Discussion:
"Wiederkehrende Prüfung v. Arbeitsmitteln"
(zu alt für eine Antwort)
Hans-Christian Grosz
2008-02-04 15:01:40 UTC
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Hallo!

Die Arbeitsmittelverordnung sieht die wiederkehrende Prüfung von
Arbeitsmitteln vor, lt. §8 speziell:

"20. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen
unter 5 m Förderlänge,"

Der Sinn des Gesetzes erscheint mir zum Schutz der Mitarbeiter vor
Gefahren, so sind im §8 fast alle anderen Punkte auf Arbeitsmittel
bezogen, mit welchem ein Mitarbeiter in engeren Kontakt kommen kann,
z.B. Aufzüge, Stapler, selbstfahrende Geräte, usw.

Weiters in der VO:

"§ 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle
Maschinen, (...) die zur
Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. (...)
(2) Benutzung (...) umfasst alle ein
Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und
Außerbetriebnahme,(...)"

Im Konkreten sei nun ein Förderband mit ca. 7m Länge gegeben, welches
dem automatischen Materialtransport dient und von Personen im
allgemeinsprachlichen Sinn zwar nicht benutzt wird, aber zwangsläufig
von einer Person per Schalter eingeschaltet wird und damit unter §2
Abs. 2 fallen dürfte.

Im Sinne des Gesetzes wäre mMn keine Prüfpflicht gegeben - da defakto
keine Gefahr für Personen besteht, nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre
eine Prüfpflicht gegeben.

Wie seht ihr das?

Das ganze unter der Annahme, das der Zusatz "unter 5m Förderlänge" für
Förderbänder gilt, nicht nur für Rollenbahnen. Bzw. stimmt diese
Annahme?

HC
Georg Beran
2008-02-04 22:28:24 UTC
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Post by Hans-Christian Grosz
Die Arbeitsmittelverordnung sieht die wiederkehrende Prüfung von
"20. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen
unter 5 m Förderlänge,"
Der Sinn des Gesetzes erscheint mir zum Schutz der Mitarbeiter vor
Gefahren,
Stimmt.
Post by Hans-Christian Grosz
"§ 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle
Maschinen, (...) die zur
Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. (...)
(2) Benutzung (...) umfasst alle ein
Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und
Außerbetriebnahme,(...)"
Im Konkreten sei nun ein Förderband mit ca. 7m Länge gegeben, welches
dem automatischen Materialtransport dient und von Personen im
allgemeinsprachlichen Sinn zwar nicht benutzt wird, aber zwangsläufig
von einer Person per Schalter eingeschaltet wird und damit unter §2
Abs. 2 fallen dürfte.
Im Sinne des Gesetzes wäre mMn keine Prüfpflicht gegeben - da defakto
keine Gefahr für Personen besteht, nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre
eine Prüfpflicht gegeben.
Du hast einen wesentlichen Teil von §2 (2) ausgelassen:

"(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein
Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme,
Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung,
Wartung und Reinigung."

Zumindest bei den letzten 3 Punkten besteht durchaus Gefahr für
Personen, falls z.B. eine Reinigung bei laufendem Band versucht wird.
Die wiederkehrende Prüfung soll u.a. sicherstellen, dass jene
Einrichtungen, die dies verhindern sollen, auch noch funktionieren.
Gerade im Automatikbetrieb braucht man alle möglichen Arten von
Schutzmaßnahmen (Trenngitter, evtl. Lichtschranken mit fehlersicherer
Signalauswertung), um Zugang zur laufenden Maschine zu verhindern.

Also ist die Prüfpflicht nicht nur formal gegeben, sondern auch
sachlich sinnvoll.
Post by Hans-Christian Grosz
Das ganze unter der Annahme, das der Zusatz "unter 5m Förderlänge" für
Förderbänder gilt, nicht nur für Rollenbahnen. Bzw. stimmt diese
Annahme?
Ja, freilich. Sonst wären wir doch bei der Auslegung, dass eine
Rollenbahn von 6 m prüfpflichtig wäre, ein Förderband von 2 km Länge
hingegen nicht.

Zusammenfassung: Ja, das Band ist prüfpflichtig; das ist auch
sicherheitstechnisch sinnvoll.

Falls du übrigens eine Prüfstelle suchst:

TÜV AUSTRIA,
Tel. 01-51407-6200

Wie du inzwischen wohl erraten hast, ist das mein Arbeitgeber.

Gruß, Georg
Hans-Christian Grosz
2008-02-05 06:18:39 UTC
Permalink
Post by Georg Beran
Zumindest bei den letzten 3 Punkten besteht durchaus Gefahr für
Personen, falls z.B. eine Reinigung bei laufendem Band versucht wird.
Die wiederkehrende Prüfung soll u.a. sicherstellen, dass jene
(...)
Post by Georg Beran
Schutzmaßnahmen (Trenngitter, evtl. Lichtschranken mit fehlersicherer
Signalauswertung), um Zugang zur laufenden Maschine zu verhindern.
Also ist die Prüfpflicht nicht nur formal gegeben, sondern auch
sachlich sinnvoll.
Die "letzten 3 Punkte" treffen nicht zu. Das Gerät wird nur im
abgestellten Zustand gereinigt.

Ist damit Dein Fazit noch immer begründet?

HC
Katharina Fuhrmann
2008-02-05 07:31:28 UTC
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Post by Hans-Christian Grosz
Post by Georg Beran
Zumindest bei den letzten 3 Punkten besteht durchaus Gefahr für
Personen, falls z.B. eine Reinigung bei laufendem Band versucht wird.
Die wiederkehrende Prüfung soll u.a. sicherstellen, dass jene
(...)
Post by Georg Beran
Schutzmaßnahmen (Trenngitter, evtl. Lichtschranken mit fehlersicherer
Signalauswertung), um Zugang zur laufenden Maschine zu verhindern.
Also ist die Prüfpflicht nicht nur formal gegeben, sondern auch
sachlich sinnvoll.
Die "letzten 3 Punkte" treffen nicht zu. Das Gerät wird nur im
abgestellten Zustand gereinigt.
Ist damit Dein Fazit noch immer begründet?
Das erinnert mich an die wunderbare heile Welt. Leider ist das doch
nicht der Fall und somit die Frage: Woher willst du 100%ig wissen, daß
das nie läuft, wenn es gereinigt wird?
es geht ja nicht drum, ob es das tut, sondern ob es das tun _könnte_!
Die Sicherheitsvorrichtungen sind immer unnötig, wenn jemand alle
Sicherheitsvorschriften beachtet. Aber schau dir mal an, wieviele
Tischler es gibt, die nicht mehr alle 10 Finger haben.....

Kathi (die selbst ein paar kennt)
Klaus Klingenbusch
2008-02-05 15:03:26 UTC
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Allerdings kann in deinem Fall die Prüfung auch von "sonstigen
geeignete nfachkundigen Personen" durchgeführt werden. Das können
durchaus Mitarbeiter der Firma sein. Ob es sinnvoll ist, oder ob man
die mit der Prüfung verbundene Verantwortung lieber auslagert, muß
jeder selbst beurteilen. Bei einem 7m Förderband, das ev. schon einmal
extern geprüft wurde (vor allem wenn es eine Eigenkonstruktion sein
sollte bei der niemand den Greifschutz beachtet hat etc.) kann ich mir
gut vorstellen, daß das Vorhandensein und die Funktion der
Schutzeinrichtungen (Abdeckungen,. Notaus, ...) selbst geprüft werden
kann.

(Keinesfalls sollte aber jemand Alibi Prüfungen abzeichen - das kann
rasch vor Gericht enden !)

Klaus



(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte
umfassen:
1. Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen,
Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,
2. Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und
Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen,
Bewegungsbegrenzungen,
3. Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie
Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken,
Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und
Signaleinrichtungen, Verriegelungen,
4. bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran,
Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben
wird.
(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach
§ 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende
Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige
geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.
Georg Beran
2008-02-05 20:13:37 UTC
Permalink
Post by Hans-Christian Grosz
Post by Georg Beran
Zumindest bei den letzten 3 Punkten besteht durchaus Gefahr für
Personen, falls z.B. eine Reinigung bei laufendem Band versucht wird.
Die wiederkehrende Prüfung soll u.a. sicherstellen, dass jene
(...)
Post by Georg Beran
Schutzmaßnahmen (Trenngitter, evtl. Lichtschranken mit fehlersicherer
Signalauswertung), um Zugang zur laufenden Maschine zu verhindern.
Also ist die Prüfpflicht nicht nur formal gegeben, sondern auch
sachlich sinnvoll.
Die "letzten 3 Punkte" treffen nicht zu. Das Gerät wird nur im
abgestellten Zustand gereinigt.
Ist damit Dein Fazit noch immer begründet?
Wie Klaus schon zitiert hat, ist neben der Funktionsprüfung
sicherheitsrelevanter Teile auch auf richtige Einstellung und
Verschleiß zu prüfen. Und wie Katharina sehr richtig andeutet: es
kommt nicht darauf an, dass In-die-laufende-Maschine-greifen verboten
ist, sondern dass es technisch unterbunden wird.

Im übrigen ist diese Diskussion ziemlich müßig: Die Prüfpflicht steht
nun mal im Gesetz.

Die fachkundige Person, die in diesem Fall auch prüfen darf, wird
übrigens im §2 definiert:

"(3) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen
und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen
übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch
Betriebsangehörige eingesetzt werden."

Das heißt also: zuverlässig, und er muss sich mit der Wartung der
Maschine auskennen.

Georg

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