Werner Tann
2021-09-11 07:24:56 UTC
Nicht dass mir der Afghane jetzt leid täte, aber Recht muss Recht
bleiben. Da fasst also jemand 15 Jahre Haft aus für einen Mordaufruf
im Internet:
https://www.nachrichten.at/oberoesterreich/taliban-prozess-in-wels-15-jahre-haft-wegen-versuchter-mordanstiftung;art4,3456861
Wohlgemerkt: Weder er selbst noch ein angestifteter Täter setzten eine
eigentliche Tathandlung im Sinne eines Angriffs auf das bestimmte
Opfer.
Einschlägig scheinen mir § 75 STGB in Verbindung mit § 15 STGB.
Der § 75 sieht für Mord Gefängnis von 10 Jahren bis lebenslang vor.
Der § 15 regelt die Strafbarkeit des Versuchs (recht abstrakt
formuliert):
| (2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen
| oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung
|unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Letztere "Handlung" wäre in dem Fall wohl das Absetzen der
Internetnachricht.
Kommen weitere Paragraphen in Betracht, speziell für Mordaufrufe? Ich
meine, es muss doch unterschieden werden zwischen einer eigenhändigen
Tat bzw. dem Bezahlen eines Auftragskillers und einem (ins Blaue
hinein) getätigten Mordaufruf. Wenn nicht, ist einer besser beraten,
gleich selber hinzugehen und dem Missliebigen eine Kugel in den Kopf
zu jagen. Mit einem guten Anwalt bekommt der 10 Jahre, also weniger
als für die Anstiftung, und das Ziel ist am Ende sicher erreicht,
während der Mordaufruf eine recht niedrige Erfolgschance hat.
bleiben. Da fasst also jemand 15 Jahre Haft aus für einen Mordaufruf
im Internet:
https://www.nachrichten.at/oberoesterreich/taliban-prozess-in-wels-15-jahre-haft-wegen-versuchter-mordanstiftung;art4,3456861
Wohlgemerkt: Weder er selbst noch ein angestifteter Täter setzten eine
eigentliche Tathandlung im Sinne eines Angriffs auf das bestimmte
Opfer.
Einschlägig scheinen mir § 75 STGB in Verbindung mit § 15 STGB.
Der § 75 sieht für Mord Gefängnis von 10 Jahren bis lebenslang vor.
Der § 15 regelt die Strafbarkeit des Versuchs (recht abstrakt
formuliert):
| (2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen
| oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung
|unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Letztere "Handlung" wäre in dem Fall wohl das Absetzen der
Internetnachricht.
Kommen weitere Paragraphen in Betracht, speziell für Mordaufrufe? Ich
meine, es muss doch unterschieden werden zwischen einer eigenhändigen
Tat bzw. dem Bezahlen eines Auftragskillers und einem (ins Blaue
hinein) getätigten Mordaufruf. Wenn nicht, ist einer besser beraten,
gleich selber hinzugehen und dem Missliebigen eine Kugel in den Kopf
zu jagen. Mit einem guten Anwalt bekommt der 10 Jahre, also weniger
als für die Anstiftung, und das Ziel ist am Ende sicher erreicht,
während der Mordaufruf eine recht niedrige Erfolgschance hat.