Discussion:
Abschleppung, obwohl Fahrzeughalter anwesend
(zu alt für eine Antwort)
Peter J. Holzer
2005-02-01 14:29:45 UTC
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Der Thread um die Abschleppung hat mich an eine andere Frage erinnert,
die sich mir vor einiger Zeit gestellt hat:

Situation:

Fahrzeughalter stellt sein Fahrzeug verkehrsbehindernd bzw. im
Parkverbot ab. Abschleppdienst wird gerufen, lädt Fahrzeug auf.
Fahrzeughalter kommt dazu. Gängige Praxis (in Wien zumindest) ist, dass
das Fahrzeug abgeschleppt wird, obwohl der Fahrzeughalter nun anwesend
ist und das Fahrzeug an eine Stelle stellen könnte, wo er parken darf.
Ist das rechtmäßig?

Mir geht es dabei nicht um die Kosten der Leerfahrt, die Anzeige, etc.
Das soll der Fahrzeughalter IMHO alles zu bezahlen haben (schließlich
hat er den ganzen Aufwand ja verursacht), sondern um das Mittel der
Abschleppung. Meinem Verständnis nach dient das Abschleppen dazu, eine
Behinderung zu beseitigen. Wenn der Fahrzeughalter nicht erreichbar ist,
ist die Abschleppung das gelindeste und damit angemessene Mittel, den
Weg wieder frei zu machen. Wenn der Fahrzeughalter aber anwesend ist,
ist das Mittel nicht notwendig, und damit sollte die Entziehung des
Fahrzeuges durch den von der Gemeinde beauftragten Abschleppdienst
genauso strafbar sein, wie wenn ich einfach ein Fahrzeug, das mir nicht
gehört, woanders hinbringe (oder ist das gar nicht strafbar, und ich
darf auch einfach Autos irgendwohin in die Pampas schleppen?).

hp
--
_ | Peter J. Holzer | Je höher der Norden, desto weniger wird
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Werner Tann
2005-02-01 14:46:38 UTC
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Post by Peter J. Holzer
Fahrzeughalter stellt sein Fahrzeug verkehrsbehindernd bzw. im
Parkverbot ab. Abschleppdienst wird gerufen, lädt Fahrzeug auf.
Fahrzeughalter kommt dazu. Gängige Praxis (in Wien zumindest) ist, dass
das Fahrzeug abgeschleppt wird, obwohl der Fahrzeughalter nun anwesend
ist und das Fahrzeug an eine Stelle stellen könnte, wo er parken darf.
Ist das rechtmäßig?
Da gibt's doch das G'schichtl, Räder noch am Boden - nix ist es mit
Abschleppen. Räder schon in der Luft - Pech für den Autobesitzer.
Irgendwo auch logisch. Räder noch am Boden, da könnte sich der
Autobesitzer ja noch schnell reinsetzen, dann darf der Wagen nicht
hochgehievt werden. Ist die Karre schon in der Luft, ist der
Abschleppvorgang so weit fortgeschritten, daß der Autobesitzer nichts
mehr zu melden hat. Irgendwo muß man die Grenze setzen: Oder würdest
Du es auch noch für vernünftig finden, daß der Autobesitzer dem
bereits wegfahrenden Abschleppwagen nachläuft und verlangen kann, daß
der Wagen wieder abgesetzt wird ...?
Michael Pronay
2005-02-01 15:21:12 UTC
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Post by Werner Tann
Da gibt's doch das G'schichtl, Räder noch am Boden - nix ist es mit
Abschleppen. Räder schon in der Luft - Pech für den Autobesitzer.
Is' aber net. Alle vier Räder um klammert - Pech.

M.
Bernhard Kuemel
2005-02-01 15:27:28 UTC
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Werner Tann wrote:
| mehr zu melden hat. Irgendwo muß man die Grenze setzen: Oder würdest
| Du es auch noch für vernünftig finden, daß der Autobesitzer dem
| bereits wegfahrenden Abschleppwagen nachläuft und verlangen kann, daß
| der Wagen wieder abgesetzt wird ...?

Wenn er sich bemerkbar machen kann, warum nicht? Man hat ja AFAIK
beim Abstellplatz das Recht, das Auto mitzunehmen, bzw. darf die
MA48 (oder private Abschlepper?) es AFAIK nicht zurueckhalten, und
es wuerde mich eigentlich wundern, wenn diese Rechtslage auf den
Abstellplatz beschraenkt waere. Der Abschleppwagen kann dann umso
schneller ein anderes Verkehrshindernis entfernen.
Man koennte sich z.B. vor den Abschleppwagen stellen/setzen/legen,
falls der den Wagen nicht hergeben will.

Bernhard
Hans-Christian Grosz
2005-02-01 16:25:21 UTC
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Post by Peter J. Holzer
Mir geht es dabei nicht um die Kosten der Leerfahrt, die Anzeige, etc.
Das soll der Fahrzeughalter IMHO alles zu bezahlen haben (schließlich
hat er den ganzen Aufwand ja verursacht), sondern um das Mittel der
Abschleppung. Meinem Verständnis nach dient das Abschleppen dazu, eine
Behinderung zu beseitigen.
Sehe ich auch so. IIRC besagt das Gesetz, dass das Problem mit
möglichst geringen Kosten zu lösen ist. Oft genanntes Beispiel: In
Wien ist die Privatgarage verstellt und man muss in einen
Nachbarbezirk - Taxifahrt auf Kosten des Täters statt Abschleppen weil
deutlich billiger.

Die Leerfahrt u.ä. ist daher regulär zu zahlen, für den Zwang, dass
der Fahrzeuglenker dann noch nach Simmering pilgert bzw. die damit
zusätzlich entstandenen Kosten und den Zeitaufwand gibts jedoch keinen
Grund mehr.

HC
Bernd Petrovitsch
2005-02-02 09:15:00 UTC
Permalink
[...]
Post by Hans-Christian Grosz
Sehe ich auch so. IIRC besagt das Gesetz, dass das Problem mit
möglichst geringen Kosten zu lösen ist. Oft genanntes Beispiel: In
^^^^^^
Wie sind die gemeint bzw. definiert?
Zählt da "Zeit" auch dazu (und von wem und zu welchem Tarif)?
Post by Hans-Christian Grosz
Wien ist die Privatgarage verstellt und man muss in einen
Nachbarbezirk - Taxifahrt auf Kosten des Täters statt Abschleppen weil
deutlich billiger.
Super. Und wie weiß ich im Falle des Falles, der der Täter ist?
Ich schreib' mir das Kennzeichen auf und dann?
Einfach ein Rechnung vom Anwalt schicken und gut ist? Oder mußt *ich*
erst nachweisen, daß der Autobesitzer auch tatsähclich gefahren ist und
nicht wer anderer?
Post by Hans-Christian Grosz
Die Leerfahrt u.ä. ist daher regulär zu zahlen, für den Zwang, dass
der Fahrzeuglenker dann noch nach Simmering pilgert bzw. die damit
zusätzlich entstandenen Kosten und den Zeitaufwand gibts jedoch keinen
Grund mehr.
Das Abladen in Simmering auf einem Parkplatz verursacht weniger Kosten
und Behinderung wie mitten auf der Straße.
Abgesehen davon ist ja kaum einer gezwuengen, mit dem Taxi nach Simmering
zu fahren.

Bernd
--
Bernd Petrovitsch Email : ***@bofh.at
"For I was talking aloud to myself. A habit of the old: they choose
the wisest person present to speak to; the long explanations needed
by the young are wearying." --- Gandalf, the White
Hannes Haidvogel
2005-02-01 19:03:59 UTC
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Post by Peter J. Holzer
Weg wieder frei zu machen. Wenn der Fahrzeughalter aber anwesend ist,
ist das Mittel nicht notwendig, und damit sollte die Entziehung des
Fahrzeuges durch den von der Gemeinde beauftragten Abschleppdienst
genauso strafbar sein, wie wenn ich einfach ein Fahrzeug, das mir nicht
gehört, woanders hinbringe (oder ist das gar nicht strafbar, und ich
darf auch einfach Autos irgendwohin in die Pampas schleppen?).
Ich könnte mir folgende Erklärung vorstellen:
Das Abschleppen ist eine zusätzliche - wenn auch notwendige -
Verkehrsbehinderung, das Abschleppfahrzeug steht ja neben dem
abzuschleppenden Fahrzeug.
Wenn das Fahrzeug schon in der Luft ist, ist es schneller,
fertigzuladen und wegzufahren. Das Herunterheben des Fahrzeuges an
einem geeigneten Platz ist sehr oft nicht möglich, weil kein
geeigneter Platz vorhanden. Daher wird man wahrscheinlich einheitlich
vorgehen.

Liebe Grüße
Hannes
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