Hubert Kotzler
2008-06-12 12:05:09 UTC
Hallo zusammen!
Leopoldsdorf bei Wien versucht, den Durchzugsverkehr komplett
auszuschließen mittels allgemeinem Fahrverbot für ein- und mehrspurige KFZ,
ausgenommen Öffis sowie Bauartgeschwindigkeiten < 60 km/h.
Siehe folgende Bilder von unterschiedlichen Stellen:
<Loading Image...>
<Loading Image...>
<Loading Image...>
<Loading Image...>
Mit einem Normal-KFZ scheint der Ort jetzt nicht mehr legal durchfahrbar zu
sein, insbesondere ist Wien-Oberlaa auf der gleichnamigen Straße nicht mehr
legal zu erreichen, sondern nur mehr über massive Umwege.
Dazu sagt §43 (7) StVo:
| (7) Ein allgemeines Fahrverbot darf die Behörde nur erlassen
| (Abs. 1 lit. b Z. 1), wenn dadurch der Verkehr in größeren bestehenden
| Ortsteilen nicht unmöglich wird. Ist ein solches Fahrverbot wegen
| besonderer Umstände, z. B. wegen Straßenbau oder -erhaltungsarbeiten
| unvermeidbar, so hat die Behörde für die Umleitung und Aufrechterhaltung
| der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu sorgen.
Was ist in dem Zusammenhang ein _allgemeines_ Fahrverbot?
Wird der Absatz 7 dadurch gehebelt, dass Tranklermopeds und dergleichem
noch erlaubt sind?
Und wie schauts allenfalls mit Kundmachungsmangel aus, die
unterschiedlichen Zusatztafelromane sind ja im Vorbeifahren gar nicht
verstehbar?
MfG Hu
xpost agr & avs, fup2 agr
Leopoldsdorf bei Wien versucht, den Durchzugsverkehr komplett
auszuschließen mittels allgemeinem Fahrverbot für ein- und mehrspurige KFZ,
ausgenommen Öffis sowie Bauartgeschwindigkeiten < 60 km/h.
Siehe folgende Bilder von unterschiedlichen Stellen:
<Loading Image...>
<Loading Image...>
<Loading Image...>
<Loading Image...>
Mit einem Normal-KFZ scheint der Ort jetzt nicht mehr legal durchfahrbar zu
sein, insbesondere ist Wien-Oberlaa auf der gleichnamigen Straße nicht mehr
legal zu erreichen, sondern nur mehr über massive Umwege.
Dazu sagt §43 (7) StVo:
| (7) Ein allgemeines Fahrverbot darf die Behörde nur erlassen
| (Abs. 1 lit. b Z. 1), wenn dadurch der Verkehr in größeren bestehenden
| Ortsteilen nicht unmöglich wird. Ist ein solches Fahrverbot wegen
| besonderer Umstände, z. B. wegen Straßenbau oder -erhaltungsarbeiten
| unvermeidbar, so hat die Behörde für die Umleitung und Aufrechterhaltung
| der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu sorgen.
Was ist in dem Zusammenhang ein _allgemeines_ Fahrverbot?
Wird der Absatz 7 dadurch gehebelt, dass Tranklermopeds und dergleichem
noch erlaubt sind?
Und wie schauts allenfalls mit Kundmachungsmangel aus, die
unterschiedlichen Zusatztafelromane sind ja im Vorbeifahren gar nicht
verstehbar?
MfG Hu
xpost agr & avs, fup2 agr