Post by Hans HuberIch denk mir, du hättest am besten alle Forderungen beglichen und die
Fernwärme auf Rückzahlung der auf die verjährte Forderung angerechneten
Zahlungen klagen müssen.
korrekt.
In beiden Fällen bedarf es einer Klage - der Unterschied ist nur, dass
man bei einem Dauerschuldverhältnis erst mal in Vorleistung tritt und
rückfordert, währenddessen man bei einem einmaligen Austausch von
Leistung/Gegenleistung dem Gläubiger das Einklagen überlässt und selbst
vorerst passiv bleiben kann.
D.h. X stellt eine bereits verjährte Forderung, ich soll sowohl die
berechtige(z.B. aktuelle Abrechnungsperiode), als auch die von mir
bestrittene Forderung bezahlen und dann auf Rückzahlung klagen?
Wird mir dann nicht entgegengehalten, dass es eben lt. AGB (und die
meisten Firmen haben eine derartige Klausel), erlaubt ist, dass die
Zahlung auf die älteste Forderung anrechnet und zweitens, dass die
ganze Sache bereits verjährt ist.
Verjährung bedeutet meines Wissens nach ja nur, dass ich, sofern ich
wegen einer "alten Forderung" verklagt werde, einwenden kann, dass
diese Forderung verjährt ist.
Aber es ist mir neu, dass ich, eine bereits verjährte, aber trotzdem
bezahlte (weil der Empfänger gegen meinen Willen auf die älteste
Forderung angerechnet hat) Forderung wieder zurückfordern kann.
Ganz allgemein ist es (in den meisten Fällen) auch so, dass der Kläger
beweispflichtig ist, weshalb es mir lieber ist, dass ich verklagt
werde, als selbst Klage zu führen.
Übrigens habe ich unter diesem Link den folgenden Absatz gefunden:
http://www.verbraucherrecht.at/development/typo/test/index.php?id=49&no_cache=1&tx_ttnews[tt_news]=1502&cHash=60f855a1f3
"Klausel 11:
Kommt der Mieter mit Zahlungen in Verzug, können einlangende
Teilzahlun-gen, unabhängig von der vom Mieter vorgenommenen Widmung,
primär auf den ältesten aushaftenden Hauptmietzins angerechnet werden.
Die AK bekämpfte die Klausel mit dem Argument, dass sie das Recht des
Mieters auf Zinsminderung beeinträchtigt. Der Vermieter könnte
aufgrund der Klausel zB trotz berechtigter (per Gesetz eintretender!)
Zinsminderung im Jänner die Mietzinszahlung des Monats Februar auf den
ältesten aushaftenden Mietzins (Jänner) anrechnen. Dadurch gerät der
Mieter in Verzug mit der Mietzinszahlung für Februar und läuft Gefahr,
dass sein Mietverhältnis wegen Nichtzahlung des Februar-Mietzinses
aufgekündigt wird.
Das sah auch der OGH so, mangels sachlicher Rechtfertigung
widerspricht die Klausel § 879 Abs 3 ABGB. "
Kann man dieses Urteil nicht generell auf Dauerschuldverhältnisse
umlegen?