Ich habe mir erlaubt, bei PayLife direkt nachzufragen, wie dort die
Dinge gesehen werden (siehe unten).
Meinungen dazu? Sind diese AGBs fuer einen Konsumenten ueberraschend
und/oder benachteiligend, und somit ungueltig?
Helmut
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An ***@paylife.at
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich im folgenden auf die "Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die von der PayLife Bank GmbH (kurz: PayLife) herausgegebenen
Kreditkarten", wie sie auf https://www.kreditkarte.at/web/content/de/MetaNavigation/AGB/AGB.html
eingesehen werden können.
Anlass für meine Anfrage ist, dass es im Internet diverse Anbieter
gibt, die die Kosten fuer ihr Service mittels Kreditkarte verrechnen,
wobei der entsprechende Betrag wiederkehrend zu zahlen ist, bis der
Vertrag beim entsprechenden Anbieter gekuendigt wird. In Ihren AGB
habe ich dazu keine Details gefunden, daher meine Fragen:
Frage 1: Wo wird der Fall wiederkehrender Zahlungen nach einmaliger
Autorisierung in Ihren AGB behandelt?
Frage 2: Wenn die urspruengliche Autorisierung als "Zahlung mit
sicherem System" im Sinne Ihrer AGB durchgefuehrt wurde, gelten dann
auch die wiederkehrenden Zahlungen ebenfalls als "Zahlung mit sicherem
System"?
Frage 3: Wie erkennt der Kreditkarteninhaber auf der Abrechnung, ob es
sich um eine ausdruecklich autorisierte Zahlung oder um die
wiederkehrende Zahlung einer frueheren Autorisierung handelt?
Frage 4: Wie kann der Kreditkarteninhaber die Autorisierung fuer eine
wiederkehrende Zahlung bei PayLife widerrufen?
Frage 5: Laut
http://itmanagement.earthweb.com/columns/executive_tech/article.php/3611246/Recurring-Credit-Card-Charges-May-Irk-Consumers.htm
kann die Kreditkartenfirma den Anbietern ggf. die neue
Kreditkartennummer mitteilen, um wiederkehrende Zahlungen weiterhin zu
ermoeglichen:
"Account updater" services enable merchants to obtain a consumer's new
credit-card number if it has changed due to fraud, a change of banks,
or some other reason. This also means that recurring charges can
continue.
Stimmt das?
Da ich auch andere Leute kenne, die an diesen Erlaeuterungen der AGB
interessiert sind, wuerde ich gerne Ihre Antwort in einem
entsprechenden Internetforum veroeffentlichen. Falls Sie Einwaende
gegen eine Veroeffentlichung ihrer Antwort haben, bitte ich um eine
entsprechende Mitteilung.
Vielen Dank fuer Ihr Service,
mfg
Helmut Zeisel
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Sehr geehrter Herr Zeisel,
wir gehen davon aus, dass mit Ihrer Anfrage die Kartenverwendung im
Fernabsatz ansprechen.
Frage 1) Dazu gibt es in Punkt 4.2 der aktuellen AGB den Hinweis, dass
der Karteninhaber berechtigt ist, vom Vertragsunternehmen ohne Vorlage
der Karte deren Leistungen im Rahmen des Fernabsatzes in Anspruch
nehmen kann.
Frage 2) Da im "Sicheren Verfahren" der Karteninhaber immer die
Transaktion mit seinem MasterCard SecureCode oder Verified by Visa
Passwort bestätigen muss, eignet sich dieses Verfahren nicht für
wiederkehrende Transaktionen (Dauerauftrag). D.h. die erste
Transaktion bei Vertragsabschluss hat mit einem sicheren Verfahren zu
erfolgen, die weiteren Abbuchungen sind normale
Fernabsatztransaktionen.
Frage 3) Der Karteninhaber hat mit dem Vertragsunternehmen eine
Vereinbarung über die wiederkehrende Belastung seiner Kreditkarte
getroffen und ist damit in Kenntnis, wann und welchen Betrag das
Unternehmen seiner Karte anlastet.
Frage 4) Da es sich um eine Vereinbarung aus dem Grundgeschäft
handelt, hat der Karteninhaber einen Widerruf seinem Vertragspartner
und nicht PayLife gegenüber auszusprechen.
Frage 5) Üblicherweise hat sich der Karteninhaber gegenüber dem
Vertragsunternehmen verpflichtet, Änderungen der Kartendaten diesem
unverzüglich bekannt zu geben, damit keine Störung bei der Abrechnung
(zB die Sperre eines Mobiltelefons) auftreten kann. Vielfach wird bei
Kartenverlust, wo der Kunde in der Regel eine neue Kartennummer
zugwiesen bekommt, darauf vergessen, Firmen mit denen ein Dauerauftrag
vereinbart wurde, zu informieren. Aus Kundenservicegründen kann daher
dem Vertragspartner die aktuelle Kartennummer mitgeteilt, oder dieser
aber auch an den Kunden/Karteninhaber verwiesen werden.
Grundsätzlich liegt es beim Karteninhaber, ob er ein
Dauerschuldverhältnis mit wiederkehrenden Zahlungen über seine
Kreditkarte abwickeln möchte. Entscheidet es sich dazu, schließt er
einen Vertrag mit dem Unternehmen, in dem die Rechten und Pflichten
auch für Widerruf der Verrechnung über Kreditkarte und Aktualisierung
seiner Kartendaten vereinbart wird. Dieser Vertrag bedeute für
PayLife, dass aufgrund der Anweisung des Karteninhabers Zahlungen an
das Unternehmen zu garantieren und durchzuführen sind. Daher kann eine
Reklamation des Karteninhabers nur dann bearbeitet werden, wenn er
einen Nachweis über den Widerruf zur Verfügung stellt.
Sollte Sie einen Vertragsabschluss mit Kartenvorlage ansprechen, wo
die erste Transaktion über ein Terminal gebucht wird, gelten für die
danach durchgeführten Transaktionen gleichfalls die oben beschriebenen
Details, weil diese auch im Fernabsatz erfolgen.
Freundliche Grüße
Prok. <Name bekannt>
Bereichsleiter SIR - Sicherheit, Inkasso und Reklamationen
PayLife Bank GmbH
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Sehr geehrter N.N.,
vielen Dank fuer Ihre rasche und hilfreiche Antwort. Problematisch
erscheint mir allerdings die Antwort auf Frage 4, dass naemlich der
Kreditkarten-Inhaber keine Moeglichkeit hat, die Autorisierung bei
PayLife stornieren zu lassen, wobei selbst eine Sperre der Kreditkarte
nichts hilft, da PayLife die neue Kartennummer weitergeben kann.
Im Internet habe ich dazu folgende Aussage gefunden:
"Hopefully, reputable companies will stop filching money when asked.
Yet issues galore can crop up - it only takes a small glitch for it to
become a nightrmare... if the company's difficult to contact, going
into administration or, worse still, dodgy, you could be stuck paying
again and again for something you don't need or want with no
recourse."
http://www.moneysavingexpert.com/banking/recurring-payments
Anscheinend teilt auch das Landesgericht München die Ansicht, dass es
moeglich sein muss, Abbuchungen von bestimmten Händlern zu stornieren:
"In dem zu entscheidenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass die
Belastung des Kreditkartenkontos wiederholt durch Unternehmen
erfolgte, deren Berechtigung die Klägerin bereits nach den ersten
Missbrauchsfällen bestritten hatte. Die Bank kann daher ihr Risiko,
dass sie das Geld von den Händlern nicht mehr zurück erhält, nicht auf
die Klägerin abwälzen.
Hätte sich die Bank absichern wollen, so hätte sie Vorsorge dafür
treffen müssen, dass Abbuchungen von Händlern, gegen welche die
Klägerin Einspruch eingelegt hatte, nicht mehr möglich waren."
http://www.finanz-duell.de/news-artikel/recht/haftungsfrage-beim-kreditkartenbetrug_001234.php
Glauben Sie nicht, dass es dem Kreditkarteninhaber gegenüber
angemessen waere, wenn PayLife fuer wiederkehrende Zahlungen eine
entsprechende Moeglichkeit zum Widerruf der Autorisierung ohne Angabe
von Gruenden anbietet?
Mit freundlichen Grüßen
Helmut Zeisel
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Sehr geehrter Herr Zeisel,
wie erwähnt kann ein Karteninhaber, der nachweislich auf Grundlage
eines von ihm abgeschlossenen Vertrages diesen entsprechend der
Bedingungen gekündigt hat, gegen jede danach vorgenommene Belastung
Einspruch gegenüber dem Kartenaussteller erheben. In diesem Fall ist
der Kartenaussteller verpflichtet, dem Kunden den "nicht
autorisierten" Betrag zu ersetzen.
Kommt es durch ein Vertragsunternehmen, bei dem ein
Dauerschuldverhältnis korrekt gekündigt worden ist, zu mehrfachen
Verletzung durch Einreichung von Transaktionen nach der Kündigung des
Vertrages, so kann im Auftrag oder mit Einverständnis des
Karteninhabers die Karte auch gesperrt werden. Wird aus diesem Grund
eine Sperre vorgenommen, dann werden in keinem Fall dem
Vertragspartner die Daten einer eventuell ausgestellten Ersatzkarte
bekannt gegeben.
Ich habe versucht klarzumachen, dass sich der Karteninhaber zuerst
direkt mit dem Vertragspartner wegen des Grundgeschäfts auseinander
setzen muss. Jeder Konsument ist für von ihm abgeschlossene Verträge
selbst verantwortlich.
Freundliche Grüße
Prok. <Name bekannt>
Bereichsleiter SIR - Sicherheit, Inkasso und Reklamationen
PayLife Bank GmbH