Discussion:
DB_Killer entfernt - > 450 und 350 Euro STrafe und Vormerkung
(zu alt für eine Antwort)
Johann Mayerwieser
2019-04-09 20:31:56 UTC
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Bei einem Motorrad wurde der DB-Killer ausgebaut.
Beim DB-Killer handelt es sich um das Innenleben oder Teile des
Innenlebens des Auspufftopfes, der gerne entfernt wird um dem Motorrad
einen "Spruch" zu geben.

Angehaltener Fahrer war nicht der Zulassungsinhaber.

Zulassungsinhaber erhält 2 x 150 Euro Strafe wegen Verstoß gegen § 4 KFG.
Eine davon, weil das Motorrad mehr Lärm erzeugt als notwendig - das ist
klar.
Wegen was könnte die zweite Strafe verhängt worden sein. Es geht aus der
Strafverfügung rein gar nichts hervor, sonder es findet sich nur:
Sie haben die folgenden Rechtsvorschriften verletzt:
§ 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KFG
§ 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KFG

Gegen welchen Punkt im § 4 Abs. 2 KFG verstoßen wurde, findet sich nicht.
Nach meiner Ansicht ist die Begründung mangelhaft, zumindest müsste
stehen:
Sie haben die folgenden Rechtsvorschriften verletzt:
§ 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KFG, weil das Fahrzeug mehr
als notwendig Lärm erzeugte.
§ 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KFG, weil das Fahrzeug...

Lässt sich daraus eine Unvollständigkeit des Bescheides konstruieren,
womit rechtlich gesehen kein Bescheid ausgestellt wurde und somit auch
kein Rechtsmittel dagegen möglich ist?

Wenn ja, wie bringt man das dann der LPD bei?


Dem Lenker des Fahrzeuges, der nicht Zulassungsinhaber ist, wurden die
selben Tatbestände vorgeworfen, ihm droht bei Rechtskraft die Eintragung
einer Vormerkung ins Führerscheinregister.

Nach Führerscheingesetz § 30 (2) Pkt. 12 muss der technische Mangel eine
Gefährung der Verkehrssicherheit bewirken, die aber bei einem im
Auspufftopf fehlenden Teil wohl kaum gegeben ist.

Was kann man gegen die angeführten Punkte machen?
David Seppi
2019-04-10 07:59:42 UTC
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Post by Johann Mayerwieser
Nach meiner Ansicht ist die Begründung mangelhaft, zumindest müsste
Sehe ich auch so, aber ...
Post by Johann Mayerwieser
Lässt sich daraus eine Unvollständigkeit des Bescheides konstruieren,
womit rechtlich gesehen kein Bescheid ausgestellt wurde und somit auch
kein Rechtsmittel dagegen möglich ist?
Nein. Ein Bescheid wird durch die Unvollständigkeit nicht automatisch
absolut nichtig (also inexistent), solange folgende Merkmale da sind:

* Spruch (das was im Bescheid verfügt / rechtskräftig festgestellt wird)
* Durch eine Behörde erlassen
* Konkreter Adressat
* Person, die den Akt gesetzt hat, war dazu ermächtigt
* Ordnungsgemäße Unterfertigung
* bescheiderlassende Behörde erkennbar
* Verwendung der Amtssprache

Eine korrekte Begründung gehört nicht dazu. Selbst eine komplett
fehlende Begründung würde den Bescheid nicht absolut nichtig machen.

Mängel, die oben nicht angeführt werden (wie eben die Begründung) können
nur zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides führen, die im Instanzenzug
geltend gemacht werden kann. Ohne Rechtsmittel wird der Bescheid trotz
mangelhafter Begründung rechtskräftig, also besser nicht ignorieren.
--
David Seppi
1220 Wien
Johann Mayerwieser
2019-04-10 16:59:09 UTC
Permalink
Post by David Seppi
Mängel, die oben nicht angeführt werden (wie eben die Begründung) können
nur zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides führen, die im Instanzenzug
geltend gemacht werden kann. Ohne Rechtsmittel wird der Bescheid trotz
mangelhafter Begründung rechtskräftig, also besser nicht ignorieren.
Frage 1:
Siehst du das als ausreichende oder mangelhafte Begründung, wenn zwei
Strafen wegen des selben Paragraphen (KFG, §4, Abs. 2) ausgestellt
werden, aber nicht im Bescheid steht, wegen welcher der ca. 10
Möglichkeiten aus diesem Text die beiden Strafen ausgestellt wurden.

Frage 2:
Wenn sich die beiden Strafen auf ein und denselben Absatz beziehen, der
da lautet:

**************************************************
Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß
durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder
beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen
der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch,
übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare
Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.
(da gehts noch weiter, aber sicher ohne Zusammenhang mit dem DB-Killer)
**************************************************

so gibt es allein in diesem Satz 9 Möglichkeiten. Das Rechtsmittel könnte
zum Beispiel den Satz enthalten:
"Ich bin in der Durchsetzung meines Rechts behindert, weil im Bescheid
nicht angeführt ist, aus welchen Gründen die beiden Strafen verhängt
wurden."

Frage 3: Dürfen wegen des gleichen Satzes (Absatzes, Paragraphen) zwei
Strafen verhängt werden oder ist das eine Doppelbestrafung?
Wenn ich in einem Überholverbot überhole, dann darf mir doch auch nicht
das Überfahren der Sperrlinie zum Überholen angelastet werden.
David Seppi
2019-04-10 21:24:56 UTC
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Post by Johann Mayerwieser
Siehst du das als ausreichende oder mangelhafte Begründung, wenn zwei
Strafen wegen des selben Paragraphen (KFG, §4, Abs. 2) ausgestellt
werden, aber nicht im Bescheid steht, wegen welcher der ca. 10
Möglichkeiten aus diesem Text die beiden Strafen ausgestellt wurden.
Hoppla, ich habe übersehen, daß für die Strafberfügung als quasi
vereinfachtes Verfahren andere Regeln gelten. Eine Begründung ist
gar nicht erforderlich, dafür aber laut § 48 VStG unter anderem:

* Tat, Zeitpunkt und Ort der Begehung
* die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift

Deine Aussage klingt aber so als ob nur die verletzte Rechtsvorschrift,
nicht aber die Tat angeführt ist.

Ein Einspruch gegen die Strafverfügung muß übrigens nicht begründet
werden und bewirkt laut § 49 die Einleitung eines ordentlichen
Verwaltungstrafverfahrens. Dort ist die Tat dann zu beweisen und die
Strafe zu begründen. Ist also ähnlich wie eine Anonymverfügung,
nur daß hier aktiv Einspruch eingelegt werden muß.

Damit erübrigt sich dann auch Frage 2.
Post by Johann Mayerwieser
Frage 3: Dürfen wegen des gleichen Satzes (Absatzes, Paragraphen) zwei
Strafen verhängt werden oder ist das eine Doppelbestrafung?
Wenn es sich um unabhängige Delikte handelt schon. Ob sie unabhängig
sind müßte man genauer schauen (deswegen ist hier die fehlende Angabe
der Tat ärgerlich).
Post by Johann Mayerwieser
Wenn ich in einem Überholverbot überhole, dann darf mir doch auch nicht
das Überfahren der Sperrlinie zum Überholen angelastet werden.
Nein, aber wenn Du 5 rote Ampeln überfährst, dann darfst Du dafür sehr
wohl 5x bestraft werden.
--
David Seppi
1220 Wien
David Seppi
2019-04-10 21:28:25 UTC
Permalink
Post by David Seppi
Ein Einspruch gegen die Strafverfügung muß übrigens nicht begründet
werden und bewirkt laut § 49 die Einleitung eines ordentlichen
Verwaltungstrafverfahrens. Dort ist die Tat dann zu beweisen und die
Strafe zu begründen. Ist also ähnlich wie eine Anonymverfügung,
nur daß hier aktiv Einspruch eingelegt werden muß.
Achso, genauso wie bei der Anonymverfügung dürfte auch hier die Strafe
im ordentlichen Verfahren höher werden (natürlich nur sofern der
Einspruch nicht erfolgreich ist).
--
David Seppi
1220 Wien
Stefan Hirschmann
2019-04-12 16:25:58 UTC
Permalink
Post by David Seppi
Post by David Seppi
Ein Einspruch gegen die Strafverfügung muß übrigens nicht begründet
werden und bewirkt laut § 49 die Einleitung eines ordentlichen
Verwaltungstrafverfahrens. Dort ist die Tat dann zu beweisen und die
Strafe zu begründen. Ist also ähnlich wie eine Anonymverfügung,
nur daß hier aktiv Einspruch eingelegt werden muß.
Achso, genauso wie bei der Anonymverfügung dürfte auch hier die Strafe
im ordentlichen Verfahren höher werden (natürlich nur sofern der
Einspruch nicht erfolgreich ist).
| § 49 VStG: Absatz 2 (letzter Satz) In dem auf Grund des Einspruches
| ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere
| Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.


Jedoch fallen in diesem Fall Verfahrenskosten in Höhe von 10% der Strafe
an (§ 64 VStG). Faktisch bedeutet dies eine Erhöhung der Strafe.


MfG Stefan
Johann Mayerwieser
2019-04-11 22:45:23 UTC
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Post by David Seppi
Post by Johann Mayerwieser
Frage 3: Dürfen wegen des gleichen Satzes (Absatzes, Paragraphen) zwei
Strafen verhängt werden oder ist das eine Doppelbestrafung?
Wenn es sich um unabhängige Delikte handelt schon. Ob sie unabhängig
sind müßte man genauer schauen (deswegen ist hier die fehlende Angabe
der Tat ärgerlich).
Vorgeworfen wird dem Lenker:
Sie haben sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das KFZ
(MOtorrad) den Bestimmungen des KFG entspricht, da festgestellt wurde,
dass das betroffene Fahrzeug so ausgerüstet war, dass durch sachgemäßen
Betrieb übermäßiger Lärm entstand.

Vorgeworfen wird dem Zulassungsbesitzer:
Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der
Zustand des KFZ dem Bestimmungen des KFG entspricht.
Es wurde festgestellt,dass das KFZ so ausgerüstet war, dass durch seine
sachgemäßen BEtrieb übermäßiger Lärm entstand, da der DB-Killer des
Sportauspuffes entfernt wurde.

Anmerkung Poster:
DB-Killer, ein Einsatz im Auspuff, der den Lärm vermindert.
Werner Tann
2019-04-12 16:38:20 UTC
Permalink
Post by Johann Mayerwieser
Es wurde festgestellt,dass das KFZ so ausgerüstet war, dass durch seine
sachgemäßen BEtrieb übermäßiger Lärm entstand, da der DB-Killer des
Sportauspuffes entfernt wurde.
DB-Killer, ein Einsatz im Auspuff, der den Lärm vermindert.
Wenn der Hobel zwei Auspuffe hat, wäre nachvollziehbar, warum er
doppelt zahlt. Macht ja auch doppelt Krach. :-)
David Seppi
2019-04-12 22:38:33 UTC
Permalink
Post by Johann Mayerwieser
Sie haben sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das KFZ
(MOtorrad) den Bestimmungen des KFG entspricht, da festgestellt wurde,
dass das betroffene Fahrzeug so ausgerüstet war, dass durch sachgemäßen
Betrieb übermäßiger Lärm entstand.
Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der
Zustand des KFZ dem Bestimmungen des KFG entspricht.
Es wurde festgestellt,dass das KFZ so ausgerüstet war, dass durch seine
sachgemäßen BEtrieb übermäßiger Lärm entstand, da der DB-Killer des
Sportauspuffes entfernt wurde.
Ok, das sind IMHO zwei getrennte Vorwürfe.
--
David Seppi
1220 Wien
Johann Mayerwieser
2019-04-13 01:35:26 UTC
Permalink
Post by David Seppi
Post by Johann Mayerwieser
Sie haben sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das
KFZ (MOtorrad) den Bestimmungen des KFG entspricht, da festgestellt
wurde, dass das betroffene Fahrzeug so ausgerüstet war, dass durch
sachgemäßen Betrieb übermäßiger Lärm entstand.
Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der
Zustand des KFZ dem Bestimmungen des KFG entspricht.
Es wurde festgestellt,dass das KFZ so ausgerüstet war, dass durch seine
sachgemäßen BEtrieb übermäßiger Lärm entstand, da der DB-Killer des
Sportauspuffes entfernt wurde.
Ok, das sind IMHO zwei getrennte Vorwürfe.
Fahrer und Zulassungsbesitzer sind zwei verschiedene Personen. Jeder von
Ihnen zahlt 2 Mal wegen § 4 Abs. 2 KFG.
David Seppi
2019-04-13 07:39:13 UTC
Permalink
Post by Johann Mayerwieser
Fahrer und Zulassungsbesitzer sind zwei verschiedene Personen. Jeder von
Ihnen zahlt 2 Mal wegen § 4 Abs. 2 KFG.
Ok, das ist seltsam. Vielleicht am besten direkt bei der Behörde fragen,
könnte ja ein Irrtum sein.
--
David Seppi
1220 Wien
Johann Mayerwieser
2019-04-13 08:28:13 UTC
Permalink
Post by David Seppi
Post by Johann Mayerwieser
Fahrer und Zulassungsbesitzer sind zwei verschiedene Personen. Jeder
von Ihnen zahlt 2 Mal wegen § 4 Abs. 2 KFG.
Ok, das ist seltsam. Vielleicht am besten direkt bei der Behörde fragen,
könnte ja ein Irrtum sein.
Dass beide zahlen ist klar. Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug in
diesen Zustand gebracht. Der Lenker hat das Fahrzeug in diesem Zustand
verwendet.

Dass das Fahrzeug unnötigen Lärm erzeugt hat, ist nach § 4 (2) klar.
Warum eine zweite Strafe wegen diesem Paragraph verhängt wurde, ist nicht
klar, weil die Behörde nur den Paragraph angeführt hat, aber nicht,
welches Delikt nach diesem Paragraph noch begangen wurde.

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