Hans-Christian Grosz
2008-02-04 15:01:40 UTC
Hallo!
Die Arbeitsmittelverordnung sieht die wiederkehrende Prüfung von
Arbeitsmitteln vor, lt. §8 speziell:
"20. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen
unter 5 m Förderlänge,"
Der Sinn des Gesetzes erscheint mir zum Schutz der Mitarbeiter vor
Gefahren, so sind im §8 fast alle anderen Punkte auf Arbeitsmittel
bezogen, mit welchem ein Mitarbeiter in engeren Kontakt kommen kann,
z.B. Aufzüge, Stapler, selbstfahrende Geräte, usw.
Weiters in der VO:
"§ 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle
Maschinen, (...) die zur
Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. (...)
(2) Benutzung (...) umfasst alle ein
Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und
Außerbetriebnahme,(...)"
Im Konkreten sei nun ein Förderband mit ca. 7m Länge gegeben, welches
dem automatischen Materialtransport dient und von Personen im
allgemeinsprachlichen Sinn zwar nicht benutzt wird, aber zwangsläufig
von einer Person per Schalter eingeschaltet wird und damit unter §2
Abs. 2 fallen dürfte.
Im Sinne des Gesetzes wäre mMn keine Prüfpflicht gegeben - da defakto
keine Gefahr für Personen besteht, nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre
eine Prüfpflicht gegeben.
Wie seht ihr das?
Das ganze unter der Annahme, das der Zusatz "unter 5m Förderlänge" für
Förderbänder gilt, nicht nur für Rollenbahnen. Bzw. stimmt diese
Annahme?
HC
Die Arbeitsmittelverordnung sieht die wiederkehrende Prüfung von
Arbeitsmitteln vor, lt. §8 speziell:
"20. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen
unter 5 m Förderlänge,"
Der Sinn des Gesetzes erscheint mir zum Schutz der Mitarbeiter vor
Gefahren, so sind im §8 fast alle anderen Punkte auf Arbeitsmittel
bezogen, mit welchem ein Mitarbeiter in engeren Kontakt kommen kann,
z.B. Aufzüge, Stapler, selbstfahrende Geräte, usw.
Weiters in der VO:
"§ 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle
Maschinen, (...) die zur
Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. (...)
(2) Benutzung (...) umfasst alle ein
Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und
Außerbetriebnahme,(...)"
Im Konkreten sei nun ein Förderband mit ca. 7m Länge gegeben, welches
dem automatischen Materialtransport dient und von Personen im
allgemeinsprachlichen Sinn zwar nicht benutzt wird, aber zwangsläufig
von einer Person per Schalter eingeschaltet wird und damit unter §2
Abs. 2 fallen dürfte.
Im Sinne des Gesetzes wäre mMn keine Prüfpflicht gegeben - da defakto
keine Gefahr für Personen besteht, nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre
eine Prüfpflicht gegeben.
Wie seht ihr das?
Das ganze unter der Annahme, das der Zusatz "unter 5m Förderlänge" für
Förderbänder gilt, nicht nur für Rollenbahnen. Bzw. stimmt diese
Annahme?
HC