Peter J. Holzer
2005-02-01 14:29:45 UTC
Der Thread um die Abschleppung hat mich an eine andere Frage erinnert,
die sich mir vor einiger Zeit gestellt hat:
Situation:
Fahrzeughalter stellt sein Fahrzeug verkehrsbehindernd bzw. im
Parkverbot ab. Abschleppdienst wird gerufen, lädt Fahrzeug auf.
Fahrzeughalter kommt dazu. Gängige Praxis (in Wien zumindest) ist, dass
das Fahrzeug abgeschleppt wird, obwohl der Fahrzeughalter nun anwesend
ist und das Fahrzeug an eine Stelle stellen könnte, wo er parken darf.
Ist das rechtmäßig?
Mir geht es dabei nicht um die Kosten der Leerfahrt, die Anzeige, etc.
Das soll der Fahrzeughalter IMHO alles zu bezahlen haben (schließlich
hat er den ganzen Aufwand ja verursacht), sondern um das Mittel der
Abschleppung. Meinem Verständnis nach dient das Abschleppen dazu, eine
Behinderung zu beseitigen. Wenn der Fahrzeughalter nicht erreichbar ist,
ist die Abschleppung das gelindeste und damit angemessene Mittel, den
Weg wieder frei zu machen. Wenn der Fahrzeughalter aber anwesend ist,
ist das Mittel nicht notwendig, und damit sollte die Entziehung des
Fahrzeuges durch den von der Gemeinde beauftragten Abschleppdienst
genauso strafbar sein, wie wenn ich einfach ein Fahrzeug, das mir nicht
gehört, woanders hinbringe (oder ist das gar nicht strafbar, und ich
darf auch einfach Autos irgendwohin in die Pampas schleppen?).
hp
die sich mir vor einiger Zeit gestellt hat:
Situation:
Fahrzeughalter stellt sein Fahrzeug verkehrsbehindernd bzw. im
Parkverbot ab. Abschleppdienst wird gerufen, lädt Fahrzeug auf.
Fahrzeughalter kommt dazu. Gängige Praxis (in Wien zumindest) ist, dass
das Fahrzeug abgeschleppt wird, obwohl der Fahrzeughalter nun anwesend
ist und das Fahrzeug an eine Stelle stellen könnte, wo er parken darf.
Ist das rechtmäßig?
Mir geht es dabei nicht um die Kosten der Leerfahrt, die Anzeige, etc.
Das soll der Fahrzeughalter IMHO alles zu bezahlen haben (schließlich
hat er den ganzen Aufwand ja verursacht), sondern um das Mittel der
Abschleppung. Meinem Verständnis nach dient das Abschleppen dazu, eine
Behinderung zu beseitigen. Wenn der Fahrzeughalter nicht erreichbar ist,
ist die Abschleppung das gelindeste und damit angemessene Mittel, den
Weg wieder frei zu machen. Wenn der Fahrzeughalter aber anwesend ist,
ist das Mittel nicht notwendig, und damit sollte die Entziehung des
Fahrzeuges durch den von der Gemeinde beauftragten Abschleppdienst
genauso strafbar sein, wie wenn ich einfach ein Fahrzeug, das mir nicht
gehört, woanders hinbringe (oder ist das gar nicht strafbar, und ich
darf auch einfach Autos irgendwohin in die Pampas schleppen?).
hp
--
_ | Peter J. Holzer | Je höher der Norden, desto weniger wird
|_|_) | Sysadmin WSR | überhaupt gesprochen, also auch kein Dialekt.
| | | ***@hjp.at | Hallig Gröde ist fast gänzlich dialektfrei.
__/ | http://www.hjp.at/ | -- Hannes Petersen in desd
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