Post by Norbert PfeiferPost by Alexander SegerDas Straßenverkehrszeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" mit
der Zusatztafel "ausgenommen Anrainerverkehr" bedeutet, dass auch der
Fahrzeugverkehr zu den Anrainern (zB Eigentümern, Mietern) für
Besucher und Angestellte eines Anrainers zulässig ist. VwGH
3.10.1984, 84/03/0079; ZVR 1986/34.
Darf der Besucher am Weg zu seinem Besuchsziel oder am Weg zum
Parkplatz (siehe Zusatztafel) sein Auto parken ? Es geht um ein
"Fahrverbot (in beiden Richtungen)" mit Zusatztafel "ausgenommen
Anrainer, ausgenommen Zufahrt zum Parkplatz des Gasthof XX"
Das Fahrverbot (in beiden Richtungen) bedeutet an sich noch kein
Parkverbot, da ja nur das Fahren verboten ist. Gem § 24 Abs 1 lit n StVO
ist das Halten und Parken jedoch auch "auf Straßenstellen, die nur durch
Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52
Z 1) erreicht werden können", verboten. Als Besucher darfst du an
dieser Straßenstelle nicht fahren, da du weder Anrainer bist noch zum
Parkplatz des Gasthofes XX zugefahren bist (sonst würdest du ja nicht
außerhalb des Parkplatzes parken). Die Straßenstelle, auf der du parkst,
hast du somit durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots erreicht, sodass
du dort auch nicht parken darfst.
Florian
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"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
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