Klaus Klingenbusch
2009-06-05 12:44:42 UTC
Ich hab eine Frage an die Baurechtsexperten hier.
Das Stiegenhaus unseres Neubaus (Wohnungseigentum; 3 Geschoße) ist
(praktisch) nicht belüftbar.
Zum Lüften existiert nur die Eingangstüre im EG sowie eine
Brandrauchentlüftung. Diese ist technisch jedoch nicht als Lüftung
gestaltet, d.h. man müßte die Notbetätigung verwenden um diese zu
öffnen.
Das Stiegnhaus ist nach Süd-Osten gerichte und straßenseitig ein
Glaswand.
Ergebnis sind zimelich hohe Temperaturen im Stiegenhaus und eine
(fast) nicht zu atmente Luft.
Ich habe in der geltenden Fassung der Bauordnung nur gefunden, daß
sonstige Räume ihrem Zweck entsprechend belüftbar sein müssen. (Das
sagt alles und nichts). Das Gebäude wurde 2007 fertiggestellt.
Ob die Baugenehmigung so erteilt wurde wird z.Z. noch geklärt.
Meine Frage geht daher in die Richtung:
Gibt es hier einschlägige Normen, Bestiummungen der Bauordnung die
greifbarer sind etc. Es geht vor allem darum ev. eine bessere
Verhandlungsposition bei einer Mängelrüge zu haben. Das es (m.E.) kein
100% klarer Fall ist liegt eh auf der Hand.
Danke fürHinweise auf Sachquellen / Urteile / Bestimmungen etc.
Klaus
Das Stiegenhaus unseres Neubaus (Wohnungseigentum; 3 Geschoße) ist
(praktisch) nicht belüftbar.
Zum Lüften existiert nur die Eingangstüre im EG sowie eine
Brandrauchentlüftung. Diese ist technisch jedoch nicht als Lüftung
gestaltet, d.h. man müßte die Notbetätigung verwenden um diese zu
öffnen.
Das Stiegnhaus ist nach Süd-Osten gerichte und straßenseitig ein
Glaswand.
Ergebnis sind zimelich hohe Temperaturen im Stiegenhaus und eine
(fast) nicht zu atmente Luft.
Ich habe in der geltenden Fassung der Bauordnung nur gefunden, daß
sonstige Räume ihrem Zweck entsprechend belüftbar sein müssen. (Das
sagt alles und nichts). Das Gebäude wurde 2007 fertiggestellt.
Ob die Baugenehmigung so erteilt wurde wird z.Z. noch geklärt.
Meine Frage geht daher in die Richtung:
Gibt es hier einschlägige Normen, Bestiummungen der Bauordnung die
greifbarer sind etc. Es geht vor allem darum ev. eine bessere
Verhandlungsposition bei einer Mängelrüge zu haben. Das es (m.E.) kein
100% klarer Fall ist liegt eh auf der Hand.
Danke fürHinweise auf Sachquellen / Urteile / Bestimmungen etc.
Klaus