Discussion:
Wasser aus Garage/Ölfanggrube über Kanal entleeren
(zu alt für eine Antwort)
Hans Huber
2012-07-27 19:13:54 UTC
Permalink
Bundesland: Wien

Es geht um die Ölfanggruben (also Gullys, die jedoch nicht an den Kanal
angeschlossen sind, sondern lediglich das Wasser sammeln) in einer
Garage mit ca. 20 Stellplätzen.

Diese zwei dort vorhandenen Gullys ("Ölfanggruben") sammeln Wasser,
welches von den Fahrzeugen eingeschleppt wird (hauptsächlich im Winter,
bei Schnee, aber auch bei Regenwetter im Sommer).

Von Zeit zu Zeit sind diese daher voll und müssen entleert werden.

Keines der Fahrzeuge in der Garage verliert Öl. Ölverlust würde man ja
leicht durch Flecken erkennen. Außerdem verbindet sich Öl ja nicht mit
Wasser, müsste also schillernd oben auf schwimmen.

Ist es zulässig, dieses Wasser bei Entleerung (Pumpen bzw. mit Kübel) in
das öffentliche Kanalsystem zu entsorgen?

Wenn es ölverschmutzt wäre, müsste man es klarerweise als Sondermüll
entsorgen. Aber weshalb man es ohne Verschmutzung auch kostenpflichtig
einer Sondermüllentsorgung zuführen muss ist mir nicht ganz klar -
konnte kein zutreffendes Gesetz hierfür identifizieren. Hat jemand einen
Tipp?
Walter Steiner
2012-07-27 23:26:03 UTC
Permalink
Post by Hans Huber
Wenn es ölverschmutzt wäre, müsste man es klarerweise als Sondermüll
entsorgen. Aber weshalb man es ohne Verschmutzung auch kostenpflichtig
einer Sondermüllentsorgung zuführen muss ist mir nicht ganz klar -
konnte kein zutreffendes Gesetz hierfür identifizieren. Hat jemand einen
Tipp?
Bauordnung/Garagen- u. Stellplatzverordnung

(Fahrzeuge sondern mehr ab als nur Wasser und Öl.)
--
stw
Hans Huber
2012-07-28 09:01:54 UTC
Permalink
Post by Walter Steiner
Bauordnung/Garagen- u. Stellplatzverordnung
durchforstet und NICHT fündig geworden:

*) Wiener Garagengesetz 2008
*) Wiener Garagengesetz Durchführungsverordnung
*) Bauordnung für Wien
*) Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
*) Verordnung der Wiener Landesregierung über die zulässige Einleitung
von kaltreinigerhältigen Abwässern in den Misch- oder Schmutzwasserkanal
*) Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz

am ehesten kann man noch hier fündig werden:
*) Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz

(3) In den Straßenkanal dürfen weiters, unbeschadet der Bestimmung des
Abs. 4, feste oder flüssige Stoffe nicht eingeleitet werden, die mit
Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, Menge oder Konzentration den Bestand,
den Betrieb oder die Kontrolle des Straßenkanales oder einer zum
Kanalsystem gehörenden Anlage gefährden oder beeinträchtigen können. Zu
diesen Stoffen zählen insbesondere: ... Öle, Benzin, ...

Daraus leite ich ab:
Die Menge und Konzentration dieser gefährlichen Stoffe in einer
Garagen-Wasserauffanggrube wird - wenn nicht gerade ein defektes
Fahrzeug die Garage nutzt - nicht höher sein als bei geparkten Autos auf
der Straße. Die Ableitung in einen Mischwasserkanal erscheint daher
zulässig.


Hat noch jemand eine andere Fundstelle oder einen Tipp? Ich kann
gegenwärtig noch keine gesetzliche Verpflichtung erkennen, warum
augenscheinlich NICHT ölverschmutztes Regenwasser aus einer Garage zum
Sondermüll abtransportiert werden müsste.
Walter Steiner
2012-07-29 06:47:09 UTC
Permalink
Post by Hans Huber
Post by Walter Steiner
Bauordnung/Garagen- u. Stellplatzverordnung
[...]
Die Menge und Konzentration dieser gefährlichen Stoffe in einer
Garagen-Wasserauffanggrube wird - wenn nicht gerade ein defektes
Fahrzeug die Garage nutzt - nicht höher sein als bei geparkten Autos
auf der Straße. Die Ableitung in einen Mischwasserkanal erscheint
daher zulässig.
Na, wenn das die Behörden und die Hausverwaltung auch tun...
(Wenn nicht - genug Geld für die Strafen hast du?)

eod
--
stw
Hans Huber
2012-07-29 08:51:55 UTC
Permalink
Post by Walter Steiner
Na, wenn das die Behörden und die Hausverwaltung auch tun...
(Wenn nicht - genug Geld für die Strafen hast du?)
Ich stelle fest: keiner hier kann mir eine gesetzliche Grundlage nennen,
alle meinen aber einhellig das wäre strafbar ohne den Grund dafür nennen
zu können.

Eigenartige Diskrepanz.
Post by Walter Steiner
eod
für mich auch, da bis auf den Hinweis von Anton keinerlei sachdienlicher
Hinweis in Bezug auf meine Fragestellung dabei war.

Ich habe eine Anfrage bei Wien Kanal gestellt, die werden mir sicherlich
die korrekte Handhabe samt gesetzlicher Grundlage nennen können.
Thomas Koller
2012-07-29 22:00:47 UTC
Permalink
Post by Hans Huber
Post by Walter Steiner
Na, wenn das die Behörden und die Hausverwaltung auch tun...
(Wenn nicht - genug Geld für die Strafen hast du?)
Ich stelle fest: keiner hier kann mir eine gesetzliche Grundlage nennen,
alle meinen aber einhellig das wäre strafbar ohne den Grund dafür nennen
zu können.
Eigenartige Feststellung.
Post by Hans Huber
Eigenartige Diskrepanz.
Kein Wunder bei einer eigenartigen Feststellung. ;-)

Tom
Ferenc Staedter
2012-07-30 12:44:29 UTC
Permalink
Post by Thomas Koller
Post by Hans Huber
Ich stelle fest: keiner hier kann mir eine gesetzliche Grundlage nennen,
alle meinen aber einhellig das wäre strafbar ohne den Grund dafür nennen
zu können.
Eigenartige Feststellung.
Was ist an der Feststellung eigenartig?
Ich habe von dem Thread einen ähnlichen Eindruck gewonnen.
Die gesetzliche Grundlage scheint diffus, aber jeder meint es wäre
irgendwie strafbar.
--
lG Ferenc
Thomas Koller
2012-07-30 13:06:56 UTC
Permalink
Post by Ferenc Staedter
Post by Thomas Koller
Post by Hans Huber
Ich stelle fest: keiner hier kann mir eine gesetzliche Grundlage nennen,
alle meinen aber einhellig das wäre strafbar ohne den Grund dafür nennen
zu können.
Eigenartige Feststellung.
Was ist an der Feststellung eigenartig?
Die Feststellung kommt mir vor wie der Beweis dass alle ungeraden
Zahlen gößer 1 Primzahlen sind. ;-)

3 ist prim, 5 ist prim, 7 ist prim, also kann ich feststellen das
alle ungeraden Zahlen einhellig prim sind.
Post by Ferenc Staedter
Ich habe von dem Thread einen ähnlichen Eindruck gewonnen.
Die gesetzliche Grundlage scheint diffus, aber jeder meint es wäre
irgendwie strafbar.
Wer ist "jeder"?

Tom
Helmut Wabnig
2012-07-30 13:05:22 UTC
Permalink
On Mon, 30 Jul 2012 14:44:29 +0200, Ferenc Staedter
Post by Ferenc Staedter
Post by Thomas Koller
Post by Hans Huber
Ich stelle fest: keiner hier kann mir eine gesetzliche Grundlage nennen,
alle meinen aber einhellig das wäre strafbar ohne den Grund dafür nennen
zu können.
Eigenartige Feststellung.
Was ist an der Feststellung eigenartig?
Ich habe von dem Thread einen ähnlichen Eindruck gewonnen.
Die gesetzliche Grundlage scheint diffus, aber jeder meint es wäre
irgendwie strafbar.
Es wurde aber auch gesagt, wo man Auskunft kriegt,
in der städtischen/gemeinde Verwaltung und der Abfallwirtschaft.
Der OP glaubt, diese Newsgroup ist eine Art Orakel.


w.
Max Pernauer
2012-07-30 08:11:28 UTC
Permalink
Post by Hans Huber
Post by Walter Steiner
Na, wenn das die Behörden und die Hausverwaltung auch tun...
(Wenn nicht - genug Geld für die Strafen hast du?)
Ich stelle fest: keiner hier kann mir eine gesetzliche Grundlage nennen,
alle meinen aber einhellig das wäre strafbar ohne den Grund dafür nennen
zu können.
s/können/wollen

Denn das Problem geht dich einfach nichts an, sonst könntest du in der
Bau- bzw. der Benützungsbewilligung nachlesen, welche Behörde mit
welcher Begründung die betreffenden Auflagen erteilt hat.

Ein Appell an den Hausverstand war übrigens schon in der ersten Antwort
enthalten, den ignorierst du aus mir unerfindlichen Gründen.
(Fahrzeuge sondern mehr ab als nur Wasser und Öl.)
Hans Huber
2012-07-30 19:00:47 UTC
Permalink
Post by Max Pernauer
Denn das Problem geht dich einfach nichts an, sonst könntest du in der
Bau- bzw. der Benützungsbewilligung nachlesen, welche Behörde mit
welcher Begründung die betreffenden Auflagen erteilt hat.
D.h. wenn keine Auflagen erteilt wurden darf über den Kanal entsorgt
werden? Fein - dann darf ich Deiner Auskunft zufolge über den Kanal
entsorgen. Ich warte dennoch die Auskunft von Wienkanal ab, irgendwie
erscheint mir das zu einfach sich auf "keine Auflagen in der
Benützungsbewilligung" zu berufen.
Johann Mayerwieser
2012-07-30 20:00:04 UTC
Permalink
Post by Hans Huber
Post by Max Pernauer
Denn das Problem geht dich einfach nichts an, sonst könntest du in der
Bau- bzw. der Benützungsbewilligung nachlesen, welche Behörde mit
welcher Begründung die betreffenden Auflagen erteilt hat.
D.h. wenn keine Auflagen erteilt wurden darf über den Kanal entsorgt
werden? Fein - dann darf ich Deiner Auskunft zufolge über den Kanal
entsorgen. Ich warte dennoch die Auskunft von Wienkanal ab, irgendwie
erscheint mir das zu einfach sich auf "keine Auflagen in der
Benützungsbewilligung" zu berufen.
Du kannst dich aber auch auf https://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht unter
Verwendung problemspezifischer Suchworte - z.B. "Abwasser ODER Abwässer"
Garagen etc. weiterbilden, die Einleitung von ABwässern in Kanäle ist
keine Landes- oder Gemeindeangelegenheit.

Hannes
--
Die Diktatur des Kapitalismus Marktwirtschaft zu nennen ist der gleiche
Euphemismus mit dem die Bonzendiktatur der Kommunisten als Sozialismus
bezeichnet wurde. - Andreas Bockelmann in dafa
Für PN Reply-Adresse verwenden und "usenet" im Betreff einfügen.
Thomas Schmidt
2012-07-29 08:53:14 UTC
Permalink
Post by Walter Steiner
Na, wenn das die Behörden und die Hausverwaltung auch tun...
(Wenn nicht - genug Geld für die Strafen hast du?)
Ja genau, er soll schöpfen.
--
sig, Sig, sic, sick, Sieg, und so weiter.
Hans Huber
2012-07-29 11:04:09 UTC
Permalink
Post by Thomas Schmidt
Post by Walter Steiner
Na, wenn das die Behörden und die Hausverwaltung auch tun...
(Wenn nicht - genug Geld für die Strafen hast du?)
Ja genau, er soll schöpfen.
Ob gepumpt oder geschöpft war nicht die Frage.
Dass Du die Fragestellung nicht verstehst hatten wir aber ohnehin schon
geklärt.
Richard
2012-07-28 04:36:11 UTC
Permalink
Post by Hans Huber
Bundesland: Wien
Ist es zulässig, dieses Wasser bei Entleerung (Pumpen bzw. mit Kübel) in
das öffentliche Kanalsystem zu entsorgen?
Wenn es ölverschmutzt wäre, müsste man es klarerweise als Sondermüll
entsorgen. Aber weshalb man es ohne Verschmutzung auch kostenpflichtig
einer Sondermüllentsorgung zuführen muss ist mir nicht ganz klar -
konnte kein zutreffendes Gesetz hierfür identifizieren. Hat jemand einen
Tipp?
Wer lang fragt, geht lang irre;)
Das Wasser irgendwo verdunsten lassen.

BTW
Das Regenwasser, das von Straßen aubrinnt, ist auch "verschmutzt",
gelangt aber problemlos in die Kanalisation.

Richard
Max Pernauer
2012-07-28 06:16:13 UTC
Permalink
Post by Richard
Das Regenwasser, das von Straßen aubrinnt, ist auch "verschmutzt",
gelangt aber problemlos in die Kanalisation.
Klar doch, wenn _ein_ Politiker stiehlt, stehlen wir dann alle?

Außerdem verfügt die Strassenkanalisation meist über entsprechende
Abscheider.
Helmut Wabnig
2012-07-28 08:13:33 UTC
Permalink
On Sat, 28 Jul 2012 06:16:13 +0000 (UTC), Max Pernauer
Post by Max Pernauer
Post by Richard
Das Regenwasser, das von Straßen aubrinnt, ist auch "verschmutzt",
gelangt aber problemlos in die Kanalisation.
Klar doch, wenn _ein_ Politiker stiehlt, stehlen wir dann alle?
Außerdem verfügt die Strassenkanalisation meist über entsprechende
Abscheider.
Das glaubst ja wohl selber nicht.

Hoffentlich kommst du nie in eine Position wo du Entscheidungen
triffst, die Andere betreffen.
Sowas von Voreingenommenheit.

w.
Richard
2012-07-28 16:20:13 UTC
Permalink
On Sat, 28 Jul 2012 06:16:13 +0000 (UTC), Max Pernauer
Post by Max Pernauer
Post by Richard
Das Regenwasser, das von Straßen aubrinnt, ist auch "verschmutzt",
gelangt aber problemlos in die Kanalisation.
Klar doch, wenn _ein_ Politiker stiehlt, stehlen wir dann alle?
Außerdem verfügt die Strassenkanalisation meist über entsprechende
Abscheider.
Schlaf ein mein Junge.
Nicht alles was du dir wünscht, wirst du auch haben;)

Es gibt zwar bei den neu errichteten Autobahnabschnitten Vorsorge für
Ölunfälle.
Aber die stätdische Kanalsiation geht au Kaier Franz Josef zurück.
Und
die Klärbecken müssen mit ganz anderen Problemstoffen fertig werden.

Richard
Helmut Wabnig
2012-07-28 08:18:59 UTC
Permalink
Post by Hans Huber
Bundesland: Wien
Es geht um die Ölfanggruben (also Gullys, die jedoch nicht an den Kanal
angeschlossen sind, sondern lediglich das Wasser sammeln) in einer
Garage mit ca. 20 Stellplätzen.
Diese zwei dort vorhandenen Gullys ("Ölfanggruben") sammeln Wasser,
welches von den Fahrzeugen eingeschleppt wird (hauptsächlich im Winter,
bei Schnee, aber auch bei Regenwetter im Sommer).
Von Zeit zu Zeit sind diese daher voll und müssen entleert werden.
Keines der Fahrzeuge in der Garage verliert Öl. Ölverlust würde man ja
leicht durch Flecken erkennen. Außerdem verbindet sich Öl ja nicht mit
Wasser, müsste also schillernd oben auf schwimmen.
Ist es zulässig, dieses Wasser bei Entleerung (Pumpen bzw. mit Kübel) in
das öffentliche Kanalsystem zu entsorgen?
Wenn es ölverschmutzt wäre, müsste man es klarerweise als Sondermüll
entsorgen. Aber weshalb man es ohne Verschmutzung auch kostenpflichtig
einer Sondermüllentsorgung zuführen muss ist mir nicht ganz klar -
konnte kein zutreffendes Gesetz hierfür identifizieren. Hat jemand einen
Tipp?
Bauordnungen sind von Gemeinde zu Gemeinde verschieden.


Beispiel: Autowaschen verboten.
Ich darf mein Auto nicht mitm Gartenschlauch abwassern.
Deshalb laß ich es vom Regen besorgen, steht nämlich im Freien.

Beispiel aus Klagenfurt:
Nicht gepflasterte/geteerte Einfahrt 10 Meter bis zur Garage.
Kommen doch 2 Beamtenfetzenschädel und schreiben vor,
es müssen 2 befestigte Fahrspuren in Reifenabstandsbreite
verlegt werden, zB. Steinplatten oder Asphaltstreifen.
Auf das Argument, die Ölwanne tropft doch in der Mitte des Autos,
wissen sie keine Antwort.


w.
Thomas Schmidt
2012-07-28 09:42:35 UTC
Permalink
Post by Hans Huber
Bundesland: Wien
Es geht um die Ölfanggruben (also Gullys, die jedoch nicht an den Kanal
angeschlossen sind, sondern lediglich das Wasser sammeln) in einer
Garage mit ca. 20 Stellplätzen.
Ausschöpfen und nur ja nicht in den Kanal leeren versuchen!
Außerdem ist das Aufgabe der HV.
--
sig, Sig, sic, sick, Sieg, und so weiter.
Hans Huber
2012-07-28 10:39:27 UTC
Permalink
Post by Thomas Schmidt
Ausschöpfen und nur ja nicht in den Kanal leeren versuchen!
Sagt wer, steht wo?

Ich will eine Rechtsgrundlage dazu finden.

Öko-Diskussionen interessieren an dieser Stelle nicht. Und
Wirtshaus-gepoltere auch nicht. Mir gehts um die Rechtsgrundlage, welche
bislang noch nicht gefunden werden konnte.
Helmut Wabnig
2012-07-28 11:10:38 UTC
Permalink
Post by Hans Huber
Post by Thomas Schmidt
Ausschöpfen und nur ja nicht in den Kanal leeren versuchen!
Sagt wer, steht wo?
Ich will eine Rechtsgrundlage dazu finden.
Öko-Diskussionen interessieren an dieser Stelle nicht. Und
Wirtshaus-gepoltere auch nicht. Mir gehts um die Rechtsgrundlage, welche
bislang noch nicht gefunden werden konnte.
Google "Autowaschen verboten"

Vieles ist latürnich Gepoltere wie du sagst,
aber vielleicht ist was Brauchbares dabei.


w.
Hans Huber
2012-07-28 12:41:37 UTC
Permalink
Post by Helmut Wabnig
Google "Autowaschen verboten"
Vieles ist latürnich Gepoltere wie du sagst,
aber vielleicht ist was Brauchbares dabei.
Was hat das mit meiner Frage zu tun?
Ich will kein Auto waschen, sondern den offenbar ohnehin ölfreien Inhalt
einer Ölfanggrube, die nach einem Wassereintritt mit Regenwasser
vollgelaufen ist in die Kanalisation entleeren. Würde ich die Feuerwehr
zum Abpumpen rufen, würden die das auch einfach auf die Straße in den
Kanal pumpen. Selbst darf man das aber "dem vernehmen nach" nicht =>
Gesetzliche Grundlage hierzu jedoch unauffindbar.

Ich denke nicht, dass Google die Wiener Landesgesetzgebung besser
indiziert, als das RIS.
Helmut Wabnig
2012-07-28 13:39:51 UTC
Permalink
Post by Hans Huber
Post by Helmut Wabnig
Google "Autowaschen verboten"
Vieles ist latürnich Gepoltere wie du sagst,
aber vielleicht ist was Brauchbares dabei.
Was hat das mit meiner Frage zu tun?
Stehst auf der Leitung?
Das Abwasserproblem isses selbe.
Post by Hans Huber
Ich will kein Auto waschen, sondern den offenbar ohnehin ölfreien Inhalt
einer Ölfanggrube, die nach einem Wassereintritt mit Regenwasser
Du hast also eine ölfreie Ölfanggrube.
Mag ja sein, aber glauben tut's Niemand.

Wen du fragen kannst, sind die Kanalreiniger.
http://www.rohrambulanz.at/
Aber sag nicht daß ich dich geschickt habe.
Post by Hans Huber
vollgelaufen ist in die Kanalisation entleeren. Würde ich die Feuerwehr
zum Abpumpen rufen, würden die das auch einfach auf die Straße in den
Kanal pumpen. Selbst darf man das aber "dem vernehmen nach" nicht =>
Gesetzliche Grundlage hierzu jedoch unauffindbar.
Ich denke nicht, dass Google die Wiener Landesgesetzgebung besser
indiziert, als das RIS.
Hans Huber
2012-07-28 17:25:28 UTC
Permalink
Post by Helmut Wabnig
Post by Hans Huber
Post by Helmut Wabnig
Google "Autowaschen verboten"
Was hat das mit meiner Frage zu tun?
Stehst auf der Leitung?
Das Abwasserproblem isses selbe.
Ich habe die "Autowasch-Diskussion" der letzten Jahre nicht mehr
verfolgt. Seit ich in Wien lebe, hat sich die Frage "Auto auf der Straße
selber waschen" ohnehin erübrigt. In der Gemeinde in NÖ in der ich zuvor
lebte war es definitiv NICHT die Abwasserproblematik, weshalb
Autowaschen teils untersagt war, sondern der in Trockenperioden
vorherrschende Mangel an Trinkwasser.

Autowaschen war daher grundsätzlich erlaubt, nur bei Trockenheit und
Wassermangel ungern gesehen bzw. soweit ich mich erinnere auch teils
untersagt. Dann war jedoch das Auffüllen von Swimming-Pools und
Gartenbewässerung ebenfalls gleich mituntersagt.
Richard
2012-07-28 16:23:21 UTC
Permalink
Post by Hans Huber
Ich will eine Rechtsgrundlage dazu finden.
Das ist der beste und sicherste Weg zum Eigentor.
Es gibt keine vorgefertigtze "Rechtsgrundlage" dafür, sondernFälle,
die man dafür heranziehen könnte.
Post by Hans Huber
Öko-Diskussionen interessieren an dieser Stelle nicht. Und
Wirtshaus-gepoltere auch nicht. Mir gehts um die Rechtsgrundlage, welche
bislang noch nicht gefunden werden konnte.
Versuch im wirklichen Leben anzukommen.

Richard
Hans Huber
2012-07-28 17:28:02 UTC
Permalink
Post by Richard
Post by Hans Huber
Ich will eine Rechtsgrundlage dazu finden.
Das ist der beste und sicherste Weg zum Eigentor.
Es gibt keine vorgefertigtze "Rechtsgrundlage" dafür, sondernFälle,
die man dafür heranziehen könnte.
Ohne Rechtsgrundlage kann in Österreich keine Strafe verhängt werden.

Somit: es muss eine Rechtsgrundlage geben
Alternativ dazu, wenn es keine gibt ist es erlaubt.
Richard
2012-07-28 18:09:41 UTC
Permalink
Post by Hans Huber
Post by Richard
Post by Hans Huber
Ich will eine Rechtsgrundlage dazu finden.
Das ist der beste und sicherste Weg zum Eigentor.
Es gibt keine vorgefertigtze "Rechtsgrundlage" dafür, sondernFälle,
die man dafür heranziehen könnte.
Ohne Rechtsgrundlage kann in Österreich keine Strafe verhängt werden.
Somit: es muss eine Rechtsgrundlage geben
Alternativ dazu, wenn es keine gibt ist es erlaubt.
Nocheinmal, versuch in der Wirklichkeit anzukommen.

Wenn ein Strafbescheid ausgestellt wird, werden dafür uU bestimmte,
existierende Rechtsgrundlagen an den Haaren herbeigezogen.
Willkürlich, boshaft, gedankenlos oder weil der Tag lang ist.
Gegen diesen Strafbescheid kann man Rekurs einlegen, dann geht es an
die Oberbehörde.
Dort kann, im Prinzip, Ähnliches ablaufen, oder auch der Gedanke der
Generalprävention (da könnte ja ein jeder kommen) Platz greifen.
Im besten Fall würde man von dir eine Bestätigijng eines Prüfinstituts
verlangen, dass das Wasser unbedenklich ist.
Oder halt aus Prinzip von einer (möglichen) Öl-Verunreinigung
ausgehen.
Im Rechstweg - Bestehen auf Rechtssicherheit - kannst du also nur
verlieren.
Wenn das Wasser verdunstet, du (oder wer immer) den verbleibenden
Ölfilm aim Restmüll (oder im Wöli) entsorgst, gibts
höchstwahrscheinlich keine Brösel.

Richard
Hans Huber
2012-07-28 19:38:44 UTC
Permalink
den verbleibenden Ölfilm
ich sagte das Wasser ist nicht mit Öl kontaminiert.

Und Deine Ansichten zur Qualität unseres Rechtsstaates teile ich nicht.

Ich habe jetzt bei Wien Kanal angefragt, die können mir das sicherlich
beantworten, zumal dort ja die Entsorgung auch angeboten wird.
Anton Steiner
2012-07-28 20:54:54 UTC
Permalink
Post by Hans Huber
den verbleibenden Ölfilm
ich sagte das Wasser ist nicht mit Öl kontaminiert.
Und Deine Ansichten zur Qualität unseres Rechtsstaates teile ich nicht.
Ich habe jetzt bei Wien Kanal angefragt, die können mir das sicherlich
beantworten, zumal dort ja die Entsorgung auch angeboten wird.
Du brauchst einen geeigneten Ölabscheider entsprechend §9 Abs. 1 Wiener
Garagengesetz (1)
Wie dieser baulich auszuführen ist, wird dir sicher die zuständige MA
mitteilen können. ÖNOM B5101 - Mineralöl-Abscheideanlagen (2)

(1)
http://www.bauordnung.at/oesterreich/wien_garagengesetz.php

Wiener Garagengesetz

§ 9. Abscheider und Schlammfänge

(1) In Straßenkanäle, Senkgruben oder Sickergruben dürfen Abwässer von
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen nur über geeignete Abscheider
für Öle und Treibstoffe eingeleitet werden. Die Abscheider müssen das
Eindringen von Ölen und Treibstoffen in die Kanäle, Senkgruben oder
Sickergruben und in das Mauerwerk von Baulichkeiten oder in das Erdreich
wirksam verhindern. Ihre Größe ist so zu bemessen, daß eine Rückstauung
im Hinblick auf die Größe der Anlage, auf die Zweckbestimmung des Teiles
der Anlage, in dem sie sich befinden, und auf die voraussichtliche Menge
der Abwässer sowie deren voraussichtlichen Gehalt an Ölen und
Treibstoffen nicht zu erwarten ist. Die näheren Bestimmungen über
Ausführung und Größe der Abscheider werden durch Verordnung der
Landesregierung getroffen; durch Verordnung der Landesregierung können
weiters Normen im Sinne des Normengesetzes (BGBl. Nr. 240/1971) in der
jeweils geltenden Fassung, die diesen Anforderungen entsprechen, als
verbindlich erklärt oder anerkannt werden.

(2) Vor Abscheidern sind Schlammfänge einzubauen.
....

(2)
http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/b1000200.htm

Anton
Hans Huber
2012-07-28 22:04:53 UTC
Permalink
Post by Anton Steiner
Du brauchst einen geeigneten Ölabscheider entsprechend §9 Abs. 1 Wiener
Garagengesetz (1)
http://www.bauordnung.at/oesterreich/wien_garagengesetz.php
Danke, der Hinweis geht in dir richtige Richtung.

Das Wiener Garagengesetz hatte ich allerdings schon durch.

Die von Dir verlinkte Variante ist aus dem Jahr 2006, die aktuelle
Variante im RIS [1] (Wiener Garagengesetz 2008) sieht jedoch nichts mehr
dergleichen vor.

[1]
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrW&Dokumentnummer=LRWI_B100_000
Gerald Lang
2012-07-30 15:39:13 UTC
Permalink
Post by Hans Huber
Post by Anton Steiner
Du brauchst einen geeigneten Ölabscheider entsprechend §9 Abs. 1 Wiener
Garagengesetz (1)
http://www.bauordnung.at/oesterreich/wien_garagengesetz.php
Danke, der Hinweis geht in dir richtige Richtung.
Das Wiener Garagengesetz hatte ich allerdings schon durch.
Die von Dir verlinkte Variante ist aus dem Jahr 2006, die aktuelle
Variante im RIS [1] (Wiener Garagengesetz 2008) sieht jedoch nichts mehr
dergleichen vor.
[1]
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrW&Dokumentnummer=LRWI_B100_000
Übergangs- und Schlussbestimmungen
[...]
(5) Bewilligungen von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und
Tankstellen, die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen
erteilt wurden, bleiben unberührt.
--
Gerald Lang
Helmut Gaishauser
2012-07-30 16:15:30 UTC
Permalink
Post by Gerald Lang
Post by Hans Huber
Die von Dir verlinkte Variante ist aus dem Jahr 2006, die aktuelle
Variante im RIS [1] (Wiener Garagengesetz 2008) sieht jedoch nichts mehr
dergleichen vor.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
[...]
(5) Bewilligungen von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und
Tankstellen, die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen
erteilt wurden, bleiben unberührt.
Das wird zwar vermutlich auf Hans Garage zutreffen, heißt das aber im Gegenzug dass jetzt keinerlei Vorrichtungen mehr nötig sind...? Würde mich wundern.

(Vorausgesetzt, dass es so ist wie Hans schreibt und in der aktuellen Fassung hierzu nichts angeführt ist)

cheers
hELMUT
Hans Huber
2012-07-30 19:08:29 UTC
Permalink
Post by Helmut Gaishauser
Post by Gerald Lang
(5) Bewilligungen von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und
Tankstellen, die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen
erteilt wurden, bleiben unberührt.
Das wird zwar vermutlich auf Hans Garage zutreffen, heißt das aber im Gegenzug dass jetzt keinerlei Vorrichtungen mehr nötig sind...? Würde mich wundern.
Denke dieser Passus wird eher dafür gedacht sein, bereits existierende
Garagen nicht illegal werden zu lassen. Umgekehrt ist schon fraglich, ob
eventuell in der Vergangenheit existierende Bestimmungen die zum
Inbetriebnahmezeitpunkt gegolten haben nun wegfallen. Ich wäre der
Meinung, dass spezielle Auflagen die am Objekt haften ja (wie von Max P.
genannt) in der Benützungbewilligung hätten zu finden sein müssen.
Allgemeine gesetzliche Auflagen wiederum richten sich i.d.R. nach dem
aktuellen Stand der Gesetzeslage.
Klemens Schatka
2012-08-01 21:13:54 UTC
Permalink
Hallo Hans!
Post by Hans Huber
Bundesland: Wien
grundsätzlich mal egal
Post by Hans Huber
Es geht um die Ölfanggruben (also Gullys, die jedoch nicht an den Kanal
angeschlossen sind, sondern lediglich das Wasser sammeln) in einer
Garage mit ca. 20 Stellplätzen.
[..]

Wenn es wirklich Abwasser ist, dh. kein Abfall, dann gilt das
Wasserrechtsgesetz mit den Verordnungen. Sieh dir mal die
IndirekteinleiterVO und die Allg. AbwasseremissionsVO an.

Klemens
Hans Huber
2012-08-01 21:49:01 UTC
Permalink
Post by Klemens Schatka
Wenn es wirklich Abwasser ist, dh. kein Abfall, dann gilt das
Wasserrechtsgesetz mit den Verordnungen. Sieh dir mal die
IndirekteinleiterVO und die Allg. AbwasseremissionsVO an.
Die Abwasseremissionsverordnung hatte ich schon gesichtet. Allerdings
kann ich als Laie nichts mit den dort definierten Grenzwerten anfangen.
Ich gehe aber davon aus, dass diese nicht überschritten werden - denn
ich wüsste wie gesagt nicht woher nennenswerte Verunreinigungen kommen
sollten. Es handelt sich um durch eine Öffnung eingedrungenes
Regenwasser, dass über den Asphalt geronnen ist, und sich in der Grube
gesammelt hat.

Die Indirekteinleiterverordnung sollte m.E. nicht zutreffen, da die
Beschaffenheit des Wassers sicher nicht "mehr als geringfügig von der
des häuslichen Abwassers abweicht". Wenn man seinen Boden aufwäscht ist
das anfallende "Aufwaschwasser" sicherlich deutlich verunreinigter als
das, was in dieser Grube aktuell vorhanden ist.

Danke aber für Deine Hinweise!
Helmut Wabnig
2012-08-02 05:40:05 UTC
Permalink
Post by Hans Huber
Post by Klemens Schatka
Wenn es wirklich Abwasser ist, dh. kein Abfall, dann gilt das
Wasserrechtsgesetz mit den Verordnungen. Sieh dir mal die
IndirekteinleiterVO und die Allg. AbwasseremissionsVO an.
Die Abwasseremissionsverordnung hatte ich schon gesichtet. Allerdings
kann ich als Laie nichts mit den dort definierten Grenzwerten anfangen.
Ich gehe aber davon aus, dass diese nicht überschritten werden - denn
ich wüsste wie gesagt nicht woher nennenswerte Verunreinigungen kommen
sollten. Es handelt sich um durch eine Öffnung eingedrungenes
Regenwasser, dass über den Asphalt geronnen ist, und sich in der Grube
gesammelt hat.
Die Indirekteinleiterverordnung sollte m.E. nicht zutreffen, da die
Beschaffenheit des Wassers sicher nicht "mehr als geringfügig von der
des häuslichen Abwassers abweicht". Wenn man seinen Boden aufwäscht ist
das anfallende "Aufwaschwasser" sicherlich deutlich verunreinigter als
das, was in dieser Grube aktuell vorhanden ist.
Danke aber für Deine Hinweise!
Hab ich das schon gesagt, oder nicht, bin sehr vergeßlich:

Man geht davon aus, daß in einer Ölfanggrube Öl ist.
Wenn du nun immer wieder betonst, bei DIR sei alles sauber,
so ist das völlich unwirksam. Das gilt einfach nicht.
Ich versteh nicht warum du das nicht verstehst.

Die Entsorger fahren herum mit ihren Tankwägen und saugen solche
Sachen ab, bei Werkstätten und Autowaschanlagen und bringen es zum
Abwasserverband. Das ist der legale Weg.

Wenns wirklich sauber bist, dann schütts ins Klo und erledigt.
Dann landet's auch beim Abwasserverband.
Aber verrate es niemandem.

w.
Hans Huber
2012-08-02 18:05:31 UTC
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Post by Helmut Wabnig
Man geht davon aus, daß in einer Ölfanggrube Öl ist.
Wenn du nun immer wieder betonst, bei DIR sei alles sauber,
so ist das völlich unwirksam. Das gilt einfach nicht.
Ich glaub Dir das gerne - nur warum findet man hierzu keine gesetzliche
Grundlage?
Post by Helmut Wabnig
Ich versteh nicht warum du das nicht verstehst.
Ich glaub Dir gerne, dass das stimmen mag.
Ich will dennoch - aus Prinzip - die gesetzliche Grundlage hierfür finden.
Post by Helmut Wabnig
Die Entsorger fahren herum mit ihren Tankwägen und saugen solche
Sachen ab, bei Werkstätten und Autowaschanlagen und bringen es zum
Abwasserverband. Das ist der legale Weg.
Soweit ist mir das klar.
Ich frage mich nur, ob es dafür wirklich eine gesetzliche Grundlage
gibt, oder ob die Entsorger sich damit eine goldene Nase verdienen und
daher den kleinen Garagenbesitzern einreden es müsse gesetzlich entsorgt
werden, obwohl gar keine Gesetzesgrundlage auffindbar ist.

Einer Autowaschanlage, einer Werkstätte, einer Garage eines
Einkaufszentrums etc... wird das auch möglicherweise in der
Benutzungsbewilligung vorgeschrieben. Wenn es aber diesbezüglich keine
Auflagen gibt was dann? Gibt es diese gesetzliche Verpflichtung nun
wirklich, oder ist es nur das Wunschdenken der Entsorger, welches der
Bevölkerung mittlerweile flächendeckend indoktriniert?
Bei Wien-Kanal warte ich nun auch schon den 5ten Tag auf eine Antwort.
Thomas Schmidt
2012-08-02 07:55:03 UTC
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Post by Klemens Schatka
Hallo Hans!
[...]
Post by Klemens Schatka
IndirekteinleiterVO und die Allg. AbwasseremissionsVO an.
Klemens
Verwende Perlen irgendwie anders und nicht zum Trollfüttern :-)
--
sig, Sig, sic, sick, Sieg, und so weiter.
Hans Huber
2012-08-08 18:01:30 UTC
Permalink
Post by Hans Huber
Bundesland: Wien
Es geht um die Ölfanggruben
Von Zeit zu Zeit sind diese daher voll und müssen entleert werden.
Ich habe jetzt die offizielle Auskunft von Wien Kanal erhalten:

Ich zitiere:
Der Inhalt einer Ölauffanggrube kann nicht im Vorhinein als gefährlicher
Abfall bezeichnet werden. So lange das Wasser dem Grenzwert der
Kanalgrenzwertverordnung entspricht, ist eine Einleitung in den Schmutz-
oder Mischwasserkanal zulässig.

Es gibt keine Rechtsvorschrift, die eine Entsorgung als gefährlichen
Abfall zwingend vorsieht - entscheidend ist der Schadstoffgehalt.

Eine augenscheinliche Beurteilung, ob der Kanalgrenzwert von maximal
20mg/l mineralische Öle eingehalten wird, ist in der Regel nicht
möglich. Dazu wäre eine chemische Analyse notwendig, die von
Ziviltechniker oder Technischen Büros durchgeführt werden kann.

Die Entsorgung von Öl-Wassergemischen darf nur von befugten
Entsorgungsunternehmen vorgenommen werden. Ein grober Anhaltswert für
die Entsorgungskosten sind Euro 200,-- pro Tonne.

--- Zitat Ende ---

Damit ist für mich die Sache nun restlos geklärt.
Die Suche nach einer Vorschrift, wonach man zwingend entsorgen lassen
muss konnte somit nicht ziel führend sein, weil es keine solche gibt.

Danke auch nochmals an eure Hinweise (speziell Anton und Klemens).
Helmut Wabnig
2012-08-08 19:27:02 UTC
Permalink
Post by Hans Huber
Post by Hans Huber
Bundesland: Wien
Es geht um die Ölfanggruben
Von Zeit zu Zeit sind diese daher voll und müssen entleert werden.
Der Inhalt einer Ölauffanggrube kann nicht im Vorhinein als gefährlicher
Abfall bezeichnet werden. So lange das Wasser dem Grenzwert der
Kanalgrenzwertverordnung entspricht, ist eine Einleitung in den Schmutz-
oder Mischwasserkanal zulässig.
Es gibt keine Rechtsvorschrift, die eine Entsorgung als gefährlichen
Abfall zwingend vorsieht - entscheidend ist der Schadstoffgehalt.
Eine augenscheinliche Beurteilung, ob der Kanalgrenzwert von maximal
20mg/l mineralische Öle eingehalten wird, ist in der Regel nicht
möglich. Dazu wäre eine chemische Analyse notwendig, die von
Ziviltechniker oder Technischen Büros durchgeführt werden kann.
#################################################
Post by Hans Huber
Die Entsorgung von Öl-Wassergemischen darf nur von befugten
Entsorgungsunternehmen vorgenommen werden. Ein grober Anhaltswert für
die Entsorgungskosten sind Euro 200,-- pro Tonne.
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Post by Hans Huber
--- Zitat Ende ---
Damit ist für mich die Sache nun restlos geklärt.
Die Suche nach einer Vorschrift, wonach man zwingend entsorgen lassen
muss konnte somit nicht ziel führend sein, weil es keine solche gibt.
Danke auch nochmals an eure Hinweise (speziell Anton und Klemens).
I hab dös aa g'sogt, I war aa dabei.

Dein Ölwanne darf also nur von einem befugten Unternehmen geleert
werden. Dieses steht da oben in deinem Posting.
Wieso kommst du dann im letzten Absatz zu dem Schluß, daß es keine
zwingende Entsorgung gibt?


w.
Wolfgang Decker
2012-08-08 19:36:14 UTC
Permalink
Post by Helmut Wabnig
Post by Hans Huber
Post by Hans Huber
Bundesland: Wien
Es geht um die Ölfanggruben
Von Zeit zu Zeit sind diese daher voll und müssen entleert werden.
Der Inhalt einer Ölauffanggrube kann nicht im Vorhinein als gefährlicher
Abfall bezeichnet werden. So lange das Wasser dem Grenzwert der
Kanalgrenzwertverordnung entspricht, ist eine Einleitung in den Schmutz-
oder Mischwasserkanal zulässig.
Es gibt keine Rechtsvorschrift, die eine Entsorgung als gefährlichen
Abfall zwingend vorsieht - entscheidend ist der Schadstoffgehalt.
Eine augenscheinliche Beurteilung, ob der Kanalgrenzwert von maximal
20mg/l mineralische Öle eingehalten wird, ist in der Regel nicht
möglich. Dazu wäre eine chemische Analyse notwendig, die von
Ziviltechniker oder Technischen Büros durchgeführt werden kann.
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Post by Hans Huber
Die Entsorgung von Öl-Wassergemischen darf nur von befugten
Entsorgungsunternehmen vorgenommen werden. Ein grober Anhaltswert für
die Entsorgungskosten sind Euro 200,-- pro Tonne.
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Post by Hans Huber
--- Zitat Ende ---
Damit ist für mich die Sache nun restlos geklärt.
Die Suche nach einer Vorschrift, wonach man zwingend entsorgen lassen
muss konnte somit nicht ziel führend sein, weil es keine solche gibt.
Danke auch nochmals an eure Hinweise (speziell Anton und Klemens).
I hab dös aa g'sogt, I war aa dabei.
Dein Ölwanne darf also nur von einem befugten Unternehmen geleert
werden. Dieses steht da oben in deinem Posting.
Wieso kommst du dann im letzten Absatz zu dem Schluß, daß es keine
zwingende Entsorgung gibt?
Ich würde mal sagen, das ergibt sich aus

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Post by Helmut Wabnig
Post by Hans Huber
Der Inhalt einer Ölauffanggrube kann nicht im Vorhinein als gefährlicher
Abfall bezeichnet werden. So lange das Wasser dem Grenzwert der
Kanalgrenzwertverordnung entspricht, ist eine Einleitung in den Schmutz-
oder Mischwasserkanal zulässig.
Post by Hans Huber
Es gibt keine Rechtsvorschrift, die eine Entsorgung als gefährlichen
Abfall zwingend vorsieht - entscheidend ist der Schadstoffgehalt.
#################################################

aus demselben Posting und derselben Antwort.

Hast du das vorher nicht gelesen?

lg
Wolfgang
--
»Du kennst mich doch, ich hab' nichts gegen Fremde.
Einige meiner besten Freunde sind Fremde.
Aber diese Fremden da sind nicht von hier!« (Methusalix)
Neu: http://www.traumrouten.com/namibia
Hans Huber
2012-08-08 19:50:32 UTC
Permalink
Post by Helmut Wabnig
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Post by Hans Huber
Die Entsorgung von Öl-Wassergemischen darf nur von befugten
Entsorgungsunternehmen vorgenommen werden. Ein grober Anhaltswert für
die Entsorgungskosten sind Euro 200,-- pro Tonne.
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Dein Ölwanne darf also nur von einem befugten Unternehmen geleert
werden. Dieses steht da oben in deinem Posting.
Wieso kommst du dann im letzten Absatz zu dem Schluß, daß es keine
zwingende Entsorgung gibt?
Dort steht die Entsorgung eines "Öl-Wassergemisches" darf nur von einem
befugten Unternehmen geleert werden. Wenns nicht kontaminiert ist, dann
ist es kein Öl-Wassergemisch. Wenn die Kontamination den Grenzwert nicht
überschreitet, dann darf es einfach in den Mischwasserkanal eingeleitet
werden.
Helmut Wabnig
2012-08-08 20:24:39 UTC
Permalink
Post by Hans Huber
Post by Helmut Wabnig
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Post by Hans Huber
Die Entsorgung von Öl-Wassergemischen darf nur von befugten
Entsorgungsunternehmen vorgenommen werden. Ein grober Anhaltswert für
die Entsorgungskosten sind Euro 200,-- pro Tonne.
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Dein Ölwanne darf also nur von einem befugten Unternehmen geleert
werden. Dieses steht da oben in deinem Posting.
Wieso kommst du dann im letzten Absatz zu dem Schluß, daß es keine
zwingende Entsorgung gibt?
Dort steht die Entsorgung eines "Öl-Wassergemisches" darf nur von einem
befugten Unternehmen geleert werden. Wenns nicht kontaminiert ist, dann
ist es kein Öl-Wassergemisch. Wenn die Kontamination den Grenzwert nicht
überschreitet, dann darf es einfach in den Mischwasserkanal eingeleitet
werden.
ja schon, wenn.
Wer stellt das fest?

Also muß der Arme eine Wasserprobe aus seinem Garagengerinne
analysieren lassen, und dann darf er eventuell das Gemisch
wegschütten oder aber er muß einen Entsorger engagieren.

Im Zweifelsfall gilt es als Öl-Wasser Gemisch weil aus einem
Ölabscheider oder wie das Ding da heißt.
Es könnte Öl drinnen sein, der Verdacht ist umso größer je weniger
der Besitzer es wahrnimmt. Der Besitzer der Ölrinne hat Interesse
Gebühren zu sparen. Das macht ihn verdächtig.
Das ist doch korrekte Beamtenlogik, oder nicht?


w.
Hans Huber
2012-08-08 21:27:04 UTC
Permalink
Post by Helmut Wabnig
Im Zweifelsfall gilt es als Öl-Wasser Gemisch weil aus einem
Ölabscheider oder wie das Ding da heißt.
Das leitest Du aus welcher gesetzlichen Vorschrift ab?
Im Zweifelsfall muss die Behörde nachweisen, dass man zu stark
kontaminiertes Wasser eingeleitet hat. Nicht umgekehrt.

Da der Garagenboden blitzeblank sauber ist, besteht für mich kein
Zweifel, dass sich da kein Öl drinnen finden wird.
Andreas Gruber
2012-08-09 07:40:53 UTC
Permalink
Post by Hans Huber
Post by Helmut Wabnig
Im Zweifelsfall gilt es als Öl-Wasser Gemisch weil aus einem
Ölabscheider oder wie das Ding da heißt.
Das leitest Du aus welcher gesetzlichen Vorschrift ab?
Im Zweifelsfall muss die Behörde nachweisen, dass man zu stark
kontaminiertes Wasser eingeleitet hat. Nicht umgekehrt.
Gratulation, du hast erfolgreich schlafende Hunde geweckt.
--
If you answer, there is no reason to be unkind.
Thomas Schmidt
2012-08-09 09:43:02 UTC
Permalink
Post by Andreas Gruber
Gratulation, du hast erfolgreich schlafende Hunde geweckt.
Beamte, Juristen oder Grüne, wen jetzt :-D))
--
sig, Sig, sic, sick, Sieg, und so weiter.
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