Stefan Hammer
2008-02-21 15:29:35 UTC
Bei einer Anzahl von ca. 300 Miteigentümern soll es angeblich zwei
Möglichkeiten zu einer "ordentlichen Kündigung des Verwaltungsvertrages
unter Einhaltung der Frist 31.12." geben:
a) Namentliche Abstimmung indem a l l e Miteigentümer erfasst werden ,
wobei mindestens 51 % der Eigentumsanteile - oder 51 % der Eigentümer (?)
der Kündigung zustimmen müssen.
b) Da es schwierig ist, die weit verstreuten Eigentümer nachweislich zu 100
% mittels Umlaufbeschluss zu erreichen, wird eine zweite Möglichkeit
erwogen:
Man versucht, von so vielen Miteigentümern wie möglich, also wieder
mindesten 51 % eine schriftliche V o l l m a c h t zu erhalten, die z.B.
einen zu diesem Zweck gegründeten Vereinsvorstand berechtigt, die Kündigung
unter Vorlage sämtlicher Vollmachten - in ausreichender Anzahl -
rechtswirksam auszusprechen.
Der Vorteil wäre, dass die Nachweispflicht wonach a l l e Miteigentümer
erfasst worden sind, entfallen könnte ?
Frage : Sind diese Annahmen rechtlich gedeckt und wenn ja, wodurch ?
2.)
Betr.: "Praktisch angewandtes Recht"
Durchsetzung eines Rechtsanspruchs gegenüber dem Hausverwalter
Der Hausverwalter verweigert die Vorlage einer aktuellen Liste sämtlicher
Miteigentümer. Es handelt sich um ca. 300 !
Frage : Welcher Rechtsweg ist einzuschlagen, um den Hausverwalter zu
zwingen, eine derartige Liste mit Angabe sowohl der Anschrift der
Eigentumswohnung, als auch der - häufig nicht identen - Wohnanschrift dem
Verein der Wohnungseigentümer zuzustellen ?
3.)
Betr.: "Praktisch angewandtes Recht "
Befugnisse eines Vereins der Wohnungseigentümer
Durch Gründung eines derartigen Vereins wird erwartet, dass die gesamte
Miteigentümerschaft (ca. 300 Eigentümer) gegenüber der sich absolut nicht
kooperativ verhaltenden Hausverwaltung eine bessere Verhandlungsposition
erreichen kann.
Frage: Ist diese Annahme auch rechtlich abgesichert ?
Wenn ja, auf welcher Grundlage, welche konkreten rechtlichen Ansprüche
bestehen für den Verein?
Möglichkeiten zu einer "ordentlichen Kündigung des Verwaltungsvertrages
unter Einhaltung der Frist 31.12." geben:
a) Namentliche Abstimmung indem a l l e Miteigentümer erfasst werden ,
wobei mindestens 51 % der Eigentumsanteile - oder 51 % der Eigentümer (?)
der Kündigung zustimmen müssen.
b) Da es schwierig ist, die weit verstreuten Eigentümer nachweislich zu 100
% mittels Umlaufbeschluss zu erreichen, wird eine zweite Möglichkeit
erwogen:
Man versucht, von so vielen Miteigentümern wie möglich, also wieder
mindesten 51 % eine schriftliche V o l l m a c h t zu erhalten, die z.B.
einen zu diesem Zweck gegründeten Vereinsvorstand berechtigt, die Kündigung
unter Vorlage sämtlicher Vollmachten - in ausreichender Anzahl -
rechtswirksam auszusprechen.
Der Vorteil wäre, dass die Nachweispflicht wonach a l l e Miteigentümer
erfasst worden sind, entfallen könnte ?
Frage : Sind diese Annahmen rechtlich gedeckt und wenn ja, wodurch ?
2.)
Betr.: "Praktisch angewandtes Recht"
Durchsetzung eines Rechtsanspruchs gegenüber dem Hausverwalter
Der Hausverwalter verweigert die Vorlage einer aktuellen Liste sämtlicher
Miteigentümer. Es handelt sich um ca. 300 !
Frage : Welcher Rechtsweg ist einzuschlagen, um den Hausverwalter zu
zwingen, eine derartige Liste mit Angabe sowohl der Anschrift der
Eigentumswohnung, als auch der - häufig nicht identen - Wohnanschrift dem
Verein der Wohnungseigentümer zuzustellen ?
3.)
Betr.: "Praktisch angewandtes Recht "
Befugnisse eines Vereins der Wohnungseigentümer
Durch Gründung eines derartigen Vereins wird erwartet, dass die gesamte
Miteigentümerschaft (ca. 300 Eigentümer) gegenüber der sich absolut nicht
kooperativ verhaltenden Hausverwaltung eine bessere Verhandlungsposition
erreichen kann.
Frage: Ist diese Annahme auch rechtlich abgesichert ?
Wenn ja, auf welcher Grundlage, welche konkreten rechtlichen Ansprüche
bestehen für den Verein?