Post by Rudolf HarrasMit 1.1.2024 muss man ja laut ORF-Brief die Haushaltsabgabe zahlen.
Nun stellt sich die Frage, ob man dagegen etwas tun kann.
https://www.afa-zone.at/allgemein/erste-schritte-gegen-den-orf-beitrag-das-koennen-sie-tun-muster-und-ausblick/
https://www.mfg-oe.at/wie-du-dich-gegen-die-orf-gebuehr-wehren-kannst-musterdownloads/
Ich will jetzt gar nicht drauf eingehen, aus welchem Lager diese
1. Reaktionsschreiben: Was soll das bringen?
Der 2. Link: Dieser hat das Ziel, die Zahlung bis zur Entscheidung des
BVwG zu verzögern. Das setzt voraus, dass die aufschiebende Wirkung
zulässig ist. Da das OBG das Bundesverwaltungsgericht für zuständig
erklärt und es im BVwG Verfahren prinzipiell immer aufschiebende Wirkung
gibt, könnte dies funktionieren. Bedeutet aber nur, dass man - je nach
Geschwindigkeit des BVwG in ein paar Monaten alles nachzahlen muss. Da
das Rechtsmittel kostenpflichtig ist, ist das vermutlich schlecht
angelegtes Geld.
Der 1. Link hingegen hat die Idee, den Bescheid vor dem VwGH oder VfGH
anzufechten. Das Rechtsmittel an den VwGH ist komplett sinnlos. Der OBS
(GIS Nachfolger) wird sich im Bescheid an das Gesetz halten und der VwGH
kann nur feststellen, dass das Gesetz eingehalten wurde.
Interessanter ist da der VfGH. Es gibt einige Stellen im OBG, welche
sehr eigenartig geregelt sind und deshalb verfassungswidrig sein
könnten. Die "Zahlungspflicht" allerdings dürfte verfassungskonform sein.
Der VfGH leitete aus dem BVG-Rundfunk eine Erhaltungspflicht des
Gesetzgebers für den ORF ab. Selbst wenn die wenigen bedenklichen
Stellen aufgehoben werden würden, ändert das nichts an der Zahlungspflicht.
Post by Rudolf Harras2. Auskunftsbegehren: Macht zumindest dem ORF bürokratische Arbeit,
bringt aber keinen Aufschub der Zahlung, oder?
Genau.
Post by Rudolf Harras3. Datenschutzbeschwerde: Kann zumindest den ORF sekkieren, aber ist sie
rechtlich haltbar?
Anm: OBS = GIS-Nachfolger
Möglicherweise. Der ORF bekommt von den Meldeämtern Name+Geburtsdatum
von allen (volljährigen) Einwohnern Österreichs. Das Gesetz enthält aber
keine Regelungen, was der OBS mit diesen Daten machen darf.
Von den "Erlaubnistatbeständen" (Eigentlich Ausnahmen vom Verbot) des
Art 6/1 DSGVO ist am ehesten c und e zutreffend:
| c: "die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
| erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;"
Die rechtliche Verpflichtung liegt darin, dass der OBS die Abgaben im
Rahmen der hoheitlich übertragenen Aufgabe einzutreiben hat.
| f: "die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe
| erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung
| öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen
| wurde;"
Das Wort "erforderlich" ist der Knackpunkt. Die Frage stellt sich, warum
hierfür das Geburtsdatum einer Person pro Haushalt benötigt wird. Sollte
der OBS hierfür keine Begründung haben, so würde ein Verstoß gegen die
DSGVO vorliegen. Ergebnis wäre, dass der OBS die Geburtsdaten löschen
müsste, sich aber an der Beitragspflicht und der Einhebungsmöglichkeiten
des OBS nicht. Würde sich etwas an den Möglichkeiten der OBS ändern, so
läge ja eine Erforderlichkeit vor.
Post by Rudolf HarrasUnd dann gibt es noch
4. Anforderung des Bescheids und Einspruch: Kann mir nicht vorstellen,
dass der Einspruch etwas bringt, aber kann man es durch die Anforderung
des Bescheids in die Länge ziehen?
Der Bescheid bringt noch nichts:
| ... Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge
| sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der
| Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid
| festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag,
| der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die
| Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur
| Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne
| des § 17 berechtigt. (§ 12/2 OBG)
Das kostenpflichtige Rechtsmittel dagegen zieht es in die Länge. Details
siehe meine Antwort auf die Frage 1.
Wasch mich stark wundert: Mit der Vollziehung ist das BMF betraut. Warum
geht das Rechtsmittel dann zum BVwG und nicht zum Bundesfinanzgericht?
Gibt es da eine Begründung?
MfG Stefan