Johann Mayerwieser
2019-04-09 20:31:56 UTC
Bei einem Motorrad wurde der DB-Killer ausgebaut.
Beim DB-Killer handelt es sich um das Innenleben oder Teile des
Innenlebens des Auspufftopfes, der gerne entfernt wird um dem Motorrad
einen "Spruch" zu geben.
Angehaltener Fahrer war nicht der Zulassungsinhaber.
Zulassungsinhaber erhält 2 x 150 Euro Strafe wegen Verstoß gegen § 4 KFG.
Eine davon, weil das Motorrad mehr Lärm erzeugt als notwendig - das ist
klar.
Wegen was könnte die zweite Strafe verhängt worden sein. Es geht aus der
Strafverfügung rein gar nichts hervor, sonder es findet sich nur:
Sie haben die folgenden Rechtsvorschriften verletzt:
§ 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KFG
§ 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KFG
Gegen welchen Punkt im § 4 Abs. 2 KFG verstoßen wurde, findet sich nicht.
Nach meiner Ansicht ist die Begründung mangelhaft, zumindest müsste
stehen:
Sie haben die folgenden Rechtsvorschriften verletzt:
§ 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KFG, weil das Fahrzeug mehr
als notwendig Lärm erzeugte.
§ 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KFG, weil das Fahrzeug...
Lässt sich daraus eine Unvollständigkeit des Bescheides konstruieren,
womit rechtlich gesehen kein Bescheid ausgestellt wurde und somit auch
kein Rechtsmittel dagegen möglich ist?
Wenn ja, wie bringt man das dann der LPD bei?
Dem Lenker des Fahrzeuges, der nicht Zulassungsinhaber ist, wurden die
selben Tatbestände vorgeworfen, ihm droht bei Rechtskraft die Eintragung
einer Vormerkung ins Führerscheinregister.
Nach Führerscheingesetz § 30 (2) Pkt. 12 muss der technische Mangel eine
Gefährung der Verkehrssicherheit bewirken, die aber bei einem im
Auspufftopf fehlenden Teil wohl kaum gegeben ist.
Was kann man gegen die angeführten Punkte machen?
Beim DB-Killer handelt es sich um das Innenleben oder Teile des
Innenlebens des Auspufftopfes, der gerne entfernt wird um dem Motorrad
einen "Spruch" zu geben.
Angehaltener Fahrer war nicht der Zulassungsinhaber.
Zulassungsinhaber erhält 2 x 150 Euro Strafe wegen Verstoß gegen § 4 KFG.
Eine davon, weil das Motorrad mehr Lärm erzeugt als notwendig - das ist
klar.
Wegen was könnte die zweite Strafe verhängt worden sein. Es geht aus der
Strafverfügung rein gar nichts hervor, sonder es findet sich nur:
Sie haben die folgenden Rechtsvorschriften verletzt:
§ 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KFG
§ 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KFG
Gegen welchen Punkt im § 4 Abs. 2 KFG verstoßen wurde, findet sich nicht.
Nach meiner Ansicht ist die Begründung mangelhaft, zumindest müsste
stehen:
Sie haben die folgenden Rechtsvorschriften verletzt:
§ 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KFG, weil das Fahrzeug mehr
als notwendig Lärm erzeugte.
§ 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KFG, weil das Fahrzeug...
Lässt sich daraus eine Unvollständigkeit des Bescheides konstruieren,
womit rechtlich gesehen kein Bescheid ausgestellt wurde und somit auch
kein Rechtsmittel dagegen möglich ist?
Wenn ja, wie bringt man das dann der LPD bei?
Dem Lenker des Fahrzeuges, der nicht Zulassungsinhaber ist, wurden die
selben Tatbestände vorgeworfen, ihm droht bei Rechtskraft die Eintragung
einer Vormerkung ins Führerscheinregister.
Nach Führerscheingesetz § 30 (2) Pkt. 12 muss der technische Mangel eine
Gefährung der Verkehrssicherheit bewirken, die aber bei einem im
Auspufftopf fehlenden Teil wohl kaum gegeben ist.
Was kann man gegen die angeführten Punkte machen?