Discussion:
Anrainer + Anrainerverkehr in der StVO
(zu alt für eine Antwort)
Walter LEISCH
2003-11-12 13:52:45 UTC
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Hochgeschätzte Newsgemeinde !

In welcher Rechtsquelle finde ich die Definitionen für die Begriffe Anrainer
bzw. Anrainerverkehr, wie sie auf Zusatztafeln zum Verkehrszeichen
"Fahrverbot"
vorkommen. In der StVO konnte ich diese Begriffsbestimmungen nicht finden.

MfG
Walter
Alexander Seger
2003-11-12 16:16:30 UTC
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Post by Walter LEISCH
In welcher Rechtsquelle finde ich die Definitionen für die Begriffe Anrainer
bzw. Anrainerverkehr, wie sie auf Zusatztafeln zum Verkehrszeichen
"Fahrverbot"
vorkommen. In der StVO konnte ich diese Begriffsbestimmungen nicht finden.
Der Begriff "Anrainer" umfasst außer dem Eigentümer einer neben der Straße
gelegenen Liegenschaft auch jene Personen, welche an solchen Liegenschaften
ein Bestandrecht besitzen oder zur Ausübung des Jagdrechtes auf solchen
Liegenschaften berechtigt sind. VwGH 12.9.1980, 807/80; ÖJZ 1981, 443/362;
3.10.1984, 84/03/0079; ZfVB 1985/3/1080.

Das Straßenverkehrszeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" mit der
Zusatztafel "ausgenommen Anrainerverkehr" bedeutet, dass auch der
Fahrzeugverkehr zu den Anrainern (zB Eigentümern, Mietern) für Besucher und
Angestellte eines Anrainers zulässig ist. VwGH 3.10.1984, 84/03/0079; ZVR
1986/34.

Alex
--
Alexander Seger
<http://www.fuerboeck.at>
Erich (Wir 3) TLAPAK
2003-11-12 17:11:48 UTC
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Post by Alexander Seger
Das Straßenverkehrszeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" mit der
Zusatztafel "ausgenommen Anrainerverkehr" bedeutet, dass auch der
Fahrzeugverkehr zu den Anrainern (zB Eigentümern, Mietern) für Besucher und
Angestellte eines Anrainers zulässig ist. VwGH 3.10.1984, 84/03/0079; ZVR
1986/34.
Und auch Kunden?

Erich
Michael Pronay
2003-11-12 18:51:54 UTC
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Post by Erich (Wir 3) TLAPAK
Post by Alexander Seger
Das Straßenverkehrszeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)"
mit der Zusatztafel "ausgenommen Anrainerverkehr" bedeutet,
dass auch der Fahrzeugverkehr zu den Anrainern (zB Eigentümern,
Mietern) für Besucher und Angestellte eines Anrainers zulässig
ist. VwGH 3.10.1984, 84/03/0079; ZVR 1986/34.
Und auch Kunden?
Nona. Kunden sind Besucher.

M.
Norbert Pfeifer
2003-12-17 19:17:17 UTC
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Post by Alexander Seger
Das Straßenverkehrszeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" mit der
Zusatztafel "ausgenommen Anrainerverkehr" bedeutet, dass auch der
Fahrzeugverkehr zu den Anrainern (zB Eigentümern, Mietern) für Besucher und
Angestellte eines Anrainers zulässig ist. VwGH 3.10.1984, 84/03/0079; ZVR
1986/34.
Darf der Besucher am Weg zu seinem Besuchsziel oder am Weg zum Parkplatz
(siehe Zusatztafel) sein Auto parken ? Es geht um ein "Fahrverbot (in beiden
Richtungen)" mit Zusatztafel "ausgenommen Anrainer, ausgenommen Zufahrt zum
Parkplatz des Gasthof XX"

Norbert
Florian Burger
2003-12-17 19:54:11 UTC
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Post by Norbert Pfeifer
Post by Alexander Seger
Das Straßenverkehrszeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" mit
der Zusatztafel "ausgenommen Anrainerverkehr" bedeutet, dass auch der
Fahrzeugverkehr zu den Anrainern (zB Eigentümern, Mietern) für
Besucher und Angestellte eines Anrainers zulässig ist. VwGH
3.10.1984, 84/03/0079; ZVR 1986/34.
Darf der Besucher am Weg zu seinem Besuchsziel oder am Weg zum
Parkplatz (siehe Zusatztafel) sein Auto parken ? Es geht um ein
"Fahrverbot (in beiden Richtungen)" mit Zusatztafel "ausgenommen
Anrainer, ausgenommen Zufahrt zum Parkplatz des Gasthof XX"
Das Fahrverbot (in beiden Richtungen) bedeutet an sich noch kein
Parkverbot, da ja nur das Fahren verboten ist. Gem § 24 Abs 1 lit n StVO
ist das Halten und Parken jedoch auch "auf Straßenstellen, die nur durch
Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52
Z 1) erreicht werden können", verboten. Als Besucher darfst du an
dieser Straßenstelle nicht fahren, da du weder Anrainer bist noch zum
Parkplatz des Gasthofes XX zugefahren bist (sonst würdest du ja nicht
außerhalb des Parkplatzes parken). Die Straßenstelle, auf der du parkst,
hast du somit durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots erreicht, sodass
du dort auch nicht parken darfst.

Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |
Otto Lang
2003-12-17 21:13:18 UTC
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Post by Florian Burger
Das Fahrverbot (in beiden Richtungen) bedeutet an sich noch kein
Parkverbot, da ja nur das Fahren verboten ist. Gem § 24 Abs 1 lit n
StVO ist das Halten und Parken jedoch auch "auf Straßenstellen, die
nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs. 4
oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können", verboten. Als Besucher
darfst du an dieser Straßenstelle nicht fahren, da du weder Anrainer
bist noch zum Parkplatz des Gasthofes XX zugefahren bist (sonst
würdest du ja nicht außerhalb des Parkplatzes parken). Die
Straßenstelle, auf der du parkst, hast du somit durch Verletzen eines
gesetzlichen Verbots erreicht, sodass du dort auch nicht parken
darfst.
Okay, so sehe ich das grundsätzlich auch. Was aber, wenn der Parkplatz
des Gasthofes komplett zugeparkt ist?
Post by Florian Burger
Florian
./otto
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Florian Burger
2003-12-17 21:40:21 UTC
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Post by Otto Lang
Post by Florian Burger
Das Fahrverbot (in beiden Richtungen) bedeutet an sich noch kein
Parkverbot, da ja nur das Fahren verboten ist. Gem § 24 Abs 1 lit n
StVO ist das Halten und Parken jedoch auch "auf Straßenstellen, die
nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs. 4
oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können", verboten. Als Besucher
darfst du an dieser Straßenstelle nicht fahren, da du weder Anrainer
bist noch zum Parkplatz des Gasthofes XX zugefahren bist (sonst
würdest du ja nicht außerhalb des Parkplatzes parken). Die
Straßenstelle, auf der du parkst, hast du somit durch Verletzen eines
gesetzlichen Verbots erreicht, sodass du dort auch nicht parken
darfst.
Okay, so sehe ich das grundsätzlich auch. Was aber, wenn der Parkplatz
des Gasthofes komplett zugeparkt ist?
Auch dann bleibt es verboten. Ob am Parkplatz des Gasthofes XX noch ein
Abstellplatz frei ist oder nicht, ist für das Verbot nach § 24 Abs 1 lit
n StVO egal.

Florian
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Herbert Wotzel
2003-12-17 22:50:44 UTC
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Post by Florian Burger
Post by Otto Lang
Post by Florian Burger
Das Fahrverbot (in beiden Richtungen) bedeutet an sich noch kein
Parkverbot, da ja nur das Fahren verboten ist. Gem § 24 Abs 1 lit n
StVO ist das Halten und Parken jedoch auch "auf Straßenstellen, die
nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs. 4
oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können", verboten. Als Besucher
darfst du an dieser Straßenstelle nicht fahren, da du weder Anrainer
bist noch zum Parkplatz des Gasthofes XX zugefahren bist (sonst
würdest du ja nicht außerhalb des Parkplatzes parken). Die
Straßenstelle, auf der du parkst, hast du somit durch Verletzen eines
gesetzlichen Verbots erreicht, sodass du dort auch nicht parken
darfst.
Okay, so sehe ich das grundsätzlich auch. Was aber, wenn der Parkplatz
des Gasthofes komplett zugeparkt ist?
Auch dann bleibt es verboten. Ob am Parkplatz des Gasthofes XX noch ein
Abstellplatz frei ist oder nicht, ist für das Verbot nach § 24 Abs 1 lit
n StVO egal.
Wenn am Parkplatz nichts frei war, ist man ja trotzdem zum Parkplatz
zugefahren. Also legal auf der Straße, also müsste man auch an anderen
Stellen parken dürfen
Otto Lang
2003-12-18 06:56:55 UTC
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Post by Florian Burger
Post by Otto Lang
Okay, so sehe ich das grundsätzlich auch. Was aber, wenn der
Parkplatz des Gasthofes komplett zugeparkt ist?
Auch dann bleibt es verboten. Ob am Parkplatz des Gasthofes XX noch
ein Abstellplatz frei ist oder nicht, ist für das Verbot nach § 24 Abs
1 lit n StVO egal.
Schade, genau das hatte ich vermutet. Danke für die Info.
Post by Florian Burger
Florian
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Hannes Haidvogel
2003-12-17 19:52:15 UTC
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Post by Norbert Pfeifer
Darf der Besucher am Weg zu seinem Besuchsziel oder am Weg zum Parkplatz
(siehe Zusatztafel) sein Auto parken ? Es geht um ein "Fahrverbot (in beiden
Richtungen)" mit Zusatztafel "ausgenommen Anrainer, ausgenommen Zufahrt zum
Parkplatz des Gasthof XX"
Ich würde sagen, du musst auf dem Parkplatz parken, weil du sonst
nicht zum Parkplatz zufahren würdest.

LG
Hannes
Klaus Trabitsch
2003-11-12 17:13:26 UTC
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Post by Walter LEISCH
In welcher Rechtsquelle finde ich die Definitionen für die Begriffe Anrainer
bzw. Anrainerverkehr
Kleine Zusatzfrage meinerseits: Ist der Begriff "Bewohner" auch irgendwo
juristisch definiert?

Konkreter Hintergrund: Neulich hatte ich einen Zettel mit der Androhung einer
Unterlassungsklage auf der Windschutzscheibe, weil ich auf den Parkplätzen im
Hof der Wohnung meiner Freundin geparkt habe. Dort ist eine Tafel "Zufahrt nur
für Bewohner der Häuser x" angebracht. Ab wann bin ich denn "Bewohner"? Reicht
es aus, wenn ich in der Wohnung übernachte oder brauche ich auch einen
Meldezettel?

Danke,
Klaus
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