>
Ach.
</loriot>
Genau.
Post by Florian Burger
Post by Roman Drahosz
Sprich, erst wenn ich es bei der Post übernehme (in meinen 'Handen'
habe), darf eine Frist anlaufen. Schließlich kann niemand annehmen,
daß man sofort auf die Post geht/gehen kann, wenn so ein Teil ankommt.
Deshalb gilt der Brief auch erst am nächsten Tag der Hinterlegung als
zugestellt.
Post by Roman Drahosz
Wozu sonst auch das Datum bei der Übernahme, wenn es eh egal wäre?
Gegenfrage: Wozu das Ausstellungsdatum auf dem Bescheid?
Damit klar ist, wann der Bescheid angekommen ist und die Post weiß,
wielange sie ihn aufbewahren muß?
Post by Florian Burger
Post by Roman Drahosz
Ganz einfach, weil damit festgehalten wird, wann man das Schriftstück
tatsächlich in Empfang genommen hat. Somit hat eine Frist erst zu
diesem Zeitpunkt Gültigkeit.
Deine Logik in Ehren, aber sie steht im Widerspruch zum Zustellgesetz.
Keineswegs.
Post by Florian Burger
Lies doch mal § 17, insb dessen Abs 3 Satz 3, und § 21, dort insb Abs 2
letzter Satz, jeweils alles Zustellgesetz. Vielleicht wird es dir klarer.
Was soll klarer werden?
Die Absätze regeln nur das, was seitens der Post vorgeschrieben ist.
Was hat das mit der Frist einer Behörde zu tun??
Kann es sein, daß du nicht ganz mitbekommen hast, worum es geht?

Nochmal:
Es geht darum, daß die Behörde versucht, eine Frist (von meist 2
Wochen) von einer Vermutung abhängig zu machen. Also die Vermutung,
daß man innerhalb der 14 Tage ihr Schriftstück erhält.
Es geht NICHT darum, daß es eine Frist seitens der Post gibt (die
i.d.R. 1 Monat ist), wo das Schriftstück zur Abholung bereit liegt.

Denn das ist ja auch so Paradox:
Das Teil kann man meist bis innerhalb eines Monats abholen, aber die
Frist der Behörde wäre nur 14 Tage ab versuchter Zustellung?
Das kann nicht sein.
Post by Florian Burger
Post by Roman Drahosz
Und ja, ich habe das bereits schon mehrmals erfolgreich bei Behörden
durchsetzen können, daß die Frist erst mit Übernahme des
Schriftstückes erfolgte.
Da können durchaus noch andere Faktoren mitspielen, die dir aber nicht
bewusst sind, da du sie nicht erwartest. Vielleicht bringt dir ein
nochmaliges Lesen des § 17 Abs 3 ZustellG Klarheit?
Siehe oben.
Post by Florian Burger
Post by Roman Drahosz
Wäre ja noch schöner ... O_o
Ja. Noch ein letzter Tipp: Die Hinterlegung ist eine Zustell*fiktion*.
Macht ja nichts. :)
Post by Florian Burger
Florian
Cya!
Ingmar Greil
2004-05-03 08:34:30 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Post by Florian Burger
Gegenfrage: Wozu das Ausstellungsdatum auf dem Bescheid?
Damit klar ist, wann der Bescheid angekommen ist und die Post weiß,
wielange sie ihn aufbewahren muß?
Was hat das _Austellungsdatum_ damit zu tun?
Post by Roman Drahosz
Post by Florian Burger
Deine Logik in Ehren, aber sie steht im Widerspruch zum Zustellgesetz.
Keineswegs.
Doch, doch.
Post by Roman Drahosz
Die Absätze regeln nur das, was seitens der Post vorgeschrieben ist.
Keineswegs. § 17 (3) 3. S lautet: "Hinterlegte
Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt". Und
da mit der Zustellung auch div. Fristen zu laufen beginnen, beginnen
diese mit dem der Hinterlegung folgenden Tag, mithin mit dem ersten
Tag der Frist.
Post by Roman Drahosz
Was hat das mit der Frist einer Behörde zu tun??
Die Frist, oder genauer gesagt der Fristenlauf, richtet sich nach dem
Zeitpunkt der Zustellung.
Post by Roman Drahosz
Kann es sein, daß du nicht ganz mitbekommen hast, worum es geht?
Nein.
Post by Roman Drahosz
Es geht darum, daß die Behörde versucht, eine Frist (von meist 2
Wochen) von einer Vermutung abhängig zu machen. Also die Vermutung,
daß man innerhalb der 14 Tage ihr Schriftstück erhält.
Nein. Die 14 tägige Frist beginnt mit der Zustellung. Und, ja, eine
Hinterlegung / Ersatzzustellung gilt ebenfalls als Zustellung in
diesem Sinn.
Post by Roman Drahosz
Das Teil kann man meist bis innerhalb eines Monats abholen, aber die
Frist der Behörde wäre nur 14 Tage ab versuchter Zustellung?
Ab der dem zweiten erfolglosen Zustellversuch folgenden Hinterlegung,
bzw. ganz korrekt ab dem folgenden Tag. So ist es.
Post by Roman Drahosz
Das kann nicht sein.
Aber ja.
Post by Roman Drahosz
Post by Florian Burger
Ja. Noch ein letzter Tipp: Die Hinterlegung ist eine Zustell*fiktion*.
Macht ja nichts. :)
Richtig. Ändert insb an der Gültigkeit der Zustellung nichts.

Ingmar
Hannes Haidvogel
2004-05-03 10:08:52 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Post by Florian Burger
Gegenfrage: Wozu das Ausstellungsdatum auf dem Bescheid?
Damit klar ist, wann der Bescheid angekommen ist und die Post weiß,
wielange sie ihn aufbewahren muß?
Die Post sieht das Ausstellungsdatum auf dem Bescheid nicht außer sie
verletzt das Briefgeheimnis.
Das Ausstellungsdatum ist ein Teil des BEscheides, hat aber auch
nichts mit den Fristen zu tun - es kann durch internen Postlauf in der
Behörde, durch Schlamperei oder was weiß ich noch alles das
Ausstellungsdatum des Bescheides wesentlich vor dem Postaufgabedatum
liegen (das auf diesen Briefen oft auch nicht mittels Poststempel
nachvollziehbar ist), dann auf dem Weg durch die Post im Extremfall
auch noch einige Wochen dauern. Das einzige DAtum, das in einem
Bescheid Rechtskraft hat, ist das Datum der Zustellung oder
Hinterlegung.
Post by Roman Drahosz
Die Absätze regeln nur das, was seitens der Post vorgeschrieben ist.
Was hat das mit der Frist einer Behörde zu tun??
Kann es sein, daß du nicht ganz mitbekommen hast, worum es geht?
WEil die Behördenfristen mit der Zustellung zu laufen beginnen (Lies
einmal eine Rechtsmittelbelehrung zu einem Bescheid, da wirst du immer
von x Wochen nach der Zustellung lesen und nicht nach Ausstellung des
BEscheides.

ABer auch www.ris.bka.gv.at hätte dir beim Durchsuchen des
Bundesrechtes - Suchwort Zustellung, Kurztitel AVG folgendes gebracht:
§63 ABs. 5
|5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der
|Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen
|hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten
|Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall
|bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Hast _du_ jetzt mitbekommen, worum es geht?
Post by Roman Drahosz
Es geht darum, daß die Behörde versucht, eine Frist (von meist 2
Wochen) von einer Vermutung abhängig zu machen. Also die Vermutung,
daß man innerhalb der 14 Tage ihr Schriftstück erhält.
Nein, die Behörde arbeitet nicht mit Vermutungen, sondern mit
Tatsachen nämlich:
Dass der Bescheid an einem bestimmten Tag zugestellt wurde oder
der Bescheid an einem bestimmten Tag hinterlegt wurde, was ebenfalls
als Zustellung gilt.
Die Behörde weiß genau, wann der Bescheid zugestellt bzw. hinterlegt
worden ist. Der Abschnitt auf dem RSx-Brief geht an diese zurück und
zwar:
a) Wenn du ihn unterschrieben hast, mit Datum und Unterschrift oder
b) Wenn der Brief hinterlegt worden ist mit VErmerk des Briefträgers
"Hinterlegt am ... beim PA 4711", sowie Unterschrift des Briefträgers
udn OT-Stempel.
Post by Roman Drahosz
Es geht NICHT darum, daß es eine Frist seitens der Post gibt (die
i.d.R. 1 Monat ist), wo das Schriftstück zur Abholung bereit liegt.
Die Frist zur Abholung bei der Post ist bis zum 2. Montag nach der
Hinterlegung, im besten Fall also knapp 3 Wochen.
Post by Roman Drahosz
Das Teil kann man meist bis innerhalb eines Monats abholen, aber die
Frist der Behörde wäre nur 14 Tage ab versuchter Zustellung?
Das kann nicht sein.
Oja

Hanes
Roman Drahosz
2004-05-03 10:57:36 UTC
Permalink
On Mon, 03 May 2004 12:08:52 +0200, Hannes Haidvogel
Post by Hannes Haidvogel
Post by Roman Drahosz
Post by Florian Burger
Gegenfrage: Wozu das Ausstellungsdatum auf dem Bescheid?
Damit klar ist, wann der Bescheid angekommen ist und die Post weiß,
wielange sie ihn aufbewahren muß?
Die Post sieht das Ausstellungsdatum auf dem Bescheid nicht außer sie
verletzt das Briefgeheimnis.
Da habe ich dich wohl mißverstanden, ich dachte du meinst mit
'Bescheid' den Zettel der Post.
Andere Antwort:
Das Datum auf dem (behördlichen) Bescheid sagt nur aus, wann er
ausgestellt wurde, nicht wann er vom Empfänger in den Händen gehalten
wird. Hat für eine etwaige Frist, die mit dem tatsächlichen Empfang zu
tun hat, höchstens von informellen Wert..
Post by Hannes Haidvogel
Das Ausstellungsdatum ist ein Teil des BEscheides, hat aber auch
nichts mit den Fristen zu tun - es kann durch internen Postlauf in der
Behörde, durch Schlamperei oder was weiß ich noch alles das
Ausstellungsdatum des Bescheides wesentlich vor dem Postaufgabedatum
liegen (das auf diesen Briefen oft auch nicht mittels Poststempel
nachvollziehbar ist), dann auf dem Weg durch die Post im Extremfall
auch noch einige Wochen dauern. Das einzige DAtum, das in einem
Bescheid Rechtskraft hat, ist das Datum der Zustellung oder
Hinterlegung.
Und das ist genau der Punkt, denn auch hier kann es zu Verzögerungen
kommen, die man einfach miteinbeziehen muß und nicht einfach
ignorieren darf.
Post by Hannes Haidvogel
Post by Roman Drahosz
Die Absätze regeln nur das, was seitens der Post vorgeschrieben ist.
Was hat das mit der Frist einer Behörde zu tun??
Kann es sein, daß du nicht ganz mitbekommen hast, worum es geht?
WEil die Behördenfristen mit der Zustellung zu laufen beginnen (Lies
einmal eine Rechtsmittelbelehrung zu einem Bescheid, da wirst du immer
von x Wochen nach der Zustellung lesen und nicht nach Ausstellung des
BEscheides.
Mache ich ja, deswegen kommen mir ja auch ständig die Kabel, weil das
eben Schwachsinn ist, wenn ich dieses Schriftstück erst nach z. B. 16
Tagen in den Händen halte!
Post by Hannes Haidvogel
ABer auch www.ris.bka.gv.at hätte dir beim Durchsuchen des
§63 ABs. 5
|5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der
|Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen
|hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten
|Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall
|bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Hast _du_ jetzt mitbekommen, worum es geht?
ICH schon, DU allerdings wohl nicht, worauf ich hinaus will, oder?
Post by Hannes Haidvogel
Post by Roman Drahosz
Es geht darum, daß die Behörde versucht, eine Frist (von meist 2
Wochen) von einer Vermutung abhängig zu machen. Also die Vermutung,
daß man innerhalb der 14 Tage ihr Schriftstück erhält.
Nein, die Behörde arbeitet nicht mit Vermutungen, sondern mit
Dass der Bescheid an einem bestimmten Tag zugestellt wurde oder
der Bescheid an einem bestimmten Tag hinterlegt wurde, was ebenfalls
als Zustellung gilt.
Aber eben NICHTS über den tatsächlichen EMPFANG sagt. Somit VERMUTET
die Behörde, daß derjenige den Bescheid bekommen hat, eine Bestätigung
hat sie nicht. ERST wenn ich die Unterschrift am Postamt tätige, steht
fest, daß der Bescheid in Empfang genommen wurde.
Ist das so schwer zu verstehen?
Post by Hannes Haidvogel
Die Behörde weiß genau, wann der Bescheid zugestellt bzw. hinterlegt
worden ist. Der Abschnitt auf dem RSx-Brief geht an diese zurück und
a) Wenn du ihn unterschrieben hast, mit Datum und Unterschrift oder
Exakt! Und ab da kann eine Frist wirksam sein. So ist es korrekt.
Post by Hannes Haidvogel
b) Wenn der Brief hinterlegt worden ist mit VErmerk des Briefträgers
"Hinterlegt am ... beim PA 4711", sowie Unterschrift des Briefträgers
udn OT-Stempel.
Und DAS ist genau der Schwachsinn, um den es geht.
Denn, wie du bemerken wirst, unterscheiden sich diese beiden Vorgänge
erheblich voneinander, warum also sollten dann beide das gleiche
Ergebnis liefern?
Post by Hannes Haidvogel
Post by Roman Drahosz
Es geht NICHT darum, daß es eine Frist seitens der Post gibt (die
i.d.R. 1 Monat ist), wo das Schriftstück zur Abholung bereit liegt.
Die Frist zur Abholung bei der Post ist bis zum 2. Montag nach der
Hinterlegung, im besten Fall also knapp 3 Wochen.
Dann muß mein Postamt 'anders' sein, denn meistens habe ich eine Frist
von (überschlagen, nie genau ausgerechnet) von 4 Wochen. Egal ob das
von einem Versandhaus, einer Behörde oder sonst was ist.
Post by Hannes Haidvogel
Post by Roman Drahosz
Das Teil kann man meist bis innerhalb eines Monats abholen, aber die
Frist der Behörde wäre nur 14 Tage ab versuchter Zustellung?
Das kann nicht sein.
Oja
Wer es sich gefallen läßt, bitte ...
Post by Hannes Haidvogel
Hanes
Cya!
Ingmar Greil
2004-05-03 11:26:18 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Das Datum auf dem (behördlichen) Bescheid sagt nur aus, wann er
ausgestellt wurde,
Sicher. Soll auch gar nichts anders aussagen.
Post by Roman Drahosz
nicht wann er vom Empfänger in den Händen gehalten
wird. Hat für eine etwaige Frist, die mit dem tatsächlichen Empfang zu
tun hat, höchstens von informellen Wert..
Die Frist bemisst sich auch nicht nach dem Ausatellungsdatum.
Post by Roman Drahosz
Mache ich ja, deswegen kommen mir ja auch ständig die Kabel, weil das
eben Schwachsinn ist, wenn ich dieses Schriftstück erst nach z. B. 16
Tagen in den Händen halte!
Dann hast du die Frist um min. einen Tag (wenn sie am der Hinterlegung
folgenden Tag zu laufen beginnt) versäumt, und, wenn Du nicht einen
guten Grund zur Wiedereinesetzung in den vorigen Stand hast, eben
Pech.
Post by Roman Drahosz
ICH schon, DU allerdings wohl nicht, worauf ich hinaus will, oder?
Du trollst einfach.
Post by Roman Drahosz
Aber eben NICHTS über den tatsächlichen EMPFANG sagt. Somit VERMUTET
die Behörde, daß derjenige den Bescheid bekommen hat, eine Bestätigung
hat sie nicht.
Jaja. Und jetzt zum allerletzen Mal, diese VERMUTUNG ist so gut wie
der reale EMPFANG, einfach weils so im Gesetz steht.
Post by Roman Drahosz
Post by Hannes Haidvogel
a) Wenn du ihn unterschrieben hast, mit Datum und Unterschrift oder
Exakt! Und ab da kann eine Frist wirksam sein. So ist es korrekt.
Nein, so hättest Du es gern. Die gesetzlich vorgegebne Wahrheit schaut
anders aus.
Post by Roman Drahosz
Und DAS ist genau der Schwachsinn, um den es geht.
Mach ein Volksbegehren.
Post by Roman Drahosz
Denn, wie du bemerken wirst, unterscheiden sich diese beiden Vorgänge
erheblich voneinander, warum also sollten dann beide das gleiche
Ergebnis liefern?
Weils so im Gesetz steht.

Ingmar
Roman Drahosz
2004-05-03 11:55:16 UTC
Permalink
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Das Datum auf dem (behördlichen) Bescheid sagt nur aus, wann er
ausgestellt wurde,
Sicher. Soll auch gar nichts anders aussagen.
Genau.
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
nicht wann er vom Empfänger in den Händen gehalten
wird. Hat für eine etwaige Frist, die mit dem tatsächlichen Empfang zu
tun hat, höchstens von informellen Wert..
Die Frist bemisst sich auch nicht nach dem Ausatellungsdatum.
Das ist klar.
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Mache ich ja, deswegen kommen mir ja auch ständig die Kabel, weil das
eben Schwachsinn ist, wenn ich dieses Schriftstück erst nach z. B. 16
Tagen in den Händen halte!
Dann hast du die Frist um min. einen Tag (wenn sie am der Hinterlegung
folgenden Tag zu laufen beginnt) versäumt, und, wenn Du nicht einen
guten Grund zur Wiedereinesetzung in den vorigen Stand hast, eben
Pech.
Warum muß ich mich mit den Problemen einer Bekanntmachung eines
Grundes herumschlagen, der meist auch gar nicht gehört werden will,
wenn es eine so simple, einfache, und schon bestehende Möglichkeit der
Kontrolle gibt?!?
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
ICH schon, DU allerdings wohl nicht, worauf ich hinaus will, oder?
Du trollst einfach.
Bist du dir da absolut sicher?
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Aber eben NICHTS über den tatsächlichen EMPFANG sagt. Somit VERMUTET
die Behörde, daß derjenige den Bescheid bekommen hat, eine Bestätigung
hat sie nicht.
Jaja. Und jetzt zum allerletzen Mal, diese VERMUTUNG ist so gut wie
der reale EMPFANG, einfach weils so im Gesetz steht.
Gesetze sind ja immer 100% richtig und dürfen niemals angezweifelt
werden, stimmt ...
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Post by Hannes Haidvogel
a) Wenn du ihn unterschrieben hast, mit Datum und Unterschrift oder
Exakt! Und ab da kann eine Frist wirksam sein. So ist es korrekt.
Nein, so hättest Du es gern. Die gesetzlich vorgegebne Wahrheit schaut
anders aus.
Gesetze sind ja immer 100% richtig und dürfen niemals angezweifelt
werden, stimmt ...
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Und DAS ist genau der Schwachsinn, um den es geht.
Mach ein Volksbegehren.
Wäre sinnvoll ...
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Denn, wie du bemerken wirst, unterscheiden sich diese beiden Vorgänge
erheblich voneinander, warum also sollten dann beide das gleiche
Ergebnis liefern?
Weils so im Gesetz steht.
Gesetze sind ja immer 100% richtig und dürfen niemals angezweifelt
werden, stimmt ...
Post by Ingmar Greil
Ingmar
Cya!
Wolfgang Decker
2004-05-03 12:16:42 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Gesetze sind ja immer 100% richtig und dürfen niemals angezweifelt
werden, stimmt ...
Auch wenn du es noch ein paarmal wiederholst, es wir dadurch nicht
wahrer.
Allerdings ist hier nicht der richtige Platz, um über Änderungen der
Gesetze zu diskutieren. Hier werden einfach die bestehenden genommen.

lg
Wolfgang
--
»Du kennst mich doch, ich hab' nichts gegen Fremde.
Einige meiner besten Freunde sind Fremde.
Aber diese Fremden da sind nicht von hier!« (Methusalix)
Neu: Alle Daten: http://www.traumrouten.com/motorrad-bmw-r1200gs.html
Roman Drahosz
2004-05-03 12:34:55 UTC
Permalink
On Mon, 03 May 2004 14:16:42 +0200, Wolfgang Decker
Post by Wolfgang Decker
Post by Roman Drahosz
Gesetze sind ja immer 100% richtig und dürfen niemals angezweifelt
werden, stimmt ...
Auch wenn du es noch ein paarmal wiederholst, es wir dadurch nicht
wahrer.
Detto.
Nur weil es 'im Gesetz steht' wird es auch nicht 'richtiger'.
Post by Wolfgang Decker
Allerdings ist hier nicht der richtige Platz, um über Änderungen der
Gesetze zu diskutieren. Hier werden einfach die bestehenden genommen.
Das ist mir schon klar. Ich will lediglich aufzeigen, daß es in der
Praxis erheblichen Nachholbedarf benötigt.
Post by Wolfgang Decker
lg
Wolfgang
Cya!
Wolfgang Decker
2004-05-03 12:44:21 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Das ist mir schon klar. Ich will lediglich aufzeigen, daß es in der
Praxis erheblichen Nachholbedarf benötigt.
Wo? Ich sehe diesen nicht.

lg
Wolfgang
--
»Du kennst mich doch, ich hab' nichts gegen Fremde.
Einige meiner besten Freunde sind Fremde.
Aber diese Fremden da sind nicht von hier!« (Methusalix)
Neu: Alle Daten: http://www.traumrouten.com/motorrad-bmw-r1200gs.html
Florian Burger
2004-05-03 19:11:33 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
On Mon, 03 May 2004 14:16:42 +0200, Wolfgang Decker
Post by Wolfgang Decker
Auch wenn du es noch ein paarmal wiederholst, es wir dadurch nicht
wahrer.
Detto.
Nur weil es 'im Gesetz steht' wird es auch nicht 'richtiger'.
Aber 'rechtmäßiger'. Und darauf kommt's halt an.
Post by Roman Drahosz
Post by Wolfgang Decker
Allerdings ist hier nicht der richtige Platz, um über Änderungen der
Gesetze zu diskutieren. Hier werden einfach die bestehenden genommen.
Das ist mir schon klar. Ich will lediglich aufzeigen, daß es in der
Praxis erheblichen Nachholbedarf benötigt.
Das kann schon sein und sei dir unbenommen. Aber ursprünglich wolltest du
sagen, dass deine "Verbesserungsvorschläge" schon Eingang in unserer
Rechtsordnung gefunden hätten. Und das stimmt einfach nicht.

Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |
Ingmar Greil
2004-05-03 12:26:58 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Gesetze sind ja immer 100% richtig und dürfen niemals angezweifelt
werden, stimmt ...
Nein, das hab ich nicht gesagt. Philosophische oder sonstwie geartet
Gerechtigkeitsüberlegungen interessieren in diesem Zusammenhang aber
nicht, einfach weil es, frei nach Kelsen, ein Bedürfnis gibt, das
geltende Recht zu kennen.

Ingmar
Roman Drahosz
2004-05-03 13:54:37 UTC
Permalink
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Gesetze sind ja immer 100% richtig und dürfen niemals angezweifelt
werden, stimmt ...
Nein, das hab ich nicht gesagt. Philosophische oder sonstwie geartet
Gerechtigkeitsüberlegungen interessieren in diesem Zusammenhang aber
nicht, einfach weil es, frei nach Kelsen, ein Bedürfnis gibt, das
geltende Recht zu kennen.
Das hat nichts mit Philosophie oder sonstwas zu tun, sondern schlicht
mit logischer und rationaler Überlegung.
Post by Ingmar Greil
Ingmar
Cya!
Florian Burger
2004-05-03 19:26:48 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Das hat nichts mit Philosophie oder sonstwas zu tun, sondern schlicht
mit logischer und rationaler Überlegung.
*g* Du ahnst gar nicht, dass Logik und Rationalität auch wesentliche
Teilbereiche der Philosophie sind, ja die Philosophie sich ihrer ständig
und aller Zeit bedient.

Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |
Hannes Haidvogel
2004-05-03 11:58:56 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Post by Hannes Haidvogel
ABer auch www.ris.bka.gv.at hätte dir beim Durchsuchen des
§63 ABs. 5
|5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der
|Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen
|hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten
|Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall
|bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Hast _du_ jetzt mitbekommen, worum es geht?
ICH schon, DU allerdings wohl nicht, worauf ich hinaus will, oder?
Post by Hannes Haidvogel
b) Wenn der Brief hinterlegt worden ist mit VErmerk des Briefträgers
"Hinterlegt am ... beim PA 4711", sowie Unterschrift des Briefträgers
udn OT-Stempel.
Und DAS ist genau der Schwachsinn, um den es geht.
Denn, wie du bemerken wirst, unterscheiden sich diese beiden Vorgänge
erheblich voneinander, warum also sollten dann beide das gleiche
Ergebnis liefern?
WEil das AVG - und darum habe ich den §63 ABs. 5 nochmals stehen
gelassen - weil das AVG nicht von Empfang, sondern von Zustellung
spricht und das hat auch seinen guten Grund. Wenn jemand nie an seiner
Abgabestelle anzutreffen ist, weil er nur von 21 Uhr bis 5 Uhr zu
Hause ist, eine Zeit, zu der Briefzusteller nicht arbeiten, oder/und
seine Post nicht vom Postamt abholt, einen "Empfang" des
Schriftstückes unmöglich macht und somit jedes Verfahren ad absurdum
führt.
Post by Roman Drahosz
Post by Hannes Haidvogel
Post by Roman Drahosz
Es geht NICHT darum, daß es eine Frist seitens der Post gibt (die
i.d.R. 1 Monat ist), wo das Schriftstück zur Abholung bereit liegt.
Die Frist zur Abholung bei der Post ist bis zum 2. Montag nach der
Hinterlegung, im besten Fall also knapp 3 Wochen.
Dann muß mein Postamt 'anders' sein, denn meistens habe ich eine Frist
von (überschlagen, nie genau ausgerechnet) von 4 Wochen. Egal ob das
von einem Versandhaus, einer Behörde oder sonst was ist.
Glaub es mir, diese Vorschrift ist überall gleich, das Schriftstück
wird am 3. Montag nach der Hinterlegung zurückgeschickt. Wenn dein
Postamt dann den Brief noch eine Woche für dich liegen lässt, dann
wirst du dem Beamten wahrscheinlich leid tun.
Post by Roman Drahosz
Wer es sich gefallen läßt, bitte ...
Hat nichts mit Gefallen lassen zu tun. DAs ist eben das Gesetz.

Liebe Grüße
Hannes
Roman Drahosz
2004-05-03 12:27:38 UTC
Permalink
On Mon, 03 May 2004 13:58:56 +0200, Hannes Haidvogel
Post by Hannes Haidvogel
Post by Roman Drahosz
Post by Hannes Haidvogel
ABer auch www.ris.bka.gv.at hätte dir beim Durchsuchen des
§63 ABs. 5
|5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der
|Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen
|hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten
|Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall
|bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Hast _du_ jetzt mitbekommen, worum es geht?
ICH schon, DU allerdings wohl nicht, worauf ich hinaus will, oder?
Post by Hannes Haidvogel
b) Wenn der Brief hinterlegt worden ist mit VErmerk des Briefträgers
"Hinterlegt am ... beim PA 4711", sowie Unterschrift des Briefträgers
udn OT-Stempel.
Und DAS ist genau der Schwachsinn, um den es geht.
Denn, wie du bemerken wirst, unterscheiden sich diese beiden Vorgänge
erheblich voneinander, warum also sollten dann beide das gleiche
Ergebnis liefern?
WEil das AVG - und darum habe ich den §63 ABs. 5 nochmals stehen
gelassen - weil das AVG nicht von Empfang, sondern von Zustellung
spricht und das hat auch seinen guten Grund. Wenn jemand nie an seiner
Abgabestelle anzutreffen ist, weil er nur von 21 Uhr bis 5 Uhr zu
Hause ist, eine Zeit, zu der Briefzusteller nicht arbeiten, oder/und
seine Post nicht vom Postamt abholt, einen "Empfang" des
Schriftstückes unmöglich macht und somit jedes Verfahren ad absurdum
führt.
Nicht unbedingt. Deswegen habe ich ja diese 30-Tage-Abmeldung erwähnt,
die ich geglaubt, gehört zu haben, DAMIT soetwas eben nicht passiert.
Und ein Empfang beschränkt sich ja nicht darauf, daß der Postler einen
Bescheid übergibt, sondern daß der Empfänger den Bescheid persönlich
erhält. Und das geht auch am Postamt.
Post by Hannes Haidvogel
Post by Roman Drahosz
Post by Hannes Haidvogel
Post by Roman Drahosz
Es geht NICHT darum, daß es eine Frist seitens der Post gibt (die
i.d.R. 1 Monat ist), wo das Schriftstück zur Abholung bereit liegt.
Die Frist zur Abholung bei der Post ist bis zum 2. Montag nach der
Hinterlegung, im besten Fall also knapp 3 Wochen.
Dann muß mein Postamt 'anders' sein, denn meistens habe ich eine Frist
von (überschlagen, nie genau ausgerechnet) von 4 Wochen. Egal ob das
von einem Versandhaus, einer Behörde oder sonst was ist.
Glaub es mir, diese Vorschrift ist überall gleich, das Schriftstück
wird am 3. Montag nach der Hinterlegung zurückgeschickt. Wenn dein
Postamt dann den Brief noch eine Woche für dich liegen lässt, dann
wirst du dem Beamten wahrscheinlich leid tun.
Das wird nichts mit 'leid tun' zu tun haben.. Es ist halt so. Aber ich
werde das beim nächsten mal genauer beobachten.
Post by Hannes Haidvogel
Post by Roman Drahosz
Wer es sich gefallen läßt, bitte ...
Hat nichts mit Gefallen lassen zu tun. DAs ist eben das Gesetz.
Das Gesetz soll aber den Bürger helfen/schützen und nicht dem Staat
Vorteile schaffen.
Post by Hannes Haidvogel
Liebe Grüße
Hannes
Cya!
Ingmar Greil
2004-05-03 12:37:59 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Wenn jemand nie an seiner Abgabestelle anzutreffen ist, weil er nur
von 21 Uhr bis 5 Uhr zuhause ist, eine Zeit, zu der Briefzusteller
nicht arbeiten, oder/und seine Post nicht vom Postamt abholt, einen
"Empfang" des Schriftstückes unmöglich macht und somit jedes
Verfahren ad absurdum führt.
Nicht unbedingt.
Doch. Er _hat_ ja eine Abgabestelle dort. Es kann nur einfach nicht
sein, dass man durch Nicht-Abolen eine gültige Zustellung auf Dauer
verhindern kann.
Post by Roman Drahosz
Deswegen habe ich ja diese 30-Tage-Abmeldung erwähnt,
... die es nicht gibt.
Post by Roman Drahosz
Hat nichts mit Gefallen lassen zu tun. DAs ist eben das Gesetz.
Das Gesetz soll aber den Bürger helfen/schützen und nicht dem Staat
Vorteile schaffen.
Interessante Theorie. Ich kenne auch noch ein paar Dutzend Theorien
von der Funktion des Rechts, aber ich denke hier ist nicht der
geignete Ort um sie darzulegen.

Ingmar
Roman Drahosz
2004-05-03 13:56:24 UTC
Permalink
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Wenn jemand nie an seiner Abgabestelle anzutreffen ist, weil er nur
von 21 Uhr bis 5 Uhr zuhause ist, eine Zeit, zu der Briefzusteller
nicht arbeiten, oder/und seine Post nicht vom Postamt abholt, einen
"Empfang" des Schriftstückes unmöglich macht und somit jedes
Verfahren ad absurdum führt.
Nicht unbedingt.
Doch. Er _hat_ ja eine Abgabestelle dort. Es kann nur einfach nicht
sein, dass man durch Nicht-Abolen eine gültige Zustellung auf Dauer
verhindern kann.
Das kann es ja auch nicht und darum geht es auch nicht.
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Deswegen habe ich ja diese 30-Tage-Abmeldung erwähnt,
... die es nicht gibt.
Dann gibt's halt einige Lücken, die man stopfen oder nutzen sollte ...
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Hat nichts mit Gefallen lassen zu tun. DAs ist eben das Gesetz.
Das Gesetz soll aber den Bürger helfen/schützen und nicht dem Staat
Vorteile schaffen.
Interessante Theorie. Ich kenne auch noch ein paar Dutzend Theorien
von der Funktion des Rechts, aber ich denke hier ist nicht der
geignete Ort um sie darzulegen.
Ingmar
Cya!
Hannes Haidvogel
2004-05-03 17:22:07 UTC
Permalink
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Deswegen habe ich ja diese 30-Tage-Abmeldung erwähnt,
... die es nicht gibt.
ABer es gibt die Möglichkeit eines Nachsendeantrages bzw. auch die
Möglichkeit, die Post während des Urlaubes am Postamt liegen zu lassen
und erst anschließend zustellen zu lassen. Dabei gibt es IMHO auch die
Möglichkeit, RSx-Briefe zurückgehen zu lassen mit der Bemerkung, dass
der Empfänger bis .... abwesend ist bzw. die Nachsendeadresse
mitgeteilt wird. Diese Briefe gelten dann _nicht_ als zugestellt.

Liebe Grüße
Hannes
Philipp Grafl
2004-05-03 18:47:15 UTC
Permalink
Post by Hannes Haidvogel
ABer es gibt die Möglichkeit eines Nachsendeantrages bzw. auch die
Möglichkeit, die Post während des Urlaubes am Postamt liegen zu lassen
und erst anschließend zustellen zu lassen. Dabei gibt es IMHO auch die
Möglichkeit, RSx-Briefe zurückgehen zu lassen mit der Bemerkung, dass
der Empfänger bis .... abwesend ist bzw. die Nachsendeadresse
mitgeteilt wird. Diese Briefe gelten dann _nicht_ als zugestellt.
Stimmt, nur daß das Urlaubsfach jetzt 14,50 Euro pro Monat kostet und
somit für mich absolut uninteressant wurde.
Hannes Haidvogel
2004-05-03 19:25:21 UTC
Permalink
Post by Philipp Grafl
Stimmt, nur daß das Urlaubsfach jetzt 14,50 Euro pro Monat kostet und
somit für mich absolut uninteressant wurde.
Tja, ist ja niemand bereit, das Defezit der Post zu tragen, am
wenigsten unser Finanzminister.

Liebe Grüße
Hannes
Florian Burger
2004-05-03 19:26:47 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
On Mon, 03 May 2004 12:08:52 +0200, Hannes Haidvogel
Post by Hannes Haidvogel
Post by Roman Drahosz
Post by Florian Burger
Gegenfrage: Wozu das Ausstellungsdatum auf dem Bescheid?
Damit klar ist, wann der Bescheid angekommen ist und die Post weiß,
wielange sie ihn aufbewahren muß?
Die Post sieht das Ausstellungsdatum auf dem Bescheid nicht außer sie
verletzt das Briefgeheimnis.
Da habe ich dich wohl mißverstanden, ich dachte du meinst mit
'Bescheid' den Zettel der Post.
Ich fürchte, du unterliegst einigen Missverständnissen.
Post by Roman Drahosz
Das Datum auf dem (behördlichen) Bescheid sagt nur aus, wann er
ausgestellt wurde, nicht wann er vom Empfänger in den Händen gehalten
wird. Hat für eine etwaige Frist, die mit dem tatsächlichen Empfang zu
tun hat, höchstens von informellen Wert..
Ja. Kann es dann sein, dass das Datum der Übernahme auch informellen
Charakter hat (darauf wollte ich nämlich hinaus)? Insbesondere ist es der
Hinweis für die Behörde, wann tatsächlich die Zustellung erfolgte, *wenn*
ein Zustellmangel vorhanden war (§ 7 ZustellG).

Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |
Michael Suda
2004-05-03 20:03:22 UTC
Permalink
Post by Hannes Haidvogel
Post by Roman Drahosz
Post by Florian Burger
Gegenfrage: Wozu das Ausstellungsdatum auf dem Bescheid?
Damit klar ist, wann der Bescheid angekommen ist und die Post weiß,
wielange sie ihn aufbewahren muß?
Die Post sieht das Ausstellungsdatum auf dem Bescheid nicht außer sie
verletzt das Briefgeheimnis.
Das Ausstellungsdatum ist ein Teil des BEscheides, hat aber auch
nichts mit den Fristen zu tun - es kann durch internen Postlauf in der
Behörde, durch Schlamperei oder was weiß ich noch alles das
Ausstellungsdatum des Bescheides wesentlich vor dem Postaufgabedatum
liegen (das auf diesen Briefen oft auch nicht mittels Poststempel
nachvollziehbar ist), dann auf dem Weg durch die Post im Extremfall
auch noch einige Wochen dauern. Das einzige DAtum, das in einem
Bescheid Rechtskraft hat, ist das Datum der Zustellung oder
Hinterlegung.
Exakt. Das Bescheid- oder sonstige Kalenderdatum gibt an, wann die
Behörde (bzw. der für die Behörde Genehmigende) den Entschluss gefasst
hat, z.B. dem A.A. per Strafverfügung 50 Euro aufzubrummen.
Damit ist die Strafverfügung aber noch nicht _erlassen_. Dazu bedarf
es eines 'Kundgebungsaktes'. Dieser erfolgt bei Verwaltungssachen idR
durch postalische Zustellung einer Ausfertigung des entsprechenden
Aktes (= der Strafverfügung), eventuell (Bescheide, insbesondere
Straferkenntnisse) auch durch mündliche Verkündung. Dazu wird auf dem
Original eine Kanzleiweisung angebracht (etwa: Erl I an <AS 3> RSb).
Wann dieser 'Kundgebungsakt' erfolgt, interessiert den Genehmigenden
oft einen feuchten Dreck bzw. erst im Nachhinein, wenn eine Frist zu
checken ist. Das ist ein rein kanzleitechnisches Problem: Redigieren
des Textes, Reinschrift, Ausdrucken, FdRdA drauf, rein ins Kuvert, RS
beschriften, Postausgang, der Rest liegt bei der Österreichischen Post
AG. Ist in der Kanzlei ein Abfertigungsstau, dann dauert's eben.
Eventuell geht's auch vollautomatisch (Genehmigung am Bildschirm,
Texterstellung und Ausdruck (ohne Kanzleibeglaubigung) +
Kuvertieren) - und dann meist auch viel schneller.
Und in naher Zukunft sollte sich (Stichwort: E-Government-Gesetz) auch
in der Praxis der Zustellung einiges ändern.

--
Michael Suda
A-1150 Wien
Österreich/Austria/Autriche
Florian Burger
2004-05-03 19:26:48 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Post by Florian Burger
Post by Roman Drahosz
Ich halte das nicht als etwas, daß 'übersehen' wird, sondern als
absolute Falschinformation Seitens der Behörden.
Ach.
Genau.
Ach.
Post by Roman Drahosz
Post by Florian Burger
Post by Roman Drahosz
Wozu sonst auch das Datum bei der Übernahme, wenn es eh egal wäre?
Gegenfrage: Wozu das Ausstellungsdatum auf dem Bescheid?
Damit klar ist, wann der Bescheid angekommen ist und die Post weiß,
wielange sie ihn aufbewahren muß?
Nein, deshalb nicht. (Aber dein Missverständnis diesbezüglich wurde schon
aufgeklärt.)
Post by Roman Drahosz
Post by Florian Burger
Deine Logik in Ehren, aber sie steht im Widerspruch zum Zustellgesetz.
Keineswegs.
Na gut, vielleicht nicht deine Logik, aber das Ergebnis deiner
Überlegungen steht im Widerspruch zum Zustellgesetz. Vermutlich sind
einfach deine Prämissen falsch.
Post by Roman Drahosz
Post by Florian Burger
Lies doch mal § 17, insb dessen Abs 3 Satz 3, und § 21, dort insb Abs
2 letzter Satz, jeweils alles Zustellgesetz. Vielleicht wird es dir
klarer.
Was soll klarer werden?
Deine Irrtümer?
Post by Roman Drahosz
Die Absätze regeln nur das, was seitens der Post vorgeschrieben ist.
Was hat das mit der Frist einer Behörde zu tun??
Der Beginn des Fristenlaufes hängt von der Zustellung ab. Und die
Zustellung ist im Zustellgesetz geregelt. Und § 17 ZustellG regelt die
Hinterlegung, § 21 ZustellG die Zustellung zu eigenen Handen. Du kannst
mir folgen?
Post by Roman Drahosz
Kann es sein, daß du nicht ganz mitbekommen hast, worum es geht?
Nein, kann nicht sein.
Post by Roman Drahosz
Es geht darum, daß die Behörde versucht, eine Frist (von meist 2
Wochen) von einer Vermutung abhängig zu machen. Also die Vermutung,
daß man innerhalb der 14 Tage ihr Schriftstück erhält.
Vermutung, genauer Fiktion. Diese Fiktion ist deshalb notwendig, weil man
sonst niemals zB einen Strafbescheid erhält: Man geht einfach nicht zur
Post. Gäbe es keine Zustellfiktion, bräuchte niemand mehr in Österreich
Strafe zahlen. Wollen wir das wirklich?
Post by Roman Drahosz
Es geht NICHT darum, daß es eine Frist seitens der Post gibt (die
i.d.R. 1 Monat ist), wo das Schriftstück zur Abholung bereit liegt.
Richtig, darum geht's wirklich nicht.
Post by Roman Drahosz
Das Teil kann man meist bis innerhalb eines Monats abholen, aber die
Frist der Behörde wäre nur 14 Tage ab versuchter Zustellung?
Das kann nicht sein.
Doch, das kann. Jedenfalls nach unserem Gesetzgeber.
Post by Roman Drahosz
Post by Florian Burger
Ja. Noch ein letzter Tipp: Die Hinterlegung ist eine Zustell*fiktion*.
Macht ja nichts. :)
Leider vergebens...

Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |
Michael Suda
2004-05-02 15:17:27 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Post by Peter Celly
Post by Hannes Haidvogel
Und der
Einspruch muss an die bescheidausstellende BEhörde gesendet werden.
Spätestens am letzten Tag der Frist per Einschreiben! aufgeben.
Die Frist beginnt übrings mit Hinterlegung und nicht mit Abholung vom Postamt,
was sehr oft übersehen wird.
Ich halte das nicht als etwas, daß 'übersehen' wird, sondern als
absolute Falschinformation Seitens der Behörden.
Siehe 'Verständigung über die >>Hinterlegung<< eines Schriftstückes'
Heute konnte Ihnen ein
[]>>zu EIGENEN HANDEN<< zuzustellendes behördliches Schriftstück
(RSa-Brief)
[cut]
Auch wenn der nette Satz 'Die Hinterlegung gilt grundsätzlich als
Zustellung' steht.
'Zustellung' ist ja richtig, aber halt nicht 'zu eigenen Handen' wenn
es ein RSa Brief ist, folglich irrelevant.
[Rest gekürzt]

Das Zustellgesetz hat das anders geregelt, manche Vorgänge sind eben
durch Gesetz wirkungsmäßig der Übergabe des Briefes an den Adressaten
oder andere Personen, die das Schreiben übernehmen dürfen (=
Zustellung im umgangssprachlichen Sinn), gleichgestellt. Du übersiehst
meiner Meinung nach Sinn und Zweck der Zustellung per RSa-Brief.
Zustellung 'zu eigenen Handen' heißt, dass das Schreiben _nur_ dem
Adressaten übergeben werden soll (wegen der Wichtigkeit, des besonders
persönlichen Charakters des Inhalts etc.). Dies beruht etwa auf der
Erfahrung, dass nicht jeder Ersatzempfänger zuverlässig ist, der
Zustellpostler aber vor Ort sicher keine Prüfung dieser Frage
vornehmen kann. Ob diese Übergabe nur-an-den-Empfänger an dessen
Haustür oder auf dem Hinterlegungspostamt erfolgt ist wurscht.
Ansonsten ist die Sach- und Interessenlage völlig gleich wie bei
RSb-Briefen, daher gilt auch die Regel über die zustellgleiche Wirkung
der Hinterlegung. Voraussetzung ist immer, dass an der von der Behörde
gewählten Adresse eine gültige Abgabestelle besteht, sich der
Empfänger also regelmäßig dort aufhält.

Ich weiß zwar nicht, was du 'durchgesetzt' haben willst, aber jede
Behörde ist klug beraten, sich im Zweifel auf keinen Streit um heikle
Zustellfragen (etwa bei der Frage der Zulässigkeit der Hinterlegung
während einer mehrwöchigen Auslandsreise des Empfängers) einzulassen.
Da nimmt man dann halt einen Zustellmangel an, der im Augenblick der
tatsächlichen Empfangnahme des Schreibens geheilt wurde --> Frist noch
offen, Schwamm drüber! Andernfalls lädt man sich nur einen
potenziellen Verfahrensmangel auf den Buckel, der am Ende alles kippen
lassen kann. Probleme gibt es aber regelmäßig dann, wenn durch den
Fristablauf einem Dritten Rechte erwachsen sind/wären, etwa ein
rechtskräftiger Exekutionstitel durch nicht erfolgten Einspruch gegen
einen gerichtlichen Zahlungsbefehl.

--
Michael Suda
A-1150 Wien
Österreich/Austria/Autriche
Roman Drahosz
2004-05-03 07:34:51 UTC
Permalink
Post by Michael Suda
Post by Roman Drahosz
Post by Peter Celly
Post by Hannes Haidvogel
Und der
Einspruch muss an die bescheidausstellende BEhörde gesendet werden.
Spätestens am letzten Tag der Frist per Einschreiben! aufgeben.
Die Frist beginnt übrings mit Hinterlegung und nicht mit Abholung vom Postamt,
was sehr oft übersehen wird.
Ich halte das nicht als etwas, daß 'übersehen' wird, sondern als
absolute Falschinformation Seitens der Behörden.
Siehe 'Verständigung über die >>Hinterlegung<< eines Schriftstückes'
Heute konnte Ihnen ein
[]>>zu EIGENEN HANDEN<< zuzustellendes behördliches Schriftstück
(RSa-Brief)
[cut]
Auch wenn der nette Satz 'Die Hinterlegung gilt grundsätzlich als
Zustellung' steht.
'Zustellung' ist ja richtig, aber halt nicht 'zu eigenen Handen' wenn
es ein RSa Brief ist, folglich irrelevant.
[Rest gekürzt]
Das Zustellgesetz hat das anders geregelt, manche Vorgänge sind eben
durch Gesetz wirkungsmäßig der Übergabe des Briefes an den Adressaten
oder andere Personen, die das Schreiben übernehmen dürfen (=
Zustellung im umgangssprachlichen Sinn), gleichgestellt. Du übersiehst
meiner Meinung nach Sinn und Zweck der Zustellung per RSa-Brief.
Nein, nein, der Sinn und Zweck ist mir schon klar. Was mir aber so
derbe auf die Nerven geht, ist, daß Behörden anscheinend glauben, daß
man den ganzen Tag daheim hockt, nur um einen RSa/b Brief von ihnen
abzuholen. Mir geht es schlicht darum, daß man endlich akzeptieren
muß, daß eine Frist von einem Fakt abhängig ist, und nicht von einer
Vermutung.
Post by Michael Suda
Zustellung 'zu eigenen Handen' heißt, dass das Schreiben _nur_ dem
Adressaten übergeben werden soll (wegen der Wichtigkeit, des besonders
persönlichen Charakters des Inhalts etc.). Dies beruht etwa auf der
Erfahrung, dass nicht jeder Ersatzempfänger zuverlässig ist, der
Zustellpostler aber vor Ort sicher keine Prüfung dieser Frage
vornehmen kann. Ob diese Übergabe nur-an-den-Empfänger an dessen
Haustür oder auf dem Hinterlegungspostamt erfolgt ist wurscht.
Ansonsten ist die Sach- und Interessenlage völlig gleich wie bei
RSb-Briefen, daher gilt auch die Regel über die zustellgleiche Wirkung
der Hinterlegung. Voraussetzung ist immer, dass an der von der Behörde
gewählten Adresse eine gültige Abgabestelle besteht, sich der
Empfänger also regelmäßig dort aufhält.
Schon klar, aber 'rägelmäßiger Aufhalt' setzt nicht vorraus, daß man
IMMER und gerade DAFÜR Zeit hat. Denn das ist eine 'Vermutung'.
Post by Michael Suda
Ich weiß zwar nicht, was du 'durchgesetzt' haben willst, aber jede
Behörde ist klug beraten, sich im Zweifel auf keinen Streit um heikle
Zustellfragen (etwa bei der Frage der Zulässigkeit der Hinterlegung
während einer mehrwöchigen Auslandsreise des Empfängers) einzulassen.
Da nimmt man dann halt einen Zustellmangel an, der im Augenblick der
tatsächlichen Empfangnahme des Schreibens geheilt wurde --> Frist noch
offen, Schwamm drüber! Andernfalls lädt man sich nur einen
potenziellen Verfahrensmangel auf den Buckel, der am Ende alles kippen
lassen kann. Probleme gibt es aber regelmäßig dann, wenn durch den
Fristablauf einem Dritten Rechte erwachsen sind/wären, etwa ein
rechtskräftiger Exekutionstitel durch nicht erfolgten Einspruch gegen
einen gerichtlichen Zahlungsbefehl.
Einmal ging es um eine 'Einzahlungszeit' für Parkscheinstrafen
(gezahlt nach 4 Wochen, anstatt 14 Tage, wegen Zeit- und Geldmangel
damals) und auch einmal um die Zeit, die man hat, um Einspruch zu
erheben.

Cya!
Ingmar Greil
2004-05-03 10:17:00 UTC
Permalink
Was mir aber so derbe auf die Nerven geht, ist, daß Behörden
anscheinend glauben, daß man den ganzen Tag daheim hockt, nur um
einen RSa/b Brief von ihnen abzuholen.
Tja. Wenn Du das nicht schaffst, dann musst Du das eben delgieren,
dazu gibts RSa Vollmachten.
Mir geht es schlicht darum, daß man endlich akzeptieren
muß, daß eine Frist von einem Fakt abhängig ist, und nicht von einer
Vermutung.
Die Hinterlegung ist keine Vermutung, sie ist eine Fiktion.
Schon klar, aber 'rägelmäßiger Aufhalt' setzt nicht vorraus, daß man
IMMER und gerade DAFÜR Zeit hat. Denn das ist eine 'Vermutung'.
Wie auch immer. Wenn Du Dich regelmäßig an der Abgabestelle aufhälst,
kann Dir dort zugestellt werden.
Einmal ging es um eine 'Einzahlungszeit' für Parkscheinstrafen
(gezahlt nach 4 Wochen, anstatt 14 Tage, wegen Zeit- und Geldmangel
damals) ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
Hälst Du das wirklich für rechtlich relevant?

EOD.

Ingmar
Roman Drahosz
2004-05-03 11:06:30 UTC
Permalink
Post by Ingmar Greil
Was mir aber so derbe auf die Nerven geht, ist, daß Behörden
anscheinend glauben, daß man den ganzen Tag daheim hockt, nur um
einen RSa/b Brief von ihnen abzuholen.
Tja. Wenn Du das nicht schaffst, dann musst Du das eben delgieren,
Das glaube ich weniger ...
Post by Ingmar Greil
dazu gibts RSa Vollmachten.
Mag sein. Ist aber nicht wirklich wichtig.
Post by Ingmar Greil
Mir geht es schlicht darum, daß man endlich akzeptieren
muß, daß eine Frist von einem Fakt abhängig ist, und nicht von einer
Vermutung.
Die Hinterlegung ist keine Vermutung, sie ist eine Fiktion.
Dann siehe es als 'umso schlimmer' an. ;)
Post by Ingmar Greil
Schon klar, aber 'rägelmäßiger Aufhalt' setzt nicht vorraus, daß man
IMMER und gerade DAFÜR Zeit hat. Denn das ist eine 'Vermutung'.
Wie auch immer. Wenn Du Dich regelmäßig an der Abgabestelle aufhälst,
kann Dir dort zugestellt werden.
Zugestellt: Ja, natürlich.
Als Beweis für einen tatsächlichen Empfang: Nein
Post by Ingmar Greil
Einmal ging es um eine 'Einzahlungszeit' für Parkscheinstrafen
(gezahlt nach 4 Wochen, anstatt 14 Tage, wegen Zeit- und Geldmangel
damals) ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
Hälst Du das wirklich für rechtlich relevant?
Was? Das ich erst nach 4 Wochen gezahlt habe 'wegen Zeit- und
Geldmangel'?
Ja, relevant in dem Sinne, daß ich nicht gewillt bin, bei solchen
Kleinigkeiten sofort zu hupfen, nur weil es wer glaubt. Immerhin ist
das ein finanzieller Eingriff, den man sich erst mal leisten können
muß. Wenn es nicht gleich geht, muß man eben halt ein bisserl warten
und nicht glauben, man könne noch mehr Geld rausschlagen damit. Da ist
man bei mir an der falschen Adresse ...
Post by Ingmar Greil
EOD.
Ingmar
Cya!
Wolfgang Decker
2004-05-03 11:41:06 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Ja, relevant in dem Sinne, daß ich nicht gewillt bin, bei solchen
Kleinigkeiten sofort zu hupfen, nur weil es wer glaubt. Immerhin ist
das ein finanzieller Eingriff, den man sich erst mal leisten können
muß.
Aha.
Ich verstehe.
Du parkst falsch/ohne parkschein, was auch immer, begehst eine
Verwaltungsübertretung und die dann von dir zu tragenden Konsequenzen
bezeichnest du als "hupfen".
Post by Roman Drahosz
Wenn es nicht gleich geht, muß man eben halt ein bisserl warten
Oder gleich nicht falsch parken.
Post by Roman Drahosz
und nicht glauben, man könne noch mehr Geld rausschlagen damit. Da ist
man bei mir an der falschen Adresse ...
Ich glaub, es ist ohnehin müßig drüber zu diskutieren, du bist ein Held.

lg
Wolfgang
--
»Du kennst mich doch, ich hab' nichts gegen Fremde.
Einige meiner besten Freunde sind Fremde.
Aber diese Fremden da sind nicht von hier!« (Methusalix)
Neu: Alle Daten: http://www.traumrouten.com/motorrad-bmw-r1200gs.html
Roman Drahosz
2004-05-03 11:50:25 UTC
Permalink
On Mon, 03 May 2004 13:41:06 +0200, Wolfgang Decker
Post by Wolfgang Decker
Post by Roman Drahosz
Ja, relevant in dem Sinne, daß ich nicht gewillt bin, bei solchen
Kleinigkeiten sofort zu hupfen, nur weil es wer glaubt. Immerhin ist
das ein finanzieller Eingriff, den man sich erst mal leisten können
muß.
Aha.
Ich verstehe.
Du parkst falsch/ohne parkschein, was auch immer, begehst eine
Verwaltungsübertretung und die dann von dir zu tragenden Konsequenzen
bezeichnest du als "hupfen".
Konkret ging es damals darum, daß die Parkzeit per Schein um exakt 5
Minuten überzogen wurde.
Es ging mir auch nicht um die Strafe als solche (obwohl trotzdem sehr
ärgerlich).
Es wurde ja auch bezahlt, nur halt nicht nach 14 Tagen, sondern nach 4
Wochen. Worauf man auf 'zu spät' reklamieren und dafür nochmal 200 ÖS
haben wollte.
Abgesehen davon, daß wir hier nicht von einem Zeitraum von +1 Jahr
reden oder von einer Geldsumme von +10000ÖS, so halte ich das
Festhalten an den 14 Tagen für schlicht dämlich und einen Zuschlag von
66% als Frechheit, für ein vergleichsweise minderes 'Verkehrsdelikt'.
Post by Wolfgang Decker
Post by Roman Drahosz
Wenn es nicht gleich geht, muß man eben halt ein bisserl warten
Oder gleich nicht falsch parken.
Post by Roman Drahosz
und nicht glauben, man könne noch mehr Geld rausschlagen damit. Da ist
man bei mir an der falschen Adresse ...
Ich glaub, es ist ohnehin müßig drüber zu diskutieren, du bist ein Held.
Ich finde es fragwürdig, NICHT darüber zu diskutieren, denn
schließlich jammern alle, wie sehr sie doch (meist) vom Staat
abgezockt werden, aber keiner will was machen.
Mir persönlich eh wurscht, denn ich weiß schon, was ich machen muß.
Post by Wolfgang Decker
lg
Wolfgang
Cya!
Wolfgang Decker
2004-05-03 12:15:07 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Es wurde ja auch bezahlt, nur halt nicht nach 14 Tagen, sondern nach 4
Wochen. Worauf man auf 'zu spät' reklamieren und dafür nochmal 200 ÖS
haben wollte.
Ja. Und?
Du machst einen Fehler und trägst die Konsequenzen nicht.
Hältst dich nicht an die dir mitgeteilten Spielregeln und wunderst dich
dann? Sorry, ich versteh's einfach nicht.
Post by Roman Drahosz
Abgesehen davon, daß wir hier nicht von einem Zeitraum von +1 Jahr
reden oder von einer Geldsumme von +10000ÖS, so halte ich das
Festhalten an den 14 Tagen für schlicht dämlich
Wie hättest es denn gerne?
Vier Wochen? Und der nächste sechs?
Und der Dritte dann acht, weil grade Ferien waren?
Es sind halt 2 Wochen.
Post by Roman Drahosz
und einen Zuschlag von
66% als Frechheit, für ein vergleichsweise minderes 'Verkehrsdelikt'.
Tja, so sind die Spielregeln.
Wenn du dich nicht dran halten willst, darfst nicht mitspielen, oder
dich halt beim Schummeln nicht erwischen lassen.
Post by Roman Drahosz
Ich finde es fragwürdig, NICHT darüber zu diskutieren,
Über was?
Dass es jetzt zwei Wochen sind?
Wozu soll ich da drüber diskutieren?
Es kann sich halt nicht jeder die Frist, die er gerne hätte, aussuchen.

lg
Wolfgang
--
»Du kennst mich doch, ich hab' nichts gegen Fremde.
Einige meiner besten Freunde sind Fremde.
Aber diese Fremden da sind nicht von hier!« (Methusalix)
Neu: Alle Daten: http://www.traumrouten.com/motorrad-bmw-r1200gs.html
Roman Drahosz
2004-05-03 12:33:44 UTC
Permalink
On Mon, 03 May 2004 14:15:07 +0200, Wolfgang Decker
Post by Wolfgang Decker
Post by Roman Drahosz
Es wurde ja auch bezahlt, nur halt nicht nach 14 Tagen, sondern nach 4
Wochen. Worauf man auf 'zu spät' reklamieren und dafür nochmal 200 ÖS
haben wollte.
Ja. Und?
Du machst einen Fehler und trägst die Konsequenzen nicht.
Hältst dich nicht an die dir mitgeteilten Spielregeln und wunderst dich
dann? Sorry, ich versteh's einfach nicht.
Wieso? Die Konsequenz = Strafe wurde ja bezahlt. So what?
Post by Wolfgang Decker
Post by Roman Drahosz
Abgesehen davon, daß wir hier nicht von einem Zeitraum von +1 Jahr
reden oder von einer Geldsumme von +10000ÖS, so halte ich das
Festhalten an den 14 Tagen für schlicht dämlich
Wie hättest es denn gerne?
Vier Wochen? Und der nächste sechs?
Und der Dritte dann acht, weil grade Ferien waren?
Es sind halt 2 Wochen.
Ich 'hätte gerne' einfach nur das Verständnis, daß es eben nicht immer
so schnell geht, wie manche sich das vorstellen. Wenn steht 'Sollte
innerhalb 14 Tagen eingezahlt werden', dann wäre das OK. Aber einen
Wind machen für 1. so mindere Beträge und 2. einer verhältnismäßig
geringen Zeit, halte ich schlicht für überzogen und inakzeptabel. Denn
das ist reine Abzocke, nichts weiter. Das hat weder mit der Strafe,
noch sonstwas zu tun.
Post by Wolfgang Decker
Post by Roman Drahosz
und einen Zuschlag von
66% als Frechheit, für ein vergleichsweise minderes 'Verkehrsdelikt'.
Tja, so sind die Spielregeln.
Wenn du dich nicht dran halten willst, darfst nicht mitspielen, oder
dich halt beim Schummeln nicht erwischen lassen.
Scherzerl, du zahlst wohl auch jeden Scheiß, den man die andrehen
will, was?
Also ICH habe das Geld nicht, daß ich es sinnlos verscheudern kann.
Post by Wolfgang Decker
Post by Roman Drahosz
Ich finde es fragwürdig, NICHT darüber zu diskutieren,
Über was?
Dass es jetzt zwei Wochen sind?
Wozu soll ich da drüber diskutieren?
Es kann sich halt nicht jeder die Frist, die er gerne hätte, aussuchen.
Nein, ich finde es fragwürdig, nicht über 'Gesetze' zu reden, die
unlogisch, sinnfrei und vor allem in der Praxis absolut untauglich
sind um aufzuzeigen, daß Handlungsbedarf besteht.
Post by Wolfgang Decker
lg
Wolfgang
Cya!
Ingmar Greil
2004-05-03 12:39:58 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Scherzerl, du zahlst wohl auch jeden Scheiß, den man die andrehen
will, was?
Sagen wir so: Wenn er von einer Behörde vorgeschrieben wird, und der
ordentliche Rechtsweg erschöpft ist oder aussichtlos erscheint, und
die Betreibung des ausständigen Betrages bei Nichtbezahlung
zwangsweise erfolgt: Ja.

Ingmar
Roman Drahosz
2004-05-03 14:03:56 UTC
Permalink
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Scherzerl, du zahlst wohl auch jeden Scheiß, den man die andrehen
will, was?
Sagen wir so: Wenn er von einer Behörde vorgeschrieben wird, und der
ordentliche Rechtsweg erschöpft ist oder aussichtlos erscheint, und
die Betreibung des ausständigen Betrages bei Nichtbezahlung
zwangsweise erfolgt: Ja.
Aber nicht, wenn es nach einer nicht ordentlichen und/oder unlogischen
Begründung erfolgt.
Nachdem niemand unfehlbar ist, sollte man eben darauf achten und
Unzulänglichkeiten aufzeigen.
Wenn man einen 'Strafbonus' von 66% bekommt oder eine Frist von einer
Vermutung statt eines Faktes abhängig macht, dann sollte man das nicht
totschweigen sondern es bekannt machen.
Post by Ingmar Greil
Ingmar
Cya!
Wolfgang Decker
2004-05-03 12:43:41 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Wieso? Die Konsequenz = Strafe wurde ja bezahlt. So what?
Aber nicht im vorgesehenen Zeitrahmen.
Überall werden Konsequenzen fällig, wenn du etwas nicht im vorgesehenen
Zeitrahmen bezahlst.
Post by Roman Drahosz
Ich 'hätte gerne' einfach nur das Verständnis, daß es eben nicht immer
so schnell geht, wie manche sich das vorstellen.
Was heisst "schnell"?
14 Tage?
Post by Roman Drahosz
Wenn steht 'Sollte
innerhalb 14 Tagen eingezahlt werden',
"Sollte". Aha.
Und was heisst das dann?
Geht es dann nach 5 Monaten auch noch?
Wenn irgendwo "Sollte" steht, muss ich es dann überhaupt einzahlen?
Ich würd mir ja dann selbst eine Frist von 5 Jahren auferlegen,
innerhalb derer ich das Geld dann schon zusammenkratzen würde.
Eine Mahnung ignoriere ich dann, weil es stand ja nur "sollte" drauf und
ich will's eh 2010 einzahlen.
Post by Roman Drahosz
dann wäre das OK. Aber einen
Wind machen für 1. so mindere Beträge
Wenn es so mindere Beträge sind, warum zahlst sie dann nicht gleich?
Post by Roman Drahosz
und 2. einer verhältnismäßig
geringen Zeit,
14 Tage sind Zeit genug.
Ich erhalte Rechnungen, da ist sofort nach Rechnungserhalt zu zahlen.
Post by Roman Drahosz
halte ich schlicht für überzogen und inakzeptabel. Denn
das ist reine Abzocke, nichts weiter.
Blödsinn.
Post by Roman Drahosz
Scherzerl, du zahlst wohl auch jeden Scheiß, den man die andrehen
will, was?
Dass du deine Parkzeit überschritten hast, hast du doch nicht in Zweifel
gezogen, oder seh ich das falsch?
Post by Roman Drahosz
Also ICH habe das Geld nicht, daß ich es sinnlos verscheudern kann.
Ich auch nicht. Und deshalb halte ich mich bei zugegebenen Fehlern an
die Spielregeln, die mit von den Spielleitern dann vorgeschrieben
werden. Habe weder Zeit noch Geld, um mir über derartige Unsinnigkeiten
den Kopf zu zerbrechen.
Post by Roman Drahosz
Nein, ich finde es fragwürdig, nicht über 'Gesetze' zu reden, die
unlogisch, sinnfrei und vor allem in der Praxis absolut untauglich
sind um aufzuzeigen, daß Handlungsbedarf besteht.
Sie bewähren sich in der Praxis sehr gut, sind IMHO durchaus logisch und
sinnvoll.

Nochmal: Welche Frist hättest denn gerne?
Hint: Ein "sollte" wird nicht akzeptiert.
Es wird schon eine Frist sein müssen.
4 Wochen? Oder doch 6?
Vielleicht 90 Tage?
Oder vielleicht auch ein Jahr?

lg
Wolfgang
--
»Du kennst mich doch, ich hab' nichts gegen Fremde.
Einige meiner besten Freunde sind Fremde.
Aber diese Fremden da sind nicht von hier!« (Methusalix)
Neu: Alle Daten: http://www.traumrouten.com/motorrad-bmw-r1200gs.html
Hannes Haidvogel
2004-05-03 17:17:36 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Ich 'hätte gerne' einfach nur das Verständnis, daß es eben nicht immer
so schnell geht, wie manche sich das vorstellen. Wenn steht 'Sollte
innerhalb 14 Tagen eingezahlt werden', dann wäre das OK. Aber einen
Wind machen für 1. so mindere Beträge und 2. einer verhältnismäßig
geringen Zeit, halte ich schlicht für überzogen und inakzeptabel. Denn
das ist reine Abzocke, nichts weiter. Das hat weder mit der Strafe,
noch sonstwas zu tun.
Es ist eine STrafe, zur STrafe gehört nicht nur der Betrag, sondern
auch das Bezahlen innerhalb einer gewissen Frist, aber:

Wie machst du das bei Rechnungen? Auch so wie andere - später zahlen,
nach der 3. oder 4 Mahnung? Davon sind schon etliche Gewerbetreibende
eingegangen.

Hannes
Ingmar Greil
2004-05-03 12:20:51 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Es wurde ja auch bezahlt, nur halt nicht nach 14 Tagen, sondern nach 4
Wochen. Worauf man auf 'zu spät' reklamieren und dafür nochmal 200 ÖS
haben wollte.
Völlig zu Recht. YMMY.
Post by Roman Drahosz
Mir persönlich eh wurscht, denn ich weiß schon, was ich machen muß.
Bist eben doch ein Held.

Ingmar
Roman Drahosz
2004-05-03 13:53:45 UTC
Permalink
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Es wurde ja auch bezahlt, nur halt nicht nach 14 Tagen, sondern nach 4
Wochen. Worauf man auf 'zu spät' reklamieren und dafür nochmal 200 ÖS
haben wollte.
Völlig zu Recht. YMMY.
Wennst glaubst ...
Ich glaube es nicht und der Erfolg gibt mir recht.
Post by Ingmar Greil
Post by Roman Drahosz
Mir persönlich eh wurscht, denn ich weiß schon, was ich machen muß.
Bist eben doch ein Held.
Sowieso. :)
Post by Ingmar Greil
Ingmar
Cya!
Hannes Haidvogel
2004-05-03 17:15:39 UTC
Permalink
Post by Roman Drahosz
Konkret ging es damals darum, daß die Parkzeit per Schein um exakt 5
Minuten überzogen wurde.
Es wurde ja auch bezahlt, nur halt nicht nach 14 Tagen, sondern nach 4
Wochen. Worauf man auf 'zu spät' reklamieren und dafür nochmal 200 ÖS
haben wollte.
DAnn war das schon dein 2. Mal innerhalb von ca. einem Jahr, mir ist
das früher auch ab und zu passiert. Beim ersten Mal gibt es +100, beim
2. Mal +200....

Liebe Grüße
Hannes
Josef Eschberger
2004-04-16 17:08:12 UTC
Permalink
Post by Florian Burger
Du kannst aber auch schon vor dem Einspruch Akteneinsicht begehren.
Geh' zur Behörde hin und lass' dir den Akt zeigen und evt auch eine
Kopie machen, und dann kannst du dich immer noch entscheiden, ob du
Einspruch erheben willst (innerhalb der zweiwöchigen Frist
natürlich).

Nein, Akteneinsicht ist in diesem Fall (bereits Erhalt der
Strafverfügung) nicht möglich. Es gelten die üblichen zwei Wochen, um
Einspruch zu erheben. Danach ist Akteneinsicht/Rechtfertigung möglich.

J.E.
Florian Burger
2004-04-16 18:05:09 UTC
Permalink
Post by Josef Eschberger
Post by Florian Burger
Du kannst aber auch schon vor dem Einspruch Akteneinsicht begehren.
Geh' zur Behörde hin und lass' dir den Akt zeigen und evt auch eine
Kopie machen, und dann kannst du dich immer noch entscheiden, ob du
Einspruch erheben willst (innerhalb der zweiwöchigen Frist
natürlich).
Nein, Akteneinsicht ist in diesem Fall (bereits Erhalt der
Strafverfügung) nicht möglich.
Aber sicher doch. Kann es sein, dass du das mit der Anonymverfügung
(VwGH 20.02.1991, 91/02/0012) verwechselst?

Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |
Peter Celly
2004-04-16 19:23:35 UTC
Permalink
Post by Florian Burger
Post by Florian Burger
Geh' zur Behörde hin und lass' dir den Akt zeigen und evt auch eine
Kopie machen, und dann kannst du dich immer noch entscheiden, ob du
Einspruch erheben willst (innerhalb der zweiwöchigen Frist
natürlich).
Nein, Akteneinsicht ist in diesem Fall (bereits Erhalt der
Strafverfügung) nicht möglich. Es gelten die üblichen zwei Wochen, um
Einspruch zu erheben. Danach ist Akteneinsicht/Rechtfertigung möglich.
Das behaupten die Behörden, die sich von unvertretenen Beschuldigten nicht
gerne in die Karten schauen lassen.

Akteneinsicht ist ab dem Zeitpunkt möglich, ab welchem eine Person als
"Beschuldigter" in Anspruch genommen wird. Und das ist genau der Zeitpunkt der
Strafverfügung. Vorher ("Anonymverfügung") gibts rechtlich gesehen tatsächlich
keine durchsetzbare Möglichkeit einer Akteneinsicht, da diese nur den Parteien
des Verfahrens zusteht. Der mit Anonymverfügung in Anspruch genommene
Fahrzeughalter ist noch nicht "Partei", wiewohl viele Fahrzeughalter bei
Erhalt einer Anonymverfügung gerne wissen wollen was die Behörde weiss
(Radarmessung, Lichtbild ... )

P.C.
Loading...